Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages

Details

ID
20080515
Title
Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages
Description
InitialSituation
<p>Volksinitiativen können gemäss Artikel 73 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Verschiedene Gründe können ein Initiativkomitee zu diesem Schritt bewegen. So kann das Anliegen zum Beispiel an Aktualität verloren haben oder es erscheint im Hinblick auf die Volksabstimmung chancenlos. Häufiger sind aber Rückzüge aufgrund von direkten Gegenentwürfen auf Verfassungsstufe oder indirekten Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe, die von der Bundesversammlung erarbeitet worden sind.</p><p>Will nun ein Initiativkomitee eine Volksinitiative zurückziehen, weil es mit dem vom Parlament erarbeiteten indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe zufrieden ist, kann es in ein Dilemma kommen. In vielen Fällen sind solche indirekten Gegenvorschläge auf Gesetzesstufe mit einer Klausel versehen, wonach sie erst publiziert werden, sobald die Volksinitiative zurückgezogen oder in der Volksabstimmung abgelehnt worden ist. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass eine Gesetzesänderung in Kraft tritt, welche kurz darauf aufgrund einer anstehenden Volksabstimmung über eine Volksinitiative die Verfassungsgrundlage verlieren könnte. Somit beginnt also die Referendumsfrist für den indirekten Gegenvorschlag erst zu laufen, nachdem die Volksinitiative zurückgezogen oder abgelehnt ist. Dies bedeutet, dass die Initianten und Initiantinnen zu einem Zeitpunkt über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden müssen, bei dem das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags, mit dem sie sich ja vielleicht zufrieden geben könnten, noch nicht entschieden ist. Wer auf Nummer sicher geht, zieht seine Volksinitiative besser nicht zurück.</p><p>Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen Initiativkomitees neu die Möglichkeit erhalten, ihre Volksinitiative unter der Bedingung zurückzuziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag auch wirklich in Kraft tritt. Beschliesst das Initiativkomitee einen solchen bedingten Rückzug, beginnt somit die Referendumsfrist für den indirekten Gegenvorschlag zu laufen. Wird das Referendum ergriffen und wird in der Volksabstimmung der Gegenvorschlag abgelehnt, dann findet trotzdem eine Abstimmung über die Volksinitiative statt. In allen anderen Fällen gilt die Initiative als definitiv zurückgezogen, sobald das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlages durch kein rechtliches Hindernis mehr gefährdet ist. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates)</p><p>Der Bundesrat unterstützte in seiner Stellungnahme die vorgeschlagene Lösung.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    15.01.2009 0 Folge geben (Erstrat)
    15.01.2009 0 Folge geben (Erstrat)
    20.02.2009 0 Zustimmung
    20.02.2009 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative)
    Resolutions
    Date Council Text
    11.06.2009 2 Beschluss nach Entwurf der Kommission.
    17.09.2009 1 Abweichung
    21.09.2009 2 Zustimmung
    25.09.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    25.09.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> lobte Bundeskanzlerin Corina Casanova den Gesetzesentwurf. Trotz rekordverdächtigem Tempo der Staatspolitischen Kommission sei die Vorlage seriös und weder das Parlament noch die Initianten würden in ihren Rechten geschwächt. Zudem könnten unnötige Urnengänge vermieden werden. Der Ständerat stimmte den vorgeschlagenen Änderungen diskussionslos und ohne Gegenstimmen zu. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> verlangte eine Minderheit Schibli (V, ZH) Nichteintreten, da die Vorlage die Volksrechte der Stimmberechtigten einschränke. Sie wurde dabei von der SVP-Fraktion und einer Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion unterstützt. Laut Gabi Huber (RL, UR), könne es nicht angehen, den Initianten einer Volksinitiative quasi eine gesetzliche Garantie zu geben, dass ein indirekter Gegenvorschlag tatsächlich in Kraft trete. Zudem würde die vorgeschlagene Einführung eines bedingten Rückzugs einer Volksinitiative die Volksrechte verkomplizieren und keine Verbesserung des Status quo für alle beteiligten Akteure bringen. Der Antrag wurde mit 82 zu 76 Stimmen knapp abgelehnt. In der Folge stimmte die Grosse Kammer den Beschlüssen des Ständerates zu, nahm aber noch zwei redaktionelle Änderungen vor.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den Beschlüssen des Nationalrates diskussionslos und einstimmig zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 40 zu 0 und im Nationalrat mit 106 zu 88 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:25

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