Schweiz und Fürstentum Liechtenstein. Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Details

ID
20090018
Title
Schweiz und Fürstentum Liechtenstein. Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Description
Botschaft vom 18. Februar 2009 zum Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
InitialSituation
<p>In der Botschaft geht es um die Genehmigung des neuen Rahmenvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein. Am 5. Juni 2005 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Abkommen zwischen der Schweiz, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die Assoziierung zu Schengen und Dublin gutgeheissen. </p><p>Die Abkommen sind am 1. März 2008 in Kraft getreten. Die operationelle Zusammenarbeit von Schengen wurde am 12. Dezember 2008 aufgenommen. An den Flughäfen werden ab diesem Zeitpunkt die Grenzkontrollen nach Grenzkodex durchgeführt. Am 29. März 2009 werden anschliessend für INTRA-Schengen-Passagiere die Grenzkontrollen aufgehoben.</p><p>Die Assoziierungsabkommen zu Schengen (SAA) und Dublin (DAA) sehen vor, dass das Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Liechtenstein) den Abkommen beitreten kann, was den Abschluss von zwei Protokollen (eines zum SAA für Schengen und eines zum DAA für Dublin) erforderlich macht. Die beiden Beitrittsprotokolle wurden am 28. Februar 2008 unterzeichnet.</p><p>Die Inkraftsetzung von Schengen in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der Rechtsgrundlagen für die bilaterale Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze. Die heutige rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit bilden die Fremdenpolizeivereinbarungen von 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche von 2003 und 2004 über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens.</p><p>Gemäss dieser rechtlichen Grundlage bilden die Schweiz und Liechtenstein im fremdenpolizeilichen Bereich einen territorialen Anwendungsbereich. </p><p>Unter Schengen wird sich dies insofern ändern, als die beiden Länder im fremdenpolizeilichen Bereich zwei souveräne Staaten sein werden, welche jedoch gemeinsame Regeln anwenden.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) am 1. Januar 2008 in der Schweiz und des Ausländergesetzes am 1. Januar 2009 in Liechtenstein ergibt sich ein weiterer Grund, die bilaterale Zusammenarbeit im Ausländerbereich anzupassen.</p><p>Die Schweiz und Liechtenstein haben deshalb entschieden, die teilweise veralteten rechtlichen Grundlagen aus dem Jahre 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche aus den Jahren 2003 und 2004 durch eine neue rechtliche Grundlage zu ersetzen. Ein neuer Rahmenvertrag soll alle im Ausländerbereich liegenden Themen zwischen der Schweiz und Liechtenstein unter Berücksichtigung von Schengen, des AuG und des Freizügigkeitsabkommens (FZA) regeln. Darunter fallen die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts. Im Weiteren soll die bilaterale Zusammenarbeit bezüglich der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch die EZV im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze geregelt werden. Der Zollvertrag von 1923 und der Polizeikooperationsvertrag von 1999 bleiben von diesem neuen Rahmenvertrag unberührt.</p><p>Der Rahmenvertrag unterliegt dem Vorbehalt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Er tritt erst in Kraft, wenn die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch Beschluss des Rates der EU sowohl für Schweiz als auch für Liechtenstein erfolgt ist. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 18. Februar 2009 zum Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Rahmenvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
    Resolutions
    Date Council Text
    28.05.2009 1 Beschluss gemäss Entwurf
    11.06.2009 2 Zustimmung
    12.06.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    12.06.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Beide Räte stimmten diskussionslos und einstimmig dem Bundesbeschluss zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 192 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:36

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