Güterkontrollgesetz. Änderung
Details
- ID
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20090048
- Title
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Güterkontrollgesetz. Änderung
- Description
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Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Änderung des Güterkontrollgesetzes
- InitialSituation
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<p>Das Güterkontrollgesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, internationale Entscheide umzusetzen, nicht jedoch autonome Exportkontrollmassnahmen zu treffen. Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen im Einzelfall Bewilligungen verweigern kann.</p><p>Anfang 2008 wurde bekannt, dass ein im Jahr 2006 nach Tschad ausgeführtes militärisches Trainingsflugzeug im Widerspruch zu der von der tschadischen Regierung unterzeichneten Endverwendungserklärung für bewaffnete Kampfeinsätze in der angrenzenden Region Darfur im Sudan verwendet worden war. Es handelte sich beim Flugzeug um ein besonderes militärisches Gut im Sinne des Güterkontrollgesetzes. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) leitete als zuständige Bewilligungsbehörde, gemeinsam mit anderen Bundesstellen, umgehend Untersuchungen ein. Diese Untersuchungen erhärteten den Verdacht einer zweckfremden und unzulässigen Verwendung des Flugzeugs durch die tschadische Luftwaffe. Der Bundesrat beauftragte in der Folge das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur Anpassung der Ablehnungskriterien im Güterkontrollgesetz.</p><p>Das Güterkontrollgesetz gibt dem Bundesrat im Prinzip nur die Kompetenz, internationale Entscheide der Exportkontrollregime umzusetzen, an denen sich die Schweiz beteiligt. Demzufolge hat er bisher keine autonomen, international nicht abgestützten Exportkontrollmassnahmen getroffen. Die gesetzlichen Ablehnungsgründe erweisen sich in einzelnen Fällen als unzureichend. Das Problem beschränkt sich allerdings weder auf militärische Trainingsflugzeuge noch auf die Kategorie der besonderen militärischen Güter. Der vorliegende Entwurf sieht eine für alle Güterkategorien anwendbare Lösung vor.</p><p>Der Bundesrat soll gesetzlich ermächtigt werden, zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen einen negativen Bewilligungsentscheid zu fällen. Ihm wird daher in engem Rahmen ein autonomes Handeln zugestanden. Ein Rechtsvergleich zeigt, dass Ausfuhrregelungen anderer Staaten durchaus nationale Überlegungen beim Bewilligungsentscheid vorsehen.</p><p>Die Bewilligungsbehörde hat bisher in heiklen Fällen den Exporteur davon überzeugt, auf eine Ausfuhr, auch im eigenen Interesse, zu verzichten ("moral suasion"). Den Bedenken der Behörden wurde bis anhin stets gefolgt, die Situation bleibt jedoch unbefriedigend. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollen solche Einzelfälle einer rechtlichen Lösung zugeführt werden. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind nicht zu erwarten, da die Neuregelung auf Fälle ausgerichtet ist, für welche die Schweiz ansonsten auf "moral suasion" zurückgreifen würde. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
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0
- Text
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Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Änderung des Güterkontrollgesetzes
- Resolutions
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- Number
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1
- Text
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Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)
- Resolutions
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| Date |
Council |
Text |
| 10.09.2009 |
2 |
Nichteintreten. |
| 01.03.2010 |
1 |
Nichteintreten. |
- Proceedings
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<p> Im <b>Ständerat</b> beantragte die Kommissionsmehrheit Nichteintreten auf die Vorlage. Sie vertrat die Ansicht, dass der Bundesrat bereits heute aufgrund der Verfassung heikle Geschäfte verbieten könne, wenn die Interessen des Landes verteidigt werden müssen. Eine Minderheit Claude Hêche (S, JU) war jedoch der Auffassung, dass der Bundesrat einen gesetzlichen Rahmen benötige, um in diesem wichtigen Exportbereich intervenieren zu können. Bundesrätin Doris Leuthard betonte, dass ohne diese Gesetzesänderung der Bundesrat vermehrt auf Notrecht zurückgreifen müsste. Mit 20 zu 10 Stimmen lehnte der Rat das Eintreten ab.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> beantragte die Kommissionsmehrheit Nichteintreten und eine Kommissionsminderheit Anita Lachenmeier (G, BS) Eintreten. Für die Sprecher der Kommissionsmehrheit würde die Gesetzesanpassung zu einer Schwächung des Wirtschaftsstandorts führen. Dem Bundesrat sei es in heiklen Fällen immer gelungen, den Exporteur von der Ausfuhr abzubringen. Ausserdem biete die Bundesverfassung dem Bundesrat bereits heute die Möglichkeit, bei Gefährdung der Landesinteressen einen Export per Notrecht zu verhindern. Die Sprecher der Kommissionsminderheit wehrten sich dagegen, dass sich die Politik freiwillig der Wirtschaft unterordne. Es sei unbefriedigend, auf den Goodwill des Exporteurs zu hoffen. Der Dialog mit den Herstellern hochsensibler Güter sei zwar wichtig, am Schluss brauche es aber jemanden, der entscheide. Deshalb brauche der Bundesrat den Spielraum, ein Gesuch verweigern zu können. Bundesrätin Doris Leuthard hielt fest, dass es sich nur um eine kleine Modifizierung handle, aber diese sei eben doch notwendig. Die Schweiz müsse ihre Gesetzgebung bei der Exportkontrolle sensibler Güter laufend anpassen. Mit 114 zu 67 Stimmen beschloss der Rat Nichteintreten, womit das Geschäft erledigt war.</p>
- Updated
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08.04.2025 23:50
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