Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Änderung

Details

ID
20090069
Title
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Änderung
Description
Botschaft vom 2. September 2009 zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
InitialSituation
<p>Die vorgeschlagene Änderung des UWG will den Schutz gegen einzelne unlautere Geschäftspraktiken verbessern, die Rechtsdurchsetzung stärken und die Grundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden schaffen.</p><p>Lautere und transparente Geschäftspraktiken sind Voraussetzung für eine gut funktionierende Marktwirtschaft. Die Abnehmerinnen und Abnehmer aller Handelsstufen, einschliesslich der Konsumentinnen und Konsumenten, können die ihnen zugedachte Steuerungsfunktion nur wahrnehmen, wenn sie über transparente und unverfälschte Marktinformationen verfügen. Die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken hat deshalb eine höchst wettbewerbspolitische Komponente und liegt im öffentlichen Interesse. In den vergangenen Jahren haben sich Mängel auf drei Ebenen offenbart: Bei einzelnen Geschäftspraktiken, in der Rechtsdurchsetzung und in der Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden. </p><p>Stärkung des materiellen Lauterkeitsschutzes</p><p>- Neue Bestimmungen, welche den Rahmen der Lauterkeit von Offerten für Registereinträge und Insertionsaufträge klar festlegen (Art. 3 Bst. p und q Entwurf): Der Missbrauch mit untransparenten Antragsformularen für Einträge in nutzlose Register jeglicher Art ist gross. Mit einer griffigen Bestimmung soll diesem Missstand ein Riegel geschoben werden.</p><p>- Neue Regelung, welche die Unlauterkeit von Schneeballsystemen festschreibt (Art. 3 Bst. r Entwurf). Eine entsprechende Bestimmung hätte im Rahmen der Totalrevision des Lotteriegesetzes ins UWG eingefügt werden sollen. Wegen der Sistierung der Lotteriegesetzrevision war die UWGErgänzung blockiert. Der vorliegende Entwurf überführt das Verbot von Schneeballsystemen ins UWG, wo es rechtssystematisch hingehört.</p><p>- Griffigere Ausgestaltung der bestehenden AGB-Bestimmung in Artikel 8 UWG: Die Schaffung eines griffigeren Instrumentariums gegen missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine bereits mehrfach formulierte Forderung der Eidg. Kommission für Konsumentenfragen. Mit einer Korrektur von Artikel 8 UWG soll eine Inhaltskontrolle von AGB ermöglicht werden. Gemäss Entwurf können AGB vom Richter u.a. dann als unlauter erklärt werden, wenn sie in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und der vertraglichen Pflichten vorsehen (z.B. eine Klausel, die sämtliche Risiken auf den Käufer oder Kunden überwälzt). Nach geltendem Recht sind AGB nur dann unlauter, wenn sie eine solch einseitige Risikoverteilung "in irreführender Weise" vorsehen. Verstösse gegen Artikel 8 UWG führen zur Nichtigkeit der fraglichen Klauseln. </p><p>Bessere Rechtsdurchsetzung</p><p>Die Rechtsdurchsetzung soll durch eine Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes verbessert werden (Art. 10 Abs. 3 ff. Entwurf): Der Bund soll nicht nur Klage erheben können, wenn unlautere Geschäftspraktiken den Ruf der Schweiz im Ausland beeinträchtigen (so nach bisherigem Art. 10 Abs. 2 Bst. c UWG), sondern auch bei der Schädigung von Kollektivinteressen im Inland. Die durch allfällige unlautere Geschäftspraktiken aus dem In- und Ausland gefährdeten Interessen von Schweizer KMU, Konsumentinnen und Konsumenten liessen sich damit besser verteidigen. Ferner soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, vor unlauteren Machenschaften, die öffentliche Interessen gefährden, unter Nennung der entsprechenden Firmen zu warnen. </p><p>Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden</p><p>Die Globalisierung und das Internet haben zu einer erheblichen Zunahme grenzüberschreitender unlauterer Geschäftspraktiken geführt. Das zeigt sich auch in der Jahresstatistik der bei den Bundesbehörden aus dem Ausland eingehenden Beschwerden gegen Geschäftspraktiken von Schweizer Firmen (2008: 1650 Beschwerden). Umgekehrt werden auch immer mehr Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie KMU Opfer von Betrügereien aus dem Ausland. In diesem Zusammenhang ist die Schweiz auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerbehörden angewiesen. Amtshilfebestimmungen sind deshalb sowohl für den Schutz des Ansehens wie auch für eine effiziente Bekämpfung grenzüberschreitender Betrügereien unabdingbar. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 2. September 2009 zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
    Resolutions
    Date Council Text
    29.09.2010 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    08.03.2011 1 Abweichung
    17.03.2011 2 Abweichung
    31.05.2011 1 Abweichung
    08.06.2011 2 Abweichung
    14.06.2011 1 Abweichung
    16.06.2011 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz
    16.06.2011 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz
    17.06.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.06.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat </b>war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Die Kleine Kammer hiess den Entwurf des Bundesrates in seinen Grundzügen gut, nahm aber einige Änderungen vor. Gemäss dem Antrag seiner Kommission verschärfte der Rat die Regelungen über den elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Bst. s) mit der Einführung klarer Vorgaben (Angabe der Identität und der Kontaktadresse der Vertragspartei; Hinweise auf die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen; Möglichkeit, Eingabefehler vor Aufgabe der Bestellung zu erkennen und zu korrigieren; Bestätigung der Bestellung). Auch bei den Bestimmungen zu Wettbewerb und Verlosung folgte der Rat seiner Kommission und ergänzte Artikel 3 Buchstabe t in der bundesrätlichen Vorlage. So soll nunmehr unlauter handeln, wer einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist. Mit 25 zu 10 Stimmen sprach sich die Kleine Kammer zudem für einen vom Bundesrat mitgetragenen Antrag Géraldine Savary (S, VD) aus, wonach auch die Nichtbeachtung des Vermerks im Telefonbuch, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen erhalten will, unter den Tatbestand der Unlauterkeit fallen soll (Art. 3 Bst. u). Géraldine Savary stützte sich bei ihrem Antrag auf die Schlussfolgerungen eines nach den Kommissionsberatungen veröffentlichten Berichts des Bundesrates, in welchem empfohlen wurde, das Problem des Telefonverkaufs im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu regeln. Schliesslich fügte der Ständerat auch in Artikel 10 Absatz 4 eine Präzisierung hinzu: Gemäss dem bundesrätlichen Entwurf kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit vor unlauteren Verhaltensweisen warnen. Die Kleine Kammer wollte hier präzisiert haben, dass diese Publikationen bei Wegfall des öffentlichen Interesses zu löschen sind. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 35 zu 0 Stimmen.</p><p>Auch im <b>Nationalrat </b>wurde ohne Gegenstimme Eintreten beschlossen. In der Detailberatung sprach sich der Rat klar gegen die Minderheitsanträge der SVP aus, wonach die vom Ständerat in den Artikeln 3 und 10 vorgenommenen Änderungen rückgängig gemacht werden sollten. Er schuf eine einzige, aber wesentliche Differenz zum Ständerat, indem er sich mit 100 zu 72 Stimmen gegen eine verschärfte Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aussprach (Art. 8). Er folgte in dieser Sache der Mehrheit seiner Kommission, die mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen am geltenden Recht festhalten wollte. Dieses legt fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann unlauter sind, wenn sie eine einseitige Risikoverteilung "in irreführender Weise" vorsehen. Die Kommissionssprecher betonten, dass die neue Bestimmung die Vertragsfreiheit zu stark einschränken und eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen würde, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem abgeänderten Artikel 8 dem Gericht zur Kontrolle vorgelegt werden könnten. So könnte das Gericht die AGB u.a. dann als unlauter bezeichnen, wenn sie in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen (z.B. eine Klausel, die sämtliche Risiken auf den Käufer oder Kunden abwälzt). Verstösse gegen Artikel 8 würden zur Nichtigkeit der fraglichen Klauseln führen. Die Gegner der Neuformulierung waren der Meinung, dass es Aufgabe der Konsumentinnen und Konsumenten sei, eine beanstandete Passage der AGB zu streichen, und dass darüber nicht das Gericht befinden sollte. Die Minderheit Susanne Leutenegger Oberholzer (S, BL), welche von der Sozialdemokratischen und der Grünen Fraktion sowie von der Hälfte der CEg-Fraktion unterstützt wurde, vertrat die Auffassung, die Konsumentinnen und Konsumenten seien gegenüber den AGB machtlos. In ihren Augen ist der geltende Artikel 8 toter Buchstabe geblieben; die "Nachteilsregelung" habe sich als unwirksam herausgestellt, weshalb Artikel 8 verbessert werden müsse. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 148 zu 23 Stimmen angenommen; der Widerstand kam einzig aus den Reihen der SVP.</p><p>Der <b>Ständerat</b> machte einen Schritt auf den Nationalrat zu, indem er eine Neuformulierung von Artikel 8 annahm, mit welcher die Verschärfung der AGB-Kontrolle etwas abgeschwächt wird: Er strich den Begriff der erheblichen Abweichung von der gesetzlichen Ordnung aus der Vorlage. Zudem schränkt dieser Kompromissvorschlag im Vergleich zum zunächst vom Ständerat angenommen Vorschlag des Bundesrates die Anwendung der Bestimmung auf Rechtsgeschäfte mit Konsumentinnen und Konsumenten ein. Die übrigen Handelsstufen sind davon ausgenommen; AGB unter Gewerbetreibenden fallen somit nicht unter die neue Bestimmung.</p><p>Da die beiden Räte bei Artikel 8 zu keiner Übereinkunft gelangten, musste eine <b>Einigungskonferenz </b>einberufen werden. In dieser setzte sich die Fassung des Ständerates mit 15 zu 10 Stimmen gegenüber der letzten, ebenfalls abgeänderten Version des Nationalrates durch. Beide Kammern stimmten dem Antrag der Einigungskonferenz zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage vom Ständerat mit 41 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung und vom Nationalrat mit 158 zu 29 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:36

Back to List