Psychologieberufegesetz

Details

ID
20090075
Title
Psychologieberufegesetz
Description
Botschaft vom 30. September 2009 zum Psychologieberufegesetz (PsyG)
InitialSituation
<p>Mit dem Entwurf zu einem Psychologieberufegesetz sollen der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Konsumentenschutz verbessert werden. Zu diesem Zweck führt der Gesetzesentwurf geschützte, klare Berufsbezeichnungen und verlässliche Qualitätslabel ein und schafft mit der Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung der psychologischen Psychotherapie einen gleichmässig hohen Standard im therapeutischen Bereich.</p><p>Das Gesetzesprojekt zur Regelung des Bezeichnungs- und Titelschutzes, der Weiterbildung in unmittelbar gesundheitsrelevanten Fachbereichen der Psychologie sowie der Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten ist das Ergebnis eines rund 10-jährigen Bemühens um die Erfüllung zweier unterschiedlicher Gesetzgebungsaufträge: Bereits 1991 hat die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) den Bund ersucht, die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen des Medizinalberufegesetzes (MedBG) zu regeln. 1998 entschied der Bundesrat aufgrund der Vernehmlassung des Vorentwurfs MedBG, die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten in einem eigenen Gesetz zu regeln, und beauftragte das EDI mit den entsprechenden Arbeiten. 2001 überwies das Parlament die gleichlautenden Motionen Wicki (00.3646) und Triponez (00.3615), die einen Titelschutz für Psychologieberufe fordern. Damit wollten die Motionäre die Diskriminierung der Schweizer Psychologinnen und Psychologen auf dem EG-Markt verhindern und anderseits den Konsumentenschutz verbessern. Mit diesem zweiten Gesetzgebungsauftrag war der Auftrag gegeben, ein Psychologieberufegesetz zu schaffen, das sowohl dem gesundheitspolitischen Anliegen der Regelung der nichtärztlichen Psychotherapie, als auch dem Anliegen des Titelschutzes für Psychologinnen und Psychologen genügt.</p><p>Die meisten Menschen vermuten hinter der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" a priori eine Fachperson für psychische Belange, für psychische Schwierigkeiten und Krankheiten. Es bieten jedoch ausser den Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums in Psychologie zahllose weitere, nicht psychologisch ausgebildete Personen sogenannte psychologische Dienstleistungen an. Da eine gesetzliche Regelung der Psychologieberufe und ihrer Bezeichnungen auf Bundesebene fehlt, sind verlässliche Kriterien zur Unterscheidung zwischen qualifizierten und unqualifizierten Anbieterinnen und Anbietern nicht gegeben. Daher laufen gerade Menschen in psychischen Ausnahmesituationen Gefahr, an schlecht qualifizierte oder unseriöse Anbieterinnen oder Anbieter zu geraten. Einschlägige Bestimmungen bestehen zwar auf kantonaler Ebene, betreffen jedoch meist ausschliesslich die nichtärztliche Psychotherapie. Diese ist heute in 25 Kantonen geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich teils jedoch erheblich voneinander. Dieser Rechtszustand vermag den heutigen Schutzanforderungen nicht zu genügen, da er den erforderlichen Patienten- und Konsumentenschutz nur ungenügend gewährleistet. </p><p>Mit dem Psychologieberufegesetz sollen der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Konsumentenschutz verbessert werden. Zu diesem Zweck führt das vorliegende Gesetz geschützte, klare Berufsbezeichnungen ein, schafft mit eidgenössischen Weiterbildungstiteln ein verlässliches Qualitätslabel und regelt die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.</p><p>Für die Verbesserung des Gesundheitsschutzes sorgt in erster Linie die Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Die Vereinheitlichung der Berufsausübungsbestimmungen auf Bundesebene und deren Festlegung auf hohem Niveau sorgen für eine gesamtschweizerisch gleichmässige, hohe Qualität im therapeutischen Bereich. Für die Sicherstellung eines effektiven Täuschungsschutzes sorgt der vorgesehene Bezeichnungsschutz: Dadurch werden Konsumentinnen und Konsumenten in die Lage versetzt, schnell und eindeutig zwischen qualifizierten und unqualifizierten Anbietern psychologischer Dienstleistungen zu unterscheiden.</p><p>Dabei verzichtet die Gesetzesvorlage auf nicht notwendige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit:</p><p>Durch den Bezeichnungsschutz wird sichergestellt, dass nur noch Personen mit einem entsprechenden Hochschulabschluss ihre Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" anbieten dürfen. Qualifizierte und unqualifizierte Anbieterinnen und Anbieter lassen sich inskünftig somit eindeutig unterscheiden. Regelungen zur Berufsausübung sind nur für den Bereich der psychotherapeutischen Tätigkeit vorgesehen. Übergangsbestimmungen stellen zudem sicher, dass der Besitzstand derjenigen Personen, die aufgrund einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung psychotherapeutisch tätig sind, gewahrt bleibt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 30. September 2009 zum Psychologieberufegesetz (PsyG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG)
    Resolutions
    Date Council Text
    15.06.2010 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    09.03.2011 1 Zustimmung
    18.03.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.03.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> waren das Eintreten und die Stossrichtung der Vorlage unbestritten. Die vorberatende Kommission machte zum Entwurf des Bundesrates lediglich eine kleine Ergänzung, indem sie bei den Weiterbildungstiteln das Fachgebiet Gesundheitspsychologie hinzufügte, was ohne Diskussion so beschlossen wurde. Ebenfalls ohne Diskussion wurde ein Einzelantrag von Philipp Stähelin (CEg, TG) gutgeheissen, der neben den Psychologen auch die Chiropraktoren in die Liste der Berufe mit Berufsgeheimnis aufnahm. Zu diskutieren gab die Frage, mit welchem Studienabschluss man sich künftig Psychologe nennen darf. Nach Meinung des Bundesrates und der Kommission soll dazu ein Masterabschluss nötig sein. Eugen David (CEg, SG) fand dies zu einengend und warb dafür, dass auch ein Bachelor-Abschluss nach dreijährigem Studium genügen soll, um den Titel Psychologe tragen zu dürfen. Da er aufgrund der Diskussion seinem Antrag wenig Chancen gab, zog Eugen David diesen zurück, verbunden mit der Hoffnung, dass der Nationalrat das Thema nochmals aufnimmt und einen entsprechenden Vorschlag macht. Der von der Kommission unterstützte Entwurf des Bundesrates sieht weiter vor, dass neu der Zutritt für psychotherapeutische Dienstleistungen verschärft wird. Durften bisher auch Geistes- und Humanwissenschafter nach entsprechender Weiterbildung als Psychotherapeuten wirken, soll dies in Zukunft nur noch universitär ausgebildeten Psychologen vorbehalten sein. Eugen David (CEg, SG) kritisierte, dass dies eine massive Einengung des Berufszutritts bedeuten würde und beantragte, dass zu den akkreditierten Weiterbildungsgängen zugelassen wird, wer einen Hochschulabschluss in Human- oder Sozialwissenschaften besitzt. Verena Diener Lenz (CEg, ZH) unterstützte diese Öffnung und wandte sich gegen übertriebenes Standesdenken im neuen Gesetz. Kommissionssprecher Theo Maissen (CEg, GR) verteidigte den Vorschlag von Kommission und Bundesrat. Es gehe bei der Ausübung der Psychotherapie um Menschen, die sich oftmals in einer Notlage befänden. Da bedürfe es für den Psychotherapeuten einer Grundlage, die nur mit einem Psychologiestudium gegeben sei. Es gehe dabei um den Patientenschutz und um einen notwendigen Qualitätsstandard. Eugen David zog nach der Debatte seinen Antrag zurück und hoffte auch in diesem Fall auf den Zweitrat. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 30 zu 0 Stimmen (bei einer Enthaltung). </p><p>Das Eintreten auf die Vorlage wurde im <b>Nationalrat</b> von keiner Fraktion bestritten. Kommissionssprecher Oskar Freysinger (V, VS) sah den Zweck des Gesetzes darin, den "Wildwuchs im Bereich der Psychotherapie zu beseitigen". Deshalb sollen in der Schweiz geschützte Titel für Psychologen und Psychotherapeuten eingeführt werden. Es gelte zu verhindern, dass Menschen in psychischen Ausnahmesituationen an schlechtqualifizierte Anbieter gerieten. Freysinger erinnerte daran, dass rund die Hälfte der Bevölkerung einmal im Leben psychologische Hilfe brauche. Umstritten war, welche Art Studium für die Zulassung zur Weiterbildung in Psychotherapie notwendig ist. Eine grüne Kommissionsminderheit, vertreten durch Katharina Prelicz-Huber (G, ZH), schlug vor, dass für diese Zulassung auch ein Hochschulabschluss in Sozial- oder Humanwissenschaften akzeptiert wird. Der Nationalrat folgte jedoch seiner Kommission und dem Ständerat und lehnte den Antrag mit 122 zu 23 Stimmen ab. Bei der Frage der Übergangsbestimmungen war man sich einig, dass Personen, die derzeit an einer Institution eingeschrieben sind, die noch nicht nach dem neuen Gesetz akkreditiert ist, deswegen keine Nachteile gewärtigen müssen. Der Rat folgte hier dem Vorschlag von Bundesrat und Ständerat und bestimmte, dass eine Liste von Weiterbildungsgängen erstellt wird, welche während 5 Jahren als provisorisch akkreditiert gelten. Der Nationalrat stimmt der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 144 zu 3 Stimmen zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 43 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung und im Nationalrat mit 182 zu 4 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
14.11.2025 07:06

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