Sportförderungsgesetz sowie Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. Bundesgesetz
Details
- ID
- 20090082
- Title
- Sportförderungsgesetz sowie Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
- InitialSituation
- <p>Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport soll totalrevidiert werden. Das neue Sportförderungsgesetz übernimmt die bewährten Prinzipien des geltenden Rechts; neu vorgesehen sind verschärfte Strafbestimmungen gegen Doping und eine Verstärkung der Bewegungsförderung bei Kindern und Jugendlichen.</p><p>Das neue Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport schafft die gesetzlichen Grundlagen für Bearbeitung von Personendaten.</p><p>Der gesellschaftliche Nutzen von Sport und Bewegung ist politisch anerkannt und wissenschaftlich nachgewiesen. Sport vermittelt Lebensfreude und trägt zur Lebensqualität bei. Bewegung und Sport leisten wichtige Beiträge zur Gesundheit, ganzheitlichen Bildung, Entwicklung kognitiver Fähigkeiten, sozialen Kompetenz und Integration. Sportliches Leistungsvermögen und Bereitschaft zur Leistung sind nicht nur im Leistungssport, sondern auch im Alltag gefragte Qualitäten. Die Schweizer Bevölkerung betrachtet den Sport als wichtigen Lebensbereich. Rund 2 Millionen Menschen engagieren sich in 22 500 Sportvereinen. Etwa 350 000 Personen arbeiten ehrenamtlich im sportlichen Vereinsumfeld. Die Sportvereine leisten damit einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen.</p><p>Der Staat soll sich im Sport auch in Zukunft nur subsidiär lenkend engagieren. Die Bereitstellung von Strukturen und Angeboten für den Sport ist und bleibt in erster Linie die Aufgabe der Sportverbände und der einzelnen Sportvereine. Im Vordergrund steht das private, freiwillige Engagement. Bund, Kantone oder Gemeinden werden dann tätig, wenn die Privatinitiative nicht genügt oder wenn das staatliche Engagement deutliche Effizienz- und Effektivitätsvorteile bringt. Manche übergeordnete Aufgaben können letztlich nur vom Bund wahrgenommen werden. Vor allem ermöglicht ein aktives Engagement des Bundes eine Steuerung der Sportentwicklung hin zu einer möglichst hohen Gesellschaftsnützlichkeit sportlicher Aktivitäten. Das Engagement des Bundes erfolgt dabei grundsätzlich in Abstimmung und subsidiär zu Massnahmen der Kantone und Gemeinden.</p><p>Gestützt auf den verfassungsrechtlichen Auftrag über die Sportförderung (Art. 68 BV) legt das neue Gesetz die Grundsätze, Voraussetzungen und Modalitäten der Förderungsmassnahmen des Bundes fest. Der Entwurf übernimmt die bewährten Prinzipien des geltenden Gesetzes und bringt die bestehenden Förderungsmassnahmen in Einklang mit den Anforderungen des Legalitätsprinzips.</p><p>Die Totalrevision orientiert sich an folgenden materiellen Zielen:</p><p>- Bewegungsmangel von Kindern: Förderung des Sport- und Bewegungsverhaltens für Kinder durch Erweiterung des Programms Jugend+Sport für Kinder ab dem Jahr, in dem sie das fünfte Altersjahr vollenden, um der Zunahme der motorischen Defiziten und des Übergewichts vorzubeugen.</p><p>- Sport in der Schule: Sicherstellung eines quantitativ und qualitativ genügenden Sportunterrichts an allen Schulen. Am bestehenden Schulsportobligatorium wird in Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Schulstufen und in Respektierung der kantonalen Schulhoheit festgehalten.</p><p>- Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen: Regelung der Stellung und Akkreditierung innerhalb der Hochschullandschaft.</p><p>- Leistungssport: Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die subsidiäre Unterstützung des Leistungssports.</p><p>- Doping: Gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, wonach Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Sportwettkämpfen jederzeit Dopingkontrollen unterzogen werden können. Verankerung eines verbesserten Informationsaustausches der in die Dopingbekämpfung involvierten Stellen. Verschärfung der bisherigen Strafbestimmungen, um die Glaubwürdigkeit des Sports zu erhalten.</p><p>- Finanzen: Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Mittelverwendung in der Sport- und Bewegungsförderung, um den haushaltspolitischen Zielen Nachachtung zu verschaffen.</p><p>Die Rechtsgrundlagen für die elektronische Bearbeitung von Personendaten und den elektronischen Informationsaustausch werden in einem separaten Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) geschaffen. Eine detaillierte gesetzliche Regelung ist aufgrund der geltenden Datenschutzgesetzgebung notwendig.</p><p>Die Gesetzesentwürfe enthalten mit Ausnahme der Mehrkosten aufgrund der Ausdehnung des Jugend+Sport-Alters keine Bestimmungen, die gegenüber dem bisherigen Recht zu neuen Belastungen des Bundeshaushaltes führen können. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)
- Resolutions
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Date Council Text 15.09.2010 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 08.12.2010 2 Abweichung 03.03.2011 1 Abweichung 15.03.2011 2 Abweichung 14.04.2011 1 Abweichung 31.05.2011 2 Abweichung 06.06.2011 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 08.06.2011 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 17.06.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung 17.06.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)
- Resolutions
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Date Council Text 15.09.2010 1 Beschluss gemäss Entwurf 08.12.2010 2 Zustimmung 17.06.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung 17.06.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Der <b>Nationalrat</b> nahm das Sportförderungsgesetz (Entwurf 1) mit 152 zu 2 Stimmen an und sprach sich somit über alle Parteigrenzen hinweg für dieses Gesetz aus, das der Förderung von Sport und Bewegung, namentlich bei Jugendlichen, dient. Es beinhaltet unter anderem die Senkung des Mindestalters für die Teilnahme am Programm "Jugend und Sport" auf fünf Jahre (Art. 6). Der Antrag der Kommissionsmehrheit, die Kantone dazu zu verpflichten, bis zur Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche anzubieten, wurde mit 131 zu 30 Stimmen angenommen (Art. 12 Abs. 3bis). Des Weiteren wurde die Bekämpfung des Dopings verstärkt, insbesondere durch die Einführung von Strafbestimmungen für den Fall des gewerbsmässigen Handels mit Dopingmitteln oder deren Abgabe an Kinder oder Jugendliche (Art. 18 bis 24). Ebenfalls verschärft wurden die Massnahmen gegen sexuellen Missbrauch: Artikel 10, wonach das Bundesamt für Sport Einsicht in das Strafregister nehmen kann, um den Leumund von "Jugend und Sport"-Kadern zu prüfen, wurde diskussionslos angenommen.</p><p>Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) (Entwurf 2) wurde ebenfalls diskussionslos mit 156 zu 3 Stimmen angenommen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm beide Gesetze ohne Gegenstimme an. Allerdings schuf er beim Sportförderungsgesetz (Entwurf 1) zwei grössere Differenzen. So sprach er sich mit 21 zu 8 Stimmen dagegen aus, die Kantone zu drei Lektionen Sportunterricht pro Woche zu verpflichten. Unter Berufung auf den Föderalismus vertrat die Mehrheit der Ständeratsmitglieder die Ansicht, dass für die Festlegung der Stundenpläne allein die Kantone zuständig bleiben sollten.</p><p>Bei der Dopingbekämpfung möchte der Ständerat der Zollverwaltung zusätzliche Kompetenzen einräumen, indem sie ermächtigt wird, notwendige Sachverhaltsabklärungen zu treffen und bereits vor der Verdachtsmitteilung an den Kanton erforderliche Untersuchungen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1bis und 2). </p><p>Das Sportförderungsgesetz (Entwurf 1) wurde in der Gesamtabstimmung mit 33 zu 0 Stimmen und das IBSG (Entwurf 2) diskussionslos mit 27 zu 0 Stimmen angenommen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde in der Differenzbereinigung (Entwurf 1) darüber diskutiert, ob der Bund den Kantonen vorschreiben können soll, in der obligatorischen Schule mindestens drei Lektionen Sportunterricht anzubieten. Während die Kommissionsmehrheit der Auffassung war, der Bund solle die Kantone dazu verpflichten können, plädierte Gabi Huber (RL, UR) im Namen der Freisinnig-Liberalen Fraktion vergeblich für die Version des Ständerates. Unter Berufung auf den Föderalismus sprach sie sich dafür aus, dass es ausschliesslich Aufgabe der Kantone bleiben soll, das Schulprogramm festzulegen. Mit 115 zu 41 Stimmen folgte die grosse Kammer der Mehrheit ihrer Kommission.</p><p>Der Nationalrat führte zudem einen neuen Artikel 14a über die sportwissenschaftliche Forschung ein und schuf damit eine weitere Differenz zur kleinen Kammer.</p><p>Alle anderen Differenzen wurden stillschweigend bereinigt.</p><p>Der <b>Ständerat </b>hielt mit 25 zu 11 Stimmen an seinem Beschluss fest, den Kantonen nicht vorzuschreiben, wie viele Lektionen Sportunterricht sie in der Pflichtschule mindestens anbieten müssen. In Artikel 14a folgte die kleine Kammer dem Nationalrat und stimmte dem neuen Artikel diskussionslos zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt aus den von ihm bereits erwähnten Gründen mit 122 zu 26 an seinem Beschluss fest, im Gesetz drei Wochenlektionen Sportunterricht festzuschreiben. </p><p>Mit 27 zu 12 Stimmen hielt auch der <b>Ständerat</b> erneut an seiner Position fest, wonach die Festlegung der Anzahl Lektionen Sportunterricht in der Schule Aufgabe der Kantone bleiben soll.</p><p>Dieser Beschluss machte die Einberufung einer <b>Einigungskonferenz</b> erforderlich. Mit 15 zu 10 Stimmen sprach sie sich für die Version des Nationalrates und damit für mindestens drei Lektionen Sport pro Woche in der obligatorischen Schule aus.</p><p><b>National- </b>wie<b> Ständerat</b> nahmen die Fassung der Einigungskonferenz diskussionslos an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf 1 im Nationalrat mit 178 zu 6 und im Ständerat mit 35 zu 0 Stimmen angenommen. Der Entwurf 2 wurde mit 189 zu 0 im Nationalrat und mit 42 zu 0 im Ständerat angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:17