Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Änderung
Details
- ID
- 20090089
- Title
- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Änderung
- Description
- Botschaft vom 27. November 2009 zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgsetzes (Datenschutz bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur)
- InitialSituation
- <p>Mit der Vorlage beantragt der Bundesrat dem Parlament, im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) und in den Gesetzen über die eidgenössischen richterlichen Behörden die nötigen formell-gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten zu schaffen, die bei der Benutzung der Infrastruktur der Verwaltung anfallen.</p><p>In der heutigen Arbeitswelt sind zahlreiche elektronische Hilfsmittel nicht mehr wegzudenken. Dies gilt auch für die Verwaltung: Die Bundesorgane stellen nicht nur Telefon und Computer zur Verfügung, sondern setzen auch zahlreiche weitere Instrumente ein. Die Benützung dieser elektronischen Infrastruktur hinterlässt zwangsläufig Spuren, die Rückschlüsse auf die Benutzerinnen und Benutzer zulassen. </p><p>Verschiedene Gesetze erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Aufzeichnung und Auswertung von Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen, z.B. im Rahmen eines Strafverfahrens. Nicht geregelt ist jedoch der Umgang der Bundesverwaltung mit Inhalts- und mit sogenannten Randdaten im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit. Aus der Sicht des Datenschutzes ist die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten nur zulässig, wenn dazu eine formell-gesetzliche Grundlage besteht. Mit den hier vorgeschlagenen Bestimmungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz wird diese Lücke geschlossen.</p><p>Die Vorlage geht vom Grundsatz aus, dass die Bundesorgane Personendaten, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, grundsätzlich nicht bearbeiten dürfen. Vorbehalten bleibt die Aufzeichnung bestimmter Daten und deren Auswertung zu den im Gesetz abschliessend aufgezählten Zwecken. Zusammenfassend geht es darum, die für technische, statistische und organisatorische Zwecke benötigten Daten freizugeben, soweit dies für das Funktionieren der Bundesverwaltung erforderlich ist. Dabei gelten für die personenbezogene Auswertung strengere Massstäbe als für Analysen, deren Ergebnisse ausschliesslich anonymisierte Daten enthalten. Das Gesetz regelt nur die Grundzüge. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten, der Zugriff auf die Daten und weitere Modalitäten sollen auf Verordnungsebene bestimmt werden. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 27. November 2009 zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgsetzes (Datenschutz bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur)
- Resolutions
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Date Council Text 03.03.2010 1 Eintreten. Das Geschäft geht für die Detailberatung an die Kommission zurück. 08.06.2010 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 13.09.2010 2 Abweichung 20.09.2010 1 Abweichung 23.09.2010 2 Abweichung 28.09.2010 1 Abweichung 29.09.2010 2 Zustimmung 01.10.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung 01.10.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Im <b>Nationalrat</b> bemängelte Kommissionssprecher Rudolf Joder (V, BE), dass die Aufbewahrungsfristen, die Vernichtung der Daten, der Zugriff auf die Daten und weitere Modalitäten nicht im Gesetz, sondern in einer Verordnung geregelt werden sollen. Dadurch würden wichtige Bestimmungen dem Gesetzgebungsprozess und damit der politischen Auseinandersetzung entzogen. Auch gesetzestechnisch sei die Vorlage missglückt, da die Datenschutzbestimmungen auf verschiedenste Gesetze und auf verschiedene Stufen verteilt würden, was sehr kompliziert und unübersichtlich sei und die Anwendung der Datenschutzbestimmungen massiv erschwere. Entsprechend beantragte die Kommissionsmehrheit nicht auf die Vorlage einzutreten. Der Nationalrat folgte jedoch einem Minderheitsantrag Hiltpold (RL, GE) und stimmte mit 79 zu 75 Stimmen für Eintreten. Das Geschäft wurde daraufhin für die Detailberatung an die Kommission zurückgewiesen.</p><p>In der Detailberatung folgte der <b>Nationalrat</b> mehrheitlich dem Entwurf des Bundesrates. Abweichende Beschlüsse fasste er in Artikel 57o, dem er einen zweiten Absatz beifügte. Nach diesem sind namentliche personenbezogene Auswertungen nur durch Bundesorgane und nach schriftlicher Information der betroffenen Person zulässig. In Artikel 57q wurde ein Antrag von Marlies Bänziger (G, ZH) angenommen, welcher in Absatz 1 die Kompetenz für die Ausführungsbestimmungen nicht dem Bundesrat, sondern der Bundesversammlung zuweist. Dieser setzte sich gegen den Antrag der Kommissionsmehrheit mit 123 zu 24 Stimmen durch. In einem neuen Absatz 2 wurde zudem festgelegt, dass Daten nur so lange wie nötig aufbewahrt werden dürfen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte in fast allen Punkten den Beschlüssen des Nationalrates zu. Abweichend zum Nationalrat folgte er bei Artikel 57q dem Bundesrat und beschloss die Zuständigkeit für die Ausführungsbestimmungen beim Bundesrat zu belassen.</p><p>Mit der Begründung, dass der Umgang mit Personendaten ein höchst sensibler Bereich sei, hielt der <b>Nationalrat</b> mit 91 zu 56 Stimmen an seiner Position fest.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss in der Folge mit 21 zu 13 Stimmen ebenfalls an seinem Beschluss festzuhalten.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde schliesslich ein Kompromissvorschlag der eigenen Kommission angenommen. Dieser sieht vor, dass der Bundesrat künftig die Bestimmungen für das Bundespersonal (Art. 57q Abs. 1) erlässt, während das Parlament jene für die Parlamentarier und die Angestellten der Parlamentsdienste (Art. 57q Abs. 3) erlassen kann.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte dem Beschluss der Grossen Kammer ohne Diskussion und einstimmig.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 189 zu 1 und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 08.04.2025 23:36