Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien
Details
- ID
- 20090425
- Title
- Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien
- Description
- InitialSituation
- <p>Am 18. März 2005 verabschiedete das Parlament Artikel 64a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), der am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Mit dieser Bestimmung sollen die Folgen der Nichtbezahlung fälliger Prämien und Kostenbeteiligungen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Krankenversicherer werden insbesondere dazu ermächtigt, die Kostenübernahme für Leistungen aufzuschieben, sobald im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Da bei der Anwendung von Artikel 64aKVG sowohl für die Kantone als auch für die Krankenversicherer gewisse Schwierigkeiten auftraten, versuchte der Bundesrat, die Vollzugsprobleme auf Verordnungsstufe zu lösen: Er nahm in die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eine am 1. August 2007 in Kraft getretene Regelung auf, nach welcher die Kantone mit den Krankenversicherern Vereinbarungen abschliessen können, damit die Versicherer auf die Sistierung der Kostenübernahme verzichten. Obwohl diese Änderung der KVV eine wesentliche Verbesserung bedeutete, liessen sich nicht alle Vollzugsprobleme regeln. Eine Revision von Artikel 64a KVG stellte sich als notwendig heraus. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone (Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren; GDK) und der Krankenversicherer (santésuisse) begannen in der Folge mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorschlages zur Revision von Artikel 64a KVG. Nachdem sich die Besprechungen hingezogen hatten, beschloss die GDK, die Verhandlungen im Februar 2009 abzubrechen. Auf Veranlassung des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) wurden die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und der Versicherer dazu eingeladen, wieder an den Gesprächstisch zurückzukehren. Schliesslich konnte ein vom EDI und der GDK erarbeiteter Revisionsentwurf, versehen mit Anmerkungen von santésuisse, der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) unterbreitet werden.</p><p>Am 25. März 2009 beschloss die SGK-N einstimmig, eine Kommissionsinitiative einzureichen, welcher die ständerätliche Schwesterkommission am 11. Mai 2009 ohne Gegenstimme zustimmte. Die Vorlage sieht im Wesentlichen vor, dass die Kantone 85 Prozent der Forderungen übernehmen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, und die Prämienverbilligungen direkt an die Versicherer ausrichten. </p><p>Gleichzeitig stellte sich die Frage, wie mit denjenigen Versicherten verfahren wird, die zwar zahlungsfähig aber zahlungsunwillig sind. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass sie unter dem Druck des Betreibungsverfahrens früher oder später ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Versicherern nachkommen, da in diesen Fällen keine Aussicht auf einen Verlustschein besteht. Die Kommission sieht davon ab, für diese Personen eine Spezialregelung im Rahmen dieser Vorlage einzuführen. Sie gab allerdings einer von Nationalrat Toni Bortoluzzi am 16. März 2009 eingereichten parlamentarischen Initiative "Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern" (09.406 n) Folge, welche die Einführung des so genannten Thurgauer Modells verlangt, um diese Fragestellung auf einer getrennten Schiene weiter zu bearbeiten.</p><p>Um künftig zu verhindern, dass diejenigen Versicherten, denen die Prämienverbilligung direkt ausgerichtet wird, diese Gelder für andere Zwecke einsetzen, sollen mit einer Revision von Artikel 65 KVG alle Kantone verpflichtet werden, die Prämienverbilligungen direkt an die Versicherer auszurichten. Bisher kennen 13 Kantone diese Praxis. Diese Änderung steht auch im Einklang mit der von der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eingereichten Motion "Auszahlung der Prämienverbilligung" (07.3275 s), welche vom Ständerat am 13. Juni 2007 und vom Nationalrat am 4. Dezember 2007 angenommen wurde. </p><p>Am 28. August 2009 hiess die SGK-N den Bericht und Erlassentwurf mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen gut. (Quelle: Bericht der <a href="http://www.pd.admin.ch/afs/data/d/komm/d_komm_10.htm">Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates</a> und Stellungnahme des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 25.03.2009 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten 25.03.2009 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten 12.05.2009 0 Zustimmung 12.05.2009 0 Zustimmung
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- Resolutions
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Date Council Text 24.09.2009 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission. 08.12.2009 2 Abweichung 02.03.2010 1 Abweichung 10.03.2010 2 Abweichung 15.03.2010 1 Zustimmung 19.03.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung 19.03.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Die Fraktionen waren sich einig, dass das Problem der Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien und der Sistierung von Leistungen gelöst werden muss. Demnach sollen die Kantone 85 Prozent der Forderungen übernehmen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde. Der Bundesrat unterstützte die Fassung der Kommission. Es lagen zwei Einzelanträge vor. Pierre Triponez (RL, BE) verlangte, dass die Versicherer die im Nachhinein bei den Versicherten eingetriebenen Schulden vollständig für sich behalten können. Damit entstünde der nötige Anreiz für die Kassen, ausstehende Gelder noch hereinzuholen. Die Kommission beantragte, dass von diesen geschuldeten Beträgen, die der Versicherte vollständig oder teilweise begleicht, 50 Prozent an den Kanton überwiesen werden. Der Antrag Triponez obsiegte mit 101 zu 69 Stimmen. Toni Bortoluzzi (V, ZH) schlug vor, dass die Kantone Listen erstellen können von Personen, die trotz Mahnung und Betreibung ihre Prämien nicht bezahlen. Diese Listen sind nur den Leistungserbringern, den Gemeinden und dem Kanton zugänglich. Den Versicherern wird gleichzeitig ein Leistungsaufschub erlaubt. Der Antragsteller verwies auf den Kanton Thurgau, der diese Massnahme mit Erfolg praktiziere. Dem widersprach der Kommissionssprecher Stéphane Rossini (S, VS). Ein von der Verwaltung erstellter Bericht zeige durchaus Probleme mit diesem Modell auf, etwa im Bereich der Definition des medizinischen Notfalls und des Datenschutzes. Zudem sei es den Kantonen freigestellt, auch mit dem ausgehandelten Kommissionsvorschlag entsprechende Modelle einzuführen. Der Nationalrat folgte dem Antrag Bortoluzzi mit 109 zu 58 Stimmen. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 165 zu 1 Stimmen. </p><p>Auch der <b>Ständerat</b> trat ohne Gegenantrag auf das Geschäft ein. Beim Mahnverfahren schlug die Kommission ein strafferes Verfahren vor, was mit 21 zu 8 Stimmen vom Rat bestätigt wurde. Stillschweigend folgte der Ständerat dem Antrag seiner Kommission, wonach von den nachträglich beim Versicherten eingetriebenen Geldern die Kassen 50 Prozent an den Kanton zurückzuzahlen haben, so wie es die ursprüngliche Fassung der Nationalratskommission vorsah. Beim Thema Leistungsaufschub unterstützte die Kommission wie der Nationalrat die Thurgauer Praxis. Allerdings sei es bei den Listen der säumigen Zahler wichtig, dass allein die Kantone bestimmen können, welche Schuldner sie auf diese Listen nehmen. Anvisiert würden hier, so Kommissionspräsident Urs Schwaller (CEg, FR), nicht die Zahlungsunfähigen sondern die Zahlungsunwilligen. Die Kantone entscheiden somit, bei welchen Versicherten die Kassen die Übernahme der Kosten für Leistungen - mit Ausnahme der Notfallbehandlungen - einschränken oder ausschliessen. Eine entsprechende Formulierung zu diesen Punkten wurde vom Rat oppositionslos angenommen. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Vorlage mit 29 zu 0 Stimmen gut.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> gaben in der Differenzbereinigung zwei Punkte zu diskutieren: Die Verteilung der nachträglich eingetriebenen Gelder und der Leistungsaufschub. Die Kommission empfahl dem Rat mit knappem Mehr dem Ständerat zu folgen, wonach die Kassen die eingetriebenen Gelder mit den Kantonen zu teilen haben. Die Kommissionsmehrheit wurde von den Fraktionen der SP, der Grünen und der CVP/EVP/glp unterstützt. Eine Kommissionsminderheit beantragte, am eigenen Beschluss festzuhalten, womit die Kassen die nachträglich noch eingetriebenen Prämienausstände für sich behalten können. Der Rat folgte dem Antrag der Minderheit mit 87 zu 82 Stimmen. Beim zweiten Punkt, der Frage der Listen von säumigen Zahlern und dem möglichen Leistungsaufschub, beantragte eine knappe Kommissionsmehrheit auf die generelle Einführung dieses sogenannten Thurgauer-Modells zu verzichten. Eine Kommissionsminderheit schlug vor, hier die Fassung des Ständerates zu übernehmen. Gegen den Widerstand der Ratslinken und von Bundesrat Didier Burkhalter, die den Sinn der Revision durch diesen Passus in Frage gestellt sahen, folgte der Nationalrat der Minderheit und damit dem Ständerat mit 107 zu 68 Stimmen. </p><p>Bei der weiteren Differenzbereinigung gab im <b>Ständerat</b> nochmals das Mahnverfahren zu reden. Der Bundesrat beantragte, entgegen der Kommissionsmeinung, den Vorschlag des Nationalrates zu übernehmen, der zwar einen weiteren Mahn-Schritt vorsieht, aber der aktuellen in der Verordnung formulierten Praxis entspricht. Der Rat stimmte sodann mit 17 zu 15 Stimmen der Nationalratsvariante zu. Diskussionslos hielt der Ständerat an seinem Beschluss fest, dass von den nachträglich eingetriebenen Geldern 50 Prozent an die Kantone gehen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich in der Folge bei diesem verbleibenden Punkt ohne weitere Diskussion dem Ständerat an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 193 zu 0 und im Ständerat mit 44 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:27