Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen. Beitritt
Details
- ID
- 20100022
- Title
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen. Beitritt
- Description
- Botschaft vom 3. Februar 2010 über die Genehmigung des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
- InitialSituation
- <p>Der Gefahrguttransport auf europäischen Binnenwasserstrassen soll durch möglichst einfache, klare und harmonisierte rechtliche Bedingungen geregelt werden. Um dies zu erreichen, soll die Schweiz dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) beitreten.</p><p>Der Rhein ist die einzige Binnenwasserstrasse der Schweiz mit namhaften Gefahrguttransporten.</p><p>Heute unterliegen diese Transporte der Verordnung vom 29. November 2001 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR; nicht veröffentlicht; siehe SR 747.224.141). Bei der ADNR handelt es sich um von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) erlassene Vorschriften. Diese werden regelmässig dem Stand der Technik angepasst und gewährleisten ein hohes Sicherheitsniveau der Gefahrguttransporte auf dem Rhein. Nachteilig wirkt sich aber im Rahmen der zunehmenden Globalisierung aus, dass die ADNR nur auf dem Rhein und den anderen Binnenwasserstrassen Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande und Belgiens gilt.</p><p>Zwar bestanden unter der Bezeichnung ADN schon seit längerer Zeit von der UN-ECE ausgearbeitete Gefahrgutbestimmungen. Da diese jedoch bloss empfehlenden Charakter hatten und nicht dem Stand der Technik entsprachen, konnten sich diese nicht etablieren. Auch die Schweiz hat diese Empfehlungen nie förmlich übernommen. Um deren Akzeptanz zu erhöhen und den Geltungsbereich auszudehnen, wurde daher im Rahmen der UN-ECE ein neues Übereinkommen erarbeitet. Dieses übernahm die Bestimmungen der ADNR und dehnte diese auf die anderen europäischen Wasserstrassen aus. Dieses neue ADN lag am 26. Mai 2000 anlässlich einer diplomatischen Konferenz in Genf zur Unterzeichnung auf und trat am 29. Februar 2008 in Kraft, einen Monat nach dem Beitritt des 7. Staates (Deutschland). Mittlerweile haben 13 Staaten das ADN ratifiziert, darunter auch die ZKR-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich und die Niederlande. Zudem wurde in der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich eine Richtlinie verabschiedet, welche die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, per Eisenbahn und mit der Binnenschifffahrt erfasst: die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008. Diese Richtlinie tritt für die EU-Mitgliedstaaten für den Bereich der Binnenschifffahrt spätestens am 30. Juni 2011 in Kraft und verweist für die Transportvorschriften auf das ADN.</p><p>Damit hat sich die gesetzgeberische Tätigkeit beim Gefahrguttransport auf Binnenwasserstrassen von der ZKR zur UN-ECE verlagert. Am 3. Dezember 2009 beschloss daher die ZKR, per 1. Januar 2011 die ADNR aufzuheben und die dem ADN-Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung auch für den Rhein, unter Berücksichtigung der rheinspezifischen Bedürfnisse, in Kraft zu setzen. Die Schweiz wird als ZKR-Mitgliedstaat beim Beitritt eine Erklärung abgeben, wonach die Anwendung des ADN auf dem Rhein nur möglich ist, wenn die nach der Mannheimer Akte vorgegebenen Verfahrensregeln eingehalten sind.</p><p>Bei der Fortschreibung des ADN können einzig die Staaten mitbestimmen, die Vertragspartei sind. Die Schweiz hat bisher bei der Fortschreibung der Gefahrgutvorschriften im Rahmen der ZKR eine aktive Rolle gespielt. Sie beabsichtigt, dies weiterhin zu tun und daher dem ADN beizutreten.</p><p>Das ADN findet grundsätzlich Anwendung auf alle internationalen Beförderungen von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstrassen. Demzufolge würden neben dem Rhein auch die Grenzgewässer darunter fallen. Da auf dem Genfersee und den Tessinerseen keine Gefahrguttransporte stattfinden und die wenigen Beförderungen gefährlicher Güter mit Fähren auf dem Bodensee bereits spezifischen Vorschriften unterliegen, sollen diese Grenzgewässer nicht dem ADN unterstellt werden. Die Schweiz wird daher beim Beitritt eine entsprechende Erklärung abgeben. Mit dem Beitritt der Schweiz zum ADN können ihre Sicherheits- und Umweltschutzanliegen im Bereich der Gefahrgutbeförderung besser vertreten werden. Die betroffenen Kantone sowie das Schifffahrtsgewerbe begrüssen den Beitritt zum ADN.</p><p>Völkerrechtliche Verträge sind dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1-3 BV). Die Bestimmungen des Übereinkommens erfüllen diese Kriterien. Damit ist der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung dem fakultativen Referendum zu unterstellen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 3. Februar 2010 über die Genehmigung des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
- Resolutions
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Date Council Text 15.06.2010 1 Beschluss gemäss Entwurf 28.09.2010 2 Zustimmung 01.10.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung 01.10.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Beide Räte stimmten diskussionlos und einstimmig der Vorlage zu. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung stimmte der Nationalrat dem Bundesbeschluss mit 190 zu 2 Stimmen und der Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen zu</b>.</p>
- Updated
- 08.04.2025 23:50