Koordination des Asyl- und Auslieferungsverfahrens. Bundesgesetz

Details

ID
20100031
Title
Koordination des Asyl- und Auslieferungsverfahrens. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 24. Februar 2010 zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und Auslieferungsverfahrens
InitialSituation
<p>Bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren soll der Asylentscheid in wenigen Einzelfällen beim Bundesgericht anfechtbar sein. Flankierende Massnahmen zielen auf eine bessere Koordination und Beschleunigung der Verfahren ab.</p><p>Eine Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements untersuchte, wie parallel laufende Asyl- und Auslieferungsverfahren besser koordiniert werden können. Auslöser waren verschiedene Auslieferungsfälle, in denen die strafrechtlich verfolgte Person die Schweiz um Asyl ersuchte. Bei der Abwicklung der parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren kam es zu Koordinationsproblemen. Die zeitlichen und inhaltlichen Koordinationsdefizite, die bei etwa drei Fällen pro Jahr ernsthafte Probleme schaffen, sind auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Es gibt systembedingte Unterschiede beim Verfahren und beim Rechtsmittelweg. Die Asyl- und die Auslieferungsverfahren fallen in die Zuständigkeit verschiedener Bundesbehörden, und es gelten unterschiedliche Rechtsmittelwege. Im Einzelfall kann dies widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide zur Folge haben und zu Verfahrensverzögerungen führen. Die Koordinationsschwierigkeiten rühren aber auch daher, dass für beide Verfahren unterschiedliche Zielsetzungen gelten. Beim Asylverfahren steht der Schutz der asylsuchenden Person vor Verfolgung im Vordergrund, beim Auslieferungsverfahren hingegen steht das Interesse der Strafverfolgung im Zentrum. In beiden Verfahren müssen die Asyl- und die Auslieferungsbehörden die konkrete Gefährdung der betroffenen Person im Heimatstaat prüfen.</p><p>Im Vordergrund stehen drei Massnahmen. Sie bezwecken, die Informationsbeschaffung zwischen den Asyl- und den Auslieferungsbehörden zu verbessern, das Asylverfahren zu beschleunigen und widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide zu vermeiden. Letztere können im Einzelfall eine längere Auslieferungshaft nach sich ziehen und der internationalen Glaubwürdigkeit der Schweiz schaden. Die Massnahmen sollen möglichst wenig in das Verfahrensrecht eingreifen, einer unverhältnismässig langen Auslieferungshaft vorbeugen, eine unnötige Verfahrensverzögerung vermeiden und keine Entscheide in juristischen Fremdbereichen erfordern. Konkret wird im Asylbereich in bestimmten Fällen der Zugang zum Bundesgericht geöffnet. Dies ermöglicht ein Zusammenführen des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens auf der Stufe des Bundesgerichts und eine gebührende Berücksichtigung des Non-Refoulement-Gebots. Der Zugang zum Bundesgericht im Asylbereich bleibt auf wenige Einzelfälle beschränkt, sodass die Änderung bei der Rechtsmittelordnung vertretbar ist. Ergänzend wird im Asylverfahren das Beschleunigungsgebot gesetzlich verankert. Im Asyl- und im Auslieferungsverfahren wird eine Verpflichtung zum gegenseitigen Aktenbeizug eingeführt.</p><p>Für die Umsetzung der Massnahmen sind Anpassungen im Asyl-, im Bundesgerichts- und im Rechtshilfegesetz notwendig (SR 142.31, 173.110, 351.1). (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 24. Februar 2010 zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und Auslieferungsverfahrens
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens
    Resolutions
    Date Council Text
    14.06.2010 2 Beschluss gemäss Entwurf
    20.09.2010 1 Zustimmung
    01.10.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    01.10.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Der <b>Ständerat</b> stimmte dem Entwurf diskussionslos und mit 23 Stimmen und 2 Enthaltungen zu. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die Minderheit Silvia Schenker (S, BS), nicht auf die Vorlage einzutreten. Das linksgrüne Lager sah zum einen keinen Gesetzgebungsbedarf in diesem Bereich, da nur einige wenige Einzelfälle pro Jahr betroffen sind, zum anderen befand es, dass dem Bundesgericht mit diesem Gesetz zusätzliche Kompetenzen übertragen würden, obwohl dieses gar nicht über das erforderliche Fachwissen in asylrechtlichen Fragen verfüge. Die Kommissionsmehrheit war demgegenüber der Auffassung, das Gesetz ermögliche die Koordination und Beschleunigung der Asyl- und Auslieferungsverfahren. Der Nationalrat trat mit 107 zu 54 Stimmen auf die Vorlage ein. Im Rahmen der Detailberatung fand keine Diskussion statt; die Vorlage wurde wie vom Bundesrat vorgeschlagen angenommen.</p><p><b></b></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 132 zu 61 und im Ständerat mit 37 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:30

Back to List