Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes. Bundesgesetz

Details

ID
20100040
Title
Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 21. April 2010 zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
InitialSituation
<p>Mit der Vorlage soll der Sold der Milizfeuerwehrleute in der Schweiz entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivildienst, als steuerfrei erklärt werden.</p><p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) anerkennen den Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst als steuerfreie Einkünfte. Der Sold für den Feuerwehrdienst wird in beiden Gesetzen hingegen nicht als steuerfreie Einkunft bezeichnet und unterliegt folglich nach geltendem Recht bei Bund, Kantonen und Gemeinden der Einkommensbesteuerung.</p><p>Mit dem Gesetzesentwurf soll der Sold der Milizfeuerwehrleute ebenfalls als steuerfrei erklärt werden. Zu diesem Zweck wird im Entwurf der Begriff des steuerfreien Feuerwehrsoldes im DBG und im StHG gleichlautend umschrieben. Mit einer positiven Umschreibung, die sich an den Kernaufgaben der Milizfeuerwehr orientiert, wird festgelegt, was steuerfreier Feuerwehrsold ist. Mit einer negativen Umschreibung wird festgehalten, welche weiteren Entgelte, die im Rahmen der Feuerwehrtätigkeit entrichtet werden, nicht unter die Steuerfreiheit fallen. Um allfällige Missbräuche zu verhindern, wird der steuerfreie Soldbetrag sowohl im DBG wie auch im StHG durch eine Obergrenze definiert. Im DBG beträgt diese Obergrenze 3000 Franken, im StHG bestimmt das kantonale Recht die Obergrenze.</p><p>Über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage können nur annäherungsweise Aussagen gemacht werden. Aufgrund von Modellrechnungen aus dem Jahr 2008, die sich auf die geltende Rechtslage abstützen, sind für die direkte Bundessteuer Mindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich errechnet worden (15-40 Mio Fr.).</p><p>Bei einer Obergrenze des steuerfreien Betrages im DBG von 3000 Franken betragen die Mindereinnahmen je nach Modell rund 18-26 Millionen Franken.</p><p>Im Vernehmlassungsverfahren wiesen insbesondere die Feuerwehrorganisationen darauf hin, dass faktisch bereits heute in der Mehrheit der Kantone der grösste Teil der Entschädigungen an Milizfeuerwehrleute von den Einkommenssteuern befreit ist. Diejenigen Kantone, die sich im Vernehmlassungsverfahren in allgemeiner Weise zu den finanziellen und personellen Auswirkungen äusserten, erwarten keine grösseren Auswirkungen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 21. April 2010 zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
    Resolutions
    Date Council Text
    15.12.2010 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    14.03.2011 2 Abweichung
    30.05.2011 1 Zustimmung
    17.06.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.06.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Nationalrat</b> war die Vorlage unbestritten. Alle Fraktionen votierten für Eintreten. In der Detailberatung setzte sich mit 89 zu 69 Stimmen bei Art. 24 Bst. fbis ein Minderheitsantrag durch, welcher den Sold und andere Entschädigungen an die Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5000 Franken von der direkten Steuer befreien wollte. Die Kommissionsmehrheit hatte sich für den Vorschlag des Bundesrates entschieden, welcher eine Obergrenze von 3000 Franken vorgesehen hatte. Die BDP-, die CEg- und die SVP-Fraktion hatten mehrheitlich für den Minderheitsantrag gestimmt; die restlichen Fraktionen folgten grossmehrheitlich der Empfehlung ihrer Kommission. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 146 zu 0 Stimmen einstimmig angenommen. </p><p>Der <b>Ständerat </b>trat ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. In Abweichung vom Beschluss des Nationalrates schlug die Kommissionsmehrheit vor, die Obergrenze für die Steuerbefreiung wieder bei 3000 Franken anzusetzen, so wie es der Bundesrat in seiner Botschaft vorgesehen hatte. Im Unterschied zum Bundesrat präzisierte die Kommission Art. 24 Bst fbis zusätzlich: Nur die Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung ...) sollten bis zum Betrag von 3000 Franken von der Steuer befreit werden. Eine Kommissionsminderheit stellte Antrag, die vom Nationalrat beschlossenen 5000 Franken zu übernehmen. Zudem schlug die Minderheit vor, die von der Steuer befreiten Tätigkeiten ins Gesetz zu nehmen, so wie es die Kommissionsmehrheit in Art. 24 Bst fbis gemacht hatte. Der Minderheitsantrag setzte sich mit 31 zu 9 Stimmen durch. Mit 34 zu 1 Stimme bei 2 Enthaltungen nahm der Rat die Vorlage in der Gesamtabstimmung an.</p><p>Die vorberatende Kommission des <b>Nationalrates</b> hatte mit 15 zu 7 Stimmen beschlossen, den Beschlüssen des Ständerates zu folgen. Ohne grosse Debatte folgte der Rat seiner Kommission. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Beschluss im Nationalrat einstimmig mit 187 zu 0 Gegenstimmen angenommen. Ebenso einstimmig mit 40 zu 0 Stimmen und bei zwei Enthaltungen beschloss auch der Ständerat in seiner Schlussabstimmung die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes. </b></p>
Updated
09.04.2025 00:30

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