Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen. Bundesgesetz
Details
- ID
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20100051
- Title
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Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen. Bundesgesetz
- Description
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Botschaft vom 19. Mai 2010 zum Bundesgesetz über die Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen
- InitialSituation
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<p>Die heutige Regelung des Verfahrens im öffentlichen Beschaffungsrechts führt dazu, dass Vorhaben des Bundes stark verzögert und dadurch wirtschaftliche Beschaffungen vereitelt werden können. Mit der Vorlage soll bezüglich wichtiger Projekte eine Beschleunigung erreicht werden. </p><p>Im Mai 2008 hatte der Bundesrat die Vernehmlassung über einen Vorentwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (VE-BöB) eröffnet. Nach der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und wegen der Verzögerungen bei der Revision des Übereinkommens vom 15. April 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen; Government Procurement Agreement, GPA), auf welche die Revision des BöB abgestimmt sein muss, entschied sich der Bundesrat am 18. Juni 2009 für folgendes Vorgehen:</p><p>- Die Arbeiten an der Totalrevision werden sistiert, bis Klarheit über die künftige Entwicklung des GPA besteht.</p><p>- Jene Elemente des VE-BöB, die konjunkturpolitisch dringlich sind und auf Verordnungstufe eingeführt werden können, sollen zeitlich vorgezogen werden.</p><p>- Den eidgenössichen Räten soll eine Botschaft für eine Teilrevision der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vorgelegt werden, die sich auf Massnahmen zur Beschleunigung des Beschaffungsverfahrens beschränkt. </p><p>Nach geltendem Recht haben Beschwerden auf dem Gebiet des Beschaffungswesens - anders als im übrigen Verwaltungsrecht - grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; die Gerichte können jedoch einer Beschwerde diese Wirkung nachträglich verleihen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Regelung nicht befriedigt: </p><p>- Sie kann dazu führen, dass dringliche Beschaffungen durch Prozesse während Jahren blockiert werden</p><p>- Sie berücksichtigt das Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder zu wenig. Sie nimmt in Kauf, dass dem Bund durch eine Beschwerde ein Verzögerungsschaden entstehen kann, der weit höher ist als die Differenz zwischen dem billigsten und dem teuersten Angebot. </p><p>Mit der neuen Regelung soll die dem Beschaffungsrecht zugrunde liegende Zielsetzung, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern, erreicht werden. Dabei ist aber weiterhin ein genügender Rechtsschutz zu gewährleisten. Konkret wird deshalb mit dieser Vorlage folgende Korrektur des heutigen Verfahrensrechts vorgeschlagen: </p><p>Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens sollen - wie im übrigen Verwaltungsrecht auch - grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, allerdings mit einer gewichtigen Ausnahme: Ist eine Beschaffung nötig, um ein Vorhaben realisieren zu können, das im nationalen Interesse liegt, und erträgt der Vertragsschluss mit der Anbieterin oder dem Anbieter, der den Zuschlag erhalten hat, keinen Aufschub, weil sonst das Projekt nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, soll die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung haben. Die Beschwerdeinstanz soll ihr diese Wirkung auch nicht nachträglich verleihen dürfen. Die Einführung dieser neuen Regelung bedingt eine Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
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0
- Text
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Botschaft vom 19. Mai 2010 zum Bundesgesetz über die Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen
- Resolutions
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- Number
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1
- Text
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Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) (Aufschiebende Wirkung von Beschwerden)
- Resolutions
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| Date |
Council |
Text |
| 13.09.2011 |
1 |
Nichteintreten. |
| 21.12.2011 |
2 |
Nichteintreten. |
- Proceedings
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<p>Der<b> Nationalrat </b>nahm den Nichteintretensantrag seiner Kommission stillschweigend an. Die Berichterstatter betonten, dass die Kommission den Vorschlag des Bundesrates für problematisch hält, die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden zwingend aufzuheben, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Nach eingehender Prüfung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung sowie von Alternativlösungen war die Kommission zum Schluss gekommen, dass bereits mit dem geltenden Recht eine rasche Behandlung und eine Interessenabwägung möglich sind. Sowohl der Vorschlag des Bundesrates als auch die Alternativen haben in den Augen der Kommission Nachteile. Auch der Bundesrat schloss sich dem Antrag der Kommission an, wies gleichzeitig aber darauf hin, dass er ursprünglich vom Parlament beauftragt worden war, diese Gesetzesänderung auszuarbeiten.</p><p></p><p>Stand der Zusammenfassung : Oktober 2011</p>
- Updated
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09.04.2025 00:33
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