Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität. Genehmigung und Umsetzung
Details
- ID
- 20100058
- Title
- Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität. Genehmigung und Umsetzung
- Description
- Botschaft vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität
- InitialSituation
- <p>Das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über die Cyberkriminalität ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Es ist die erste und bisher einzige internationale Konvention, die sich mit Computer- und Netzwerkkriminalität befasst. Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, ihre Gesetzgebung den Herausforderungen neuer Informationstechnologien anzupassen. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend; punktuelle Anpassungen des Strafgesetzbuches und des Rechtshilfegesetzes sowie die Anbringung von verschiedenen Vorbehalten und Erklärungen sind notwendig.</p><p>Die Konvention enthält in einem ersten Teil materielle Strafbestimmungen; Ziel ist eine Harmonisierung des Strafrechts zwischen den Staaten. In einem zweiten Teil werden Regelungen für das Strafverfahren getroffen. Es geht vorrangig um Fragen der Beweiserhebung und Beweissicherung elektronischer Daten in der Strafuntersuchung. Schliesslich behandelt das Übereinkommen die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen unter den Staaten. Das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Vertragsparteien soll in seinem Ablauf schnell und effizient gestaltet werden.</p><p>Die Schweiz hat das Übereinkommen am 23. November 2001 unterzeichnet. Die durch das Parlament verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, vermag den Anforderungen der Konvention zu genügen. Das Parlament hat des Weiteren die Annahme der Motion Glanzmann-Hunkeler (07.3629) beschlossen, welche die Ratifikation der Europaratskonvention fordert.</p><p>Das materielle Strafrecht mit seinen am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bestimmungen im Bereich "Computerstrafrecht" vermag den Erfordernissen der Konvention über weite Strecken zu genügen. Anpassungsbedarf ergibt sich bezüglich des Straftatbestandes des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB, sog. "Hacking"-Tatbestand). Hier wird eine Vorverlagerung der Strafbarkeit vorgesehen: Strafbar macht sich auch, wer Programme, Passwörter oder andere Daten zugänglich macht im Wissen, dass diese für das illegale Eindringen in ein Computersystem verwendet werden sollen. Daneben wird, zusätzlich zu den Erfordernissen gemäss Konvention, vorgeschlagen, das wiederholt kritisierte Merkmal der fehlenden Bereicherungsabsicht in Artikel 143bis StGB zu streichen.</p><p>Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit ist für die Umsetzung der Artikel 30 und 33 der Konvention ebenfalls eine Anpassung (neuer Art. 18b des Rechtshilfegesetzes) erforderlich. Die schweizerischen Vollzugsbehörden sollen ermächtigt werden, elektronische Verkehrsdaten vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens weiterzugeben. Diese Möglichkeit wird durch die Kurzlebigkeit von Computerdaten</p><p>gerechtfertigt. Sie ist jedoch nur in zwei besonderen Fällen vorgesehen und wird so weit eingeschränkt, dass die Rechte der betroffenen Person angemessen geschützt bleiben. Die vorgeschlagene Revision bezieht sich nicht auf Inhaltsdaten aus elektronischer Kommunikation. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität
- Resolutions
-
Date Council Text
-
- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität
- Resolutions
-
Date Council Text 29.11.2010 2 Beschluss gemäss Entwurf 02.03.2011 1 Zustimmung 18.03.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung 18.03.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <p>Im <b>Ständerat</b> war Eintreten auf die Vorlage unbestritten und er stimmte dem Bundesbeschluss in der Gesamtabstimmung mit 33 zu 0 Stimmen zu.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte eine Kommissionsminderheit Alfred Heer (V, ZH), unterstützt von der SVP-Fraktion, Nichteintreten. Eine Kommissionsminderheit Carlo Sommaruga (S, GE) beantragte Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, einen Entwurf zu unterbreiten, der es ermöglicht, sämtliche Vorbehalte auszuräumen. Der Antrag auf Nichteintreten wurde damit begründet, dass das Abkommen mehr Aufwand ohne effektiven Nutzen für die Schweiz bringe. Die Kommissionsminderheit zeigte sich zudem besorgt darüber, dass die Schweiz Daten des elektronischen Verkehrs an ausländische Behörden auch vor Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens weiterleiten soll. Damit würden rechtsstaatliche Grundsätze über Bord geworfen. Die Sprecher der Kommissionsmehrheit hielten fest, dass die Konvention bislang die einzige sei, die das Ziel verfolgt, die Gesetzgebung zur Internetkriminalität europaweit anzugleichen. Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Internetkriminalität soll auf internationaler Ebene vereinfacht und effizient gestaltet werden. Bundesrätin Simonetta Sommaruga betonte, dass sich die Änderung des Rechtshilfegesetzes auf zwei besondere Fälle beschränke und die Strafprozessordnung nicht tangiert werde. Mit 112 zu 36 Stimmen beschloss der Rat Eintreten auf die Vorlage. Der Antrag auf Rückweisung wurde mit 91 zu 57 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung war die Bestimmung der Konvention umstritten, dass sich nur strafbar macht, wer unbefugt in ein "besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem" eindringt. Eine Minderheit Barbara Schmid-Federer (CEg, ZH) war der Meinung, dass diese Einschränkung eine wirksame Strafverfolgung von Hackern erschwert. Sie wollte auf die Voraussetzung der "besonderen Sicherung" verzichten. Mit 105 zu 41 Stimmen wurde der Antrag der Minderheit abgelehnt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 117 zu 30 Stimmen angenommen.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss vom Ständerat mit 44 zu 0 und vom Nationalrat mit 179 zu 8 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:29