Wohnraumförderung. Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen

Details

ID
20100067
Title
Wohnraumförderung. Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen
Description
Botschaft vom 18. August 2010 zu einem Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung
InitialSituation
<p>Der Bundesrat beantragt 1400 Millionen Franken für Eventualkredite, mit denen der Bund ab Mitte 2011 bis 2015 im Jahresdurchschnitt drei bis vier Emissionen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) im Gesamtbetrag von rund 350 Millionen Franken verbürgen kann. Im gleichen Zeitraum werden sich die bestehenden Garantieverpflichtungen dank der bis dahin zur Rückzahlung fällig werdenden Anleihen um rund 600 Millionen Franken verringern.</p><p>Artikel 108 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund zu Förderungsmassnahmen in der Wohnungsversorgung. Der Erfüllung dieses Auftrags dient gegenwärtig hauptsächlich das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (WFG; SR 842). Die darin vorgesehenen direkten Bundesdarlehen für die allgemeine Wohnraumförderung sind mit dem Entlastungsprogramm 2003 bis Ende 2008 sistiert worden. Im Februar 2007 hat der Bundesrat entschieden, ganz auf die direkte Darlehensgewährung zu verzichten und die künftige Wohnraumförderung auf den gemeinnützigen Wohnungsbau und einen sogenannten indirekten Förderungsweg zu beschränken. Dieser umfasst erstens die Alimentierung eines Fonds de roulement, der von den Dachorganisationen der gemeinnützigen Wohnbauträger im Auftrag des Bundestreuhänderisch verwaltet wird und aus dem zinsgünstige Darlehen für Neubau- und Erneuerungsprojekte gemeinnütziger Bauträger ausgerichtet werden. Zweitens soll der Bund weiterhin mit Garantieleistungen die von den gemeinnützigen Bauträgern in Selbsthilfe betriebenen Finanzierungsinstrumente unterstützen. Im Vordergrund steht dabei die EGW, deren Anleihen der Bund gestützt auf Artikel 35 WFG verbürgt, sowie sekundär die Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft gemeinnütziger Wohnbauträger (HBG), deren Bürgschaften der Bund gestützt auf Artikel 36 WFG rückverbürgt.</p><p>Gleichzeitig mit dem Gesetz bewilligte das Parlament 2003 einen Rahmenkredit im Gesamtbetrag von 2075 Millionen Franken. Davon entfielen 300 Millionen Franken auf Darlehen und 1775 Millionen Franken auf Eventualverpflichtungen. Vom Darlehenskredit stehen Ende 2010 noch 105 Millionen Franken zur Verfügung, die gemäss Konsolidierungsprogramm 2012-2013 in Jahrestranchen bis 2017 sukzessive dem Fonds de roulement zugeführt werden sollen. Ein weiterer Rahmenkredit für Darlehen ist nicht vorgesehen. Hingegen besteht bei den Eventualverpflichtungen ein dringender Aufstockungsbedarf. </p><p>Vom gesprochenen Rahmenkredit von 1775 Millionen Franken dürften Anfang 2011 noch rund 200 Millionen Franken zur Verfügung stehen, womit der Bedarf bis ins zweite Halbjahr 2011 gedeckt ist. Der Bundesrat beantragt, über diesen Zeitpunkt hinaus die Aktivitäten der EGW und in geringem Umfang jene der HBG mit Garantieleistungen zu unterstützen. Dies verlangt nicht nur der Verfassungsauftrag, sondern auch die Situation auf dem Wohnungsmarkt. Trotz überdurchschnittlicher Neubautätigkeit führte in jüngerer Zeit eine vor allem durch das Bevölkerungswachstum alimentierte hohe Nachfrage zu regional angespannten Märkten mit markanten Preis- und Mietzinssteigerungen, von denen nicht nur die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungsgruppen, sondern auch Angehörige des Mittelstandes betroffen sind. In dieser Situation wirkt der gemeinnützige Wohnungsbau dank seiner Orientierung an der Kostenmiete als unverzichtbare Ergänzung zu den renditeorientierten Wohnrauminvestitionen, die sich in jüngerer Zeit vor allem auf den Wohneigentumssektor und das gehobene Mietwohnungssegment konzentrierten.</p><p>Bei der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus geht es aber nicht nur um die Ausweitung des Angebots. Ebenso wichtig ist die Unterstützung der Erneuerung und der energetischen Sanierung von Altbauten. Die Emissionen der EGW sollen zusammen mit den Darlehen aus dem Fonds de roulement dazu beitragen, dass der gemeinnützige Wohnungsbau seinen Marktanteil von rund 8 Prozent der ständig bewohnten Wohnungen halten kann. Die Weiterführung der Anleihensverbürgung durch den Bund empfiehlt auch eine kürzlich abgeschlossene externe Evaluation der EGW-Aktivitäten. Würde der Bund die Anleihen der EGW nicht mehr verbürgen, würde sich deren Bonität verschlechtern und ihr Zinsvorteil fiele dahin. Seit Inkrafttreten des WFG im Jahre 2003 musste der Bund keine EGW-Bürgschaften honorieren. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 18. August 2010 zu einem Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung
    Resolutions
    Date Council Text
    13.12.2010 1 Beschluss gemäss Entwurf
    17.03.2011 2 Zustimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> hatte eine bürgerliche Kommissionsminderheit Antrag auf Nichteintreten gestellt. Die Mehrheit der Kommission war dem Antrag des Bundesrates gefolgt. Mit 102 zu 71 Stimmen trat der Rat auf die Vorlage ein. Die Ratslinke und die CEg-Fraktion hatten die Mehrheit geschlossen unterstützt. BDP-Fraktion und RL-Fraktion stimmten gespalten ab. Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei stimmte geschlossen für Nichteintreten. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung mit 105 zu 69 Stimmen und demselben politischen Kräfteverhältnis angenommen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss, ohne Gegenantrag auf die Vorlage einzutreten und verabschiedete diese ohne Debatte einstimmig mit 36 zu 0 Stimmen. </p>
Updated
09.04.2025 00:31

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