Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Sanierungsrecht
Details
- ID
- 20100077
- Title
- Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Sanierungsrecht
- Description
- Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht)
- InitialSituation
- <p><b>Übersicht aus der Botschaft </b></p><p>Mit dem Entwurf soll das Insolvenzrecht und dabei namentlich das Recht über das Nachlassverfahren in verschiedenen Punkten revidiert und verbessert werden. Ausgangspunkt bildet dabei die Feststellung, dass das schweizerische Insolvenzrecht unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenssanierung tauglich und praktikabel ist, dabei aber einzelne Schwächen aufweist, die es zu beseitigen gilt.</p><p>Der vorliegenden Revision des Insolvenzrechts liegen die folgenden Leitlinien zugrunde:</p><p>- Die Nachlassstundung soll nach der neuen Konzeption - wie das Chapter 11/Verfahren des US-amerikanischen Rechts - nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden, sondern vermehrt auch lediglich zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden können.</p><p>- Der aktienrechtliche Konkursaufschub (Art. 725a OR) soll aufgehoben und in das Nachlassverfahren des SchKG integriert werden. Damit würde das Moratorium in Zukunft sämtlichen Unternehmensformen (und nicht wie heute nur der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft) zur Verfügung stehen.</p><p>- Die Mitwirkungsrechte der Gläubigerinnen und Gläubiger während der Nachlassstundung sollen gestärkt werden, namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen. Konkret wird deshalb die Einsetzung eines repräsentativen Gläubigerausschusses vorgeschlagen, welcher den Sachwalter zu beaufsichtigen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen soll den Sachwalter ausserdem die Pflicht treffen, eine ausserordentliche Gläubigerversammlung einzuberufen.</p><p>- Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Nachlassvertrages werden herabgesetzt, indem die Sicherstellung der Befriedigung der Drittklassforderungen keine Voraussetzung für dessen Genehmigung mehr bilden soll. Durch diese wurden in der bisherigen Praxis oft massgebende finanzielle Mittel blockiert und so das Zustandekommen eines Nachlassvertrages erheblich erschwert. Zudem wird vorgesehen, dass die Anteilsinhaber bei einem ordentlichen Nachlassvertrag einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag zu leisten haben, um damit eine gewisse Gleichbehandlung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern zu erreichen.</p><p>- Verzichtet wurde auf die Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts, wobei dem Konzernverhältnis punktuell Rechnung getragen wird (so etwa mit Beweiserleichterungen bei der paulianischen Anfechtung und der Verfahrenskoordination).</p><p>- Vorgeschlagen wird zudem eine Regelung des Schicksals von Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz: Dabei soll danach differenziert werden, ob ein eigentlicher Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermö gensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt. Während im ersten all auf die Einführung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts der Konkurs- oder Liquidationsmasse verzichtet wird, soll es im zweiten Fall dem Schuldner ermöglicht werden, ein Dauerschuldverhältnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich aufzulösen, wobei die Gegenpartei in diesem Fall aber voll zu entschädigen ist.</p><p>- Die paulianische Anfechtung soll erleichtert werden, wenn die Vermögensverschiebung innerhalb eines Konzernverhältnisses erfolgt ist.</p><p>- Die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts soll ausgeschlossen werden, wenn das zuständige Vollstreckungsorgan dieses ausdrücklich genehmigt hat. Damit wird die für die Praxis notwendige Rechtssicherheit geschaffen.</p><p>- Das Retentionsrecht des Vermieters und Verpächters von Geschäftsräumen sowie dasjenige des Gast- und Stallwirts bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft sollen aufgehoben werden. Auch damit können im Einzelfall Sanierungen erleichtert werden.</p><p>- Wird ein Betrieb im Rahmen einer Insolvenz übernommen, soll die Pflicht entfallen, sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen zu müssen. Über die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse ist vielmehr im Einzelfall zu verhandeln.</p><p>- Als Ausgleich für diese Beschränkung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll neu eine allgemeine Sozialplanpflicht ins Obligationenrecht eingeführt werden. Diese soll für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die mehr als 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen wollen, allerdings nur, sofern sich der Betrieb nicht in der Insolvenz befindet.</p><p>- Damit Sanierungen auch in Zukunft überhaupt durchgeführt werden können, ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Konkursprivileg zugunsten von Forderungen aus Mehrwertsteuer wieder aufzuheben.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
- Resolutions
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Date Council Text 27.09.2011 1 Diskussion 29.09.2011 1 Nichteintreten. 31.05.2012 2 Eintreten; Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates. 16.04.2013 1 Eintreten; Beschluss abweichend vom Beschluss des Ständerates. 06.06.2013 2 Abweichung 11.06.2013 1 Abweichung 18.06.2013 2 Abweichung 19.06.2013 1 Abweichung 19.06.2013 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 20.06.2013 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 21.06.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung 21.06.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Nationalrat, 16.04.2013</b></p><p><b>Konkursrecht - Lockerere Regelungen sollen mehr Firmensanierungen ermöglichen </b></p><p>Nationalrat heisst Sozialplanpflicht bei Konkursrechts-Revision gut</p><p>(sda) Sanierungen von Unternehmen in Schieflage sollen erleichtert werden. Der Nationalrat stimmte am Dienstag der Revision des Konkursrechts zu. Da die Erleichterungen auch auf Kosten der Angestellten gehen, hiess der Rat als Ausgleich eine Sozialplanpflicht gut.</p><p>Mehrere Parteien erklärten die Schaffung einer Pflicht, bei Massenentlassungen Sozialpläne auszuhandeln, zur Schicksalsfrage. SP und Grüne anerkannten zwar, dass Sanierungen Arbeitsplätze bewahren können. Sie zeigten sich aber nur bereit, die Schwächung einzelner Arbeitnehmerrechte hinzunehmen, wenn im Gegenzug die Sozialplanpflicht geschaffen wird.</p><p>Diese bekämpften SVP und FDP vehement. Die Sozialplanpflicht sei "der Anfang vom Ende des liberalen Arbeitsrechts in der Schweiz", warnte Sebastian Frehner (SVP/BS). Das flexible Recht sei ein Vorteil, wie etwa die tiefe Arbeitslosigkeit zeige. Gabi Huber (FDP/UR) fügte an, aufgrund der Sozialpartnerschaft gebe es heute auch ohne Pflicht Sozialpläne.</p><p></p><p>Nur grosse Firmen betroffen</p><p>Die grosse Kammer stimmte der Sozialplanpflicht mit 89 zu 78 Stimmen bei 6 Enthaltungen zu. BDP, GLP und die grosse Mehrheit der CVP schlugen sich auf die Seite der Linken. In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat die Revision mit 99 zu 74 Stimmen gut. Da der Ständerat die Pflicht bereits abgesegnet hat, dürfte sie Tatsache werden.</p><p>Die Sozialplanpflicht schreibt konkret vor, dass die betroffenen Unternehmen einen Sozialplan aushandeln müssen, wenn sie mindestens 30 Angestellte entlassen. Kommt kein Plan zustande, kann ein Schiedsgericht einen Plan aufstellen. Der Sozialplan soll die Folgen der Kündigung für die Betroffenen mildern.</p><p>Gelten wird die Pflicht für Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern - das sind 0,37 Prozent der Schweizer Firmen, die ein Drittel der Angestellten beschäftigen. Die KMU seien nicht betroffen, gab Bundesrätin Simonetta Sommaruga zu bedenken. Die Justizministerin rief den Nationalrat auf, die "historische Chance" wahrzunehmen.</p><p>Verknüpft hatte der Bundesrat die Sozialplanpflicht mit einer Erleichterung bei Firmenübernahmen in einer Sanierung. Der Käufer soll die Arbeitsverträge nicht mehr zwingend übernehmen müssen, wie der Nationalrat mit 119 zu 57 Stimmen gegen den Willen der Linken beschloss.</p><p>Die Bestimmung ermögliche mehr Sanierungen, hielt Viola Amherd (CVP/VS) fest. Müssten auch Mitarbeiter von unrentablen Betriebsteilen übernommen werden, könne eine Sanierung scheitern.</p><p></p><p>Kompromissvorschlag gutgeheissen</p><p>Damit mehr Unternehmen saniert statt in den Konkurs geschickt werden, beschloss der Nationalrat zahlreiche weitere Änderungen. Unternehmen, die in Schieflage geraten sind, sollen künftig in Anlehnung an das US-Recht (Chapter 11) in Nachlassverfahren eine Verschnaufpause zur Sanierung erhalten können. Heute mündet ein Nachlassverfahren zwingend in einem Konkurs oder Nachlassvertrag.</p><p>Diese Verschnaufpause - ein Unternehmen kann in dieser Phase nicht betrieben werden - soll dazu dienen, eine Sanierung zu organisieren. Das kann etwa die Beendigung und Neuverhandlung von Verträgen wie für die Miete von Gebäuden beinhalten, oder auch eine Übernahme.</p><p>Zur Umsetzung dient unter anderem eine provisorische Stundung für maximal vier Monate. Damit sich Unternehmen Verträgen entledigen können, die eine Sanierung verhindern, sollen Dauerschuldverhältnisse wie Mieten oder Leasingverträge während einer Stundung vom Schuldner unter Entschädigung gekündigt werden können.</p><p>Die SVP hatte diese und zahlreiche weitere Bestimmungen bekämpft, weil sie ihr zu weit gingen. Sie warnte vor Missbrauch: Statt Unternehmen zu sanieren, könnten "Schlitzohre" eine Firma weiter aushöhlen, sagte Pirmin Schwander (SVP/SZ).</p><p></p><p>Rückerstattung von Boni</p><p>In den meisten Punkten folgte der Nationalrat Ständerat und Bundesrat. So stimmte er einem Vorschlag der kleinen Kammer zu, dass Verwaltungsräte bei einem Konkurs unter Umständen Boni bis zu fünf Jahre zurück zurückerstatten müssen. Heute gilt dies nur für drei Jahre und nur für Tantiemen.</p><p>Abgelehnt hat der Nationalrat aber die Abschaffung des Retentionsrechts für Vermieter, die damit bei ausstehenden Zahlungen Gegenstände in einem vermieteten Geschäftsraum pfänden lassen können. Ein solches Vorrecht für Vermieter sei in der heutigen Zeit nicht mehr angezeigt, sagte Sommaruga.</p><p>Nichts wissen will der Nationalrat davon, dass die Anfechtung von missbräuchlichen Schenkungen und Geschäften kurz vor dem Konkurs erleichtert wird. Der Bundesrat wollte die Beweislast umkehren, wenn nahestehende Personen - Familienmitglieder oder auch Konzerngesellschaften - Vermögenswerte erhalten haben. Diese sollten zeigen müssen, dass die Zuwendungen rechtens waren.</p><p>Nach dem Swissair-Konkurs sei mit Anfechtungen fast eine halbe Milliarde Franken für die Gläubiger herausgeholt worden, sagte Sommaruga. Eine Erleichterung sei angebracht.</p><p></p><p>Auslöser Swissair</p><p>Die Revision des Sanierungsrechts geht auf den Swissair-Fall 2001 zurück. Nach dem Kollaps der Fluggesellschaft wurde die Forderung laut, dass Konkursrecht solle Sanierungen erleichtern. In einem ersten Anlauf war der Nationalrat im November 2011 nicht auf die Vorlage des Bundesrates eintreten. Das Geschäft geht zurück in den Ständerat.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 20.06.2013 </b></p><p><b>Sanierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten werden erleichtert </b></p><p><b>Einigung: Neue Besitzer haften nicht für ausstehende Löhne </b></p><p>Bern (sda) Zum neuen Sanierungsrecht für Firmen in Schieflage herrscht Einigkeit zwischen den Räten. Der Ständerat nahm am Donnerstag als Zweitrat den Vorschlag der Einigungskonferenz an. Die Sanierung von Firmen im weiterlaufenden Betrieb soll leichter werden. </p><p>Ziel des neuen Sanierungsrechts ist es, Sanierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten zu vereinfachen. Künftig soll ein Nachlassverfahren auch einzig zur Sanierung dienen, statt wie heute zwingend in einem Konkurs oder Nachlassvertrag zu münden. In dieser viermonatigen Phase erhält ein Betrieb eine Verschnaufpause, während der Betreibungen gestoppt werden, um eine Sanierung zu organisieren. Beispielsweise können Miet- oder Leasingverträge während einer Stundung vom Schuldner unter Entschädigung gekündigt werden. Grundsätzlich sollen Gläubiger besser mitwirken können im Nachlassverfahren. </p><p>Einer der wichtigsten Punkte betrifft den Umgang mit Angestellten, wenn eine marode Firma in einem Nachlassverfahren übernommen wird. Der neue Besitzer muss dabei nicht mehr alle Angestellten des Betriebes übernehmen müssen. Er könnte beispielsweise eine profitablen Bereich weiterführen, ein unrentabler Betriebsteil würde aber geschlossen. </p><p></p><p>Keine Solidarhaftung für ausstehende Löhne </p><p>In einem Nebenpunkt dazu waren sich National- und Ständerat bis zuletzt nicht einig. Für die Solidarhaftung für ausstehende Löhne musste eine Einigungskonferenz eine Lösung finden. Sie entschied sich für die Nationalratsvariante, wonach neue Firmenbesitzer nicht für ausstehende Verbindlichkeiten des früheren Besitzers haften muss. </p><p>Der Ständerat hiess den Vorschlag stillschweigend gut, nachdem der Nationalrat schon am Mittwoch zugestimmt hatte. Für betroffene Angestellte verschlechtert sich damit die Lage. Allerdings werden Betriebsübernahmen zur Sanierung dadurch vereinfacht, was das Ziel der Revision des Sanierungsrechts ist. Vor allem die Linke stellte sich dagegen, die Solidarhaftung auszuschliessen. </p><p>Aber auch Bundesrätin Simonetta Sommaruga gab zu bedenken, dass mit der neuen Regelung vor allem auch Missbräuche bekämpft werden sollen. Es soll nicht mehr möglich sein, Firmen in den Konkurs zu schicken und die Arbeitslosenkasse die Löhne bezahlen zu lassen, bevor der frühere Besitzer das Unternehmen aus der Konkursmasse kauft. </p><p></p><p>Erstmals Sozialplanpflicht </p><p>Arbeitnehmer profitieren zwar davon, wenn eine Firma nicht untergeht. Dennoch geht die vereinfachte Sanierung auch auf Kosten der Arbeitnehmerrechte. Als Ausgleich dafür führt das Parlament für grosse Firmen ab 250 Angestellten eine Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen ein. </p><p>Im Weiteren erleichterten die Räte mit der Revision des Sanierungsrechts auch die Anfechtung von Schenkungen an nahestehende Personen kurz vor dem Konkurs. Mit Schenkungen werden regelmässig Vermögen in Sicherheit gebracht. Künftig muss der Beschenkte - und nicht mehr der Gläubiger - beweisen, dass es sich um einen fairen Deal handelte. Verwaltungsräte müssen zudem bei einem Konkurs unter Umständen Boni bis zu fünf Jahre zurückerstatten. Heute gilt dies nur für drei Jahre und nur für Tantiemen. Für die Mehrwertsteuer fällt das Privileg bei einem Konkurs wieder weg. </p><p></p><p>"Chapter 11" für die Schweiz </p><p>Elemente des neuen Sanierungsrechts erinnern an das sogenannte "Chapter 11" des US-Rechts, welches relativ flexibel Firmensanierungen bei weiterlaufendem Betrieb erlaubt. Der Anstoss für die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) und anderer Gesetze geht noch auf den Fall der Swissair 2001 zurück, als der Ruf nach mehr Flexibilität laut wurde. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:22