Bundesgesetz über das Messwesen. Änderung

Details

ID
20100094
Title
Bundesgesetz über das Messwesen. Änderung
Description
Botschaft vom 27. Oktober 2010 zum Messwesen
InitialSituation
<p>Das Bundesamt für Metrologie soll eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit werden. Dazu wird das bisherige Bundesgesetz über das Messwesen totalrevidiert; Organisation und Finanzierung des neuen Eidgenössischen Instituts für Metrologie und metrologische Vorschriften werden in separaten Gesetzen geregelt.</p><p>Das heutige Bundesamt für Metrologie (METAS) wurde 1862 als Eidgenössische Eichstätte im Zentrum von Bern gegründet. Im Laufe der Zeit hat das Amt mehrfach Namen und Standort gewechselt. Seit den Sechzigerjahren befindet sich das METAS in einem eigenen Bau mit speziellen, für die Bedürfnisse hochgenauer Präzisionsmessungen eingerichteten Laboratorien in Wabern bei Bern. Im Jahr 2001 konnte zudem ein Erweiterungsbau mit modernen Laboratorien in Betrieb genommen werden.</p><p>Grundlage der Tätigkeit des METAS bilden Artikel 125 der Bundesverfassung und das Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (SR 941.20). Das METAS ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz, das die zentrale Rolle für den Aufbau und Unterhalt der metrologischen Infrastruktur des Landes wahrnimmt. Das METAS hat folgende Hauptaufgaben:</p><p>- Es erarbeitet die nationale Messbasis, betreibt die hierfür benötigten Laboratorien und führt die dazu notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch (Bereitstellung der nationalen Referenzmasse, Sicherstellung der internationalen Anerkennung dieser Referenzmasse).</p><p>- Es sorgt dafür, dass die im Handel und Geschäftsverkehr sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendigen Messungen genügend genau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können (Vorbereitung der Gesetzgebung, Aufsicht über das Messwesen).</p><p>- Es stellt der Schweizer Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft international anerkannte Referenzmasse nach aktuellem Stand der Technik und mit der für Wirtschaft und Forschung erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung (Weitergabe der Masseinheiten).</p><p>Das METAS ist seit 1999 ein sogenanntes FLAG-Amt, eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung, die mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt wird. Es verfügt somit weder über eine eigene Rechtspersönlichkeit noch über eine eigene Rechnung. Der Kostendeckungsgrad des METAS beträgt momentan knapp 30 Prozent.</p><p>Die Neuregelung geht einerseits auf Prüfaufträge in Folge des Corporate-Governance-Berichts des Bundesrates zurück und andererseits auf die Entwicklungen im Umfeld der nationalen Metrologieinstitute Europas. Der Bundesrat hat am 25. März 2009 im Rahmen der Umsetzungsplanung zum Corporate-Governance-Bericht das EJPD beauftragt, die Organisation des METAS zu überprüfen und dem Bundesrat bis Ende 2009 Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Eine Überprüfung gemäss Sichtweisen des Corporate-Governance-Berichts zeigt, dass das METAS in gewissem Sinne ein eher untypisches Bundesamt ist, weil die hoheitlichen Leistungen nicht im Vordergrund stehen. Aufgaben, Strukturen und Herausforderungen des METAS werden wesentlich durch den Markt und nicht durch die Politik gesteuert. Das METAS erfüllt dadurch, dass es die Masseinheiten an Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft weitergibt, zur Hauptsache Dienstleistungen mit Monopolcharakter. Neben dem Aufgabencharakter ist auch die Tatsache zu beachten, dass in der Einheitenweitergabe und in der Konformitätsbewertung ausländische Metrologieinstitute das METAS auf dem Heimmarkt bereits heute konkurrenzieren.</p><p>Das METAS verfügt über wissenschaftlich, technologisch und organisatorisch leistungsfähige und international konkurrenzfähige Strukturen. Die hohe metrologische Kompetenz und Wirkungsorientierung sind international anerkannt und werden von der Kundschaft geschätzt. Die erwähnten Herausforderungen verlangen für das METAS einerseits eine flexible Organisationsform und andererseits dennoch eine Anbindung an den Staat. Durch die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung und damit dem Wechsel zur dezentralen Bundesverwaltung kann beides erreicht werden.</p><p>Bei Beginn der Arbeiten zur Revision des Bundesgesetzes über das Messwesen zeigte sich schnell, dass das Einfügen der zahlreichen organisationsrechtlichen Bestimmungen für die öffentlich-rechtliche Anstalt in das bestehende Gesetz nur sehr schwer möglich ist. Es hat sich zudem Anpassungsbedarf bei weiteren Bestimmungen ergeben, sodass nach den Grundsätzen der Gesetzestechnik die Kriterien für die Durchführung einer Totalrevision gegeben waren. Klare Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren haben zudem gezeigt, dass die Schaffung von zwei Gesetzen - eines über das Messwesen (MessG) und ein Organisationserlass (EIMG) - angebracht ist.</p><p>Während Organisationsstruktur und Steuerung durch den Bund als Eigentümer mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf neu gestaltet wurden, bleiben die Aufgaben des zu schaffenden Instituts materiell unverändert. Die Revision bietet aber die Gelegenheit, dem veränderten internationalen Umfeld Rechnung zu tragen und verschiedene Aktualisierungen und Verbesserungen in der gesetzlichen Grundlage des Messwesens in der Schweiz vorzunehmen. Hauptpunkte der Revision sind die folgenden:</p><p>- Anpassung der Organisationsstruktur: Für das Institut soll eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung geschaffen werden. Als Leitlinien bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs dienten die vom Bundesrat im Corporate-Governance-Bericht festgelegten Leitsätze und Erläuterungen und die Vorbilder verschiedener anderer Dezentralisierungen in jüngster Zeit.</p><p>- Integration des Zeitgesetzes: Das Zeitgesetz soll aufgehoben und seine Bestimmungen sollen in das neue Messgesetz aufgenommen werden.</p><p>- Anpassung der Regelungsstufe: Einige bisher im Gesetz nicht enthaltene Grundsätze werden neu in dieses aufgenommen (z. B. die Rückführbarkeit).</p><p>- Grundlagen für Zusammenarbeit: Im Gesetz werden Grundlagen geschaffen für die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene sowie mit nationalen und ausländischen Organisationen. Zudem werden auch gesetzliche Grundlagen für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat geschaffen.</p><p>(Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 27. Oktober 2010 zum Messwesen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG)
    Resolutions
    Date Council Text
    16.03.2011 2 Beschluss gemäss Entwurf
    15.06.2011 1 Zustimmung
    17.06.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.06.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
    Resolutions
    Date Council Text
    16.03.2011 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    15.06.2011 1 Zustimmung
    17.06.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.06.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat </b>beantragte Kommissionssprecher Theo Maissen (CEg, GR), auf die beiden Gesetzesvorlagen einzutreten. Die Kommission teile die Ansicht des Bundesrates, dass den veränderten internationalen Anforderungen im Bereich des Messwesen vermehrt Rechnung zu tragen sei. Dem Antrag der Kommission wurde geschlossen zugestimmt. Der Entwurf des Bundesrates für das Bundesgesetz über das Messwesen wurde diskussionslos und einstimmig angenommen. </p><p>Beim Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie wurde in Artikel 11 Absatz 2, der Empfehlung der Kommission folgend, die Bezugnahme auf Publikumsgesellschaften gestrichen. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt, wie sie für das Institut geschaffen werden soll, falle gemäss Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) nicht unter den Begriff der Publikumsgesellschaft, weil sie weder börsenkotiert ist noch bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt Anleihenobligationen ausstehen. Wenn man an dieser Vorschrift in der vorliegenden Form festhalten würde, so die Argumentation des Kommissionssprechers, hätte das zur Folge, dass der Bund bei der Auswahl der Revisionsstelle sehr eingeschränkt wäre. Die übrigen Artikel waren wiederum unumstritten. Schliesslich nahm der Ständerat das Bundesgesetz in der Gesamtabstimmung einstimmig an. </p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte Kommissionssprecherin Pascale Bruderer (S, AG), auf die beiden Vorlagen einzutreten. Die Kommissionsmehrheit teile die Auffassung von Bundesrat und Ständerat, dass das Bundesamt für Meteorologie (METAS) heute vor neuen Herausforderungen stehe, welche eine flexible Organisationsform verlangen, die dem veränderten internationalen Umfeld Rechnung tragen kann. Im Namen der Minderheit beantragte Katharina Prelicz-Huber (G, ZH) Nichteintreten auf die beiden Vorlagen. Für eine Auslagerung bestehe kein ersichtlicher Grund, da die heutige Organisationsform auch den veränderten Anforderungen genüge, so die Argumentation. Mit 141 zu 24 Stimmen trat der Nationalrat auf die beiden Vorlagen ein. In der Detailberatung wurde, dem Ständerat folgend, das Bundesgesetz über das Messwesen deutlich und diskussionslos angenommen. </p><p>Beim Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Meteorologie empfahl die Kommissionsmehrheit, dem Beschluss des Ständerats zuzustimmen. Eine Minderheit um Katharina Prelicz-Huber (G, ZH) beantragte jedoch Artikel 8 Absatz c dahingehend zu ergänzen, dass der Institutsrat auch mit den Sozialpartnern einvernehmliche Verhandlungen für die Ausarbeitung der Personalverordnung führen müsse. Dieser Minderheitenantrag wurde schliesslich gegen den Widerstand von Linken und Grünen abgelehnt und das Gesetz in der Gesamtabstimmung mit vereinzelten Gegenstimmen angenommen.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf 1 im Ständerat mit 42 zu 0 und im Nationalrat mit 176 zu 8 Stimmen angenommen. Der Entwurf 2 wurde mit 41 zu 0 im Ständerat und mit 178 zu 7 Stimmen im Nationalrat angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:23

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