Rechtshilfe in Strafsachen. Abkommen mit Argentinien

Details

ID
20100112
Title
Rechtshilfe in Strafsachen. Abkommen mit Argentinien
Description
Botschaft vom 10. Dezember 2010 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen
InitialSituation
<p>Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien, der den eidgenössischen Räten mit der Botschaft zur Genehmigung unterbreitet wird, ist ein weiterer Baustein im Vertragsnetz, das die Schweiz im Interesse der effizienten Bekämpfung der internationalen Kriminalität auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen weltweit knüpft. Ziel ist insbesondere auch die verstärkte Bekämpfung von Delikten wie Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus.</p><p>Für eine effiziente Bekämpfung der Kriminalität wird die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Mit fortschreitender Globalisierung und Vernetzung der Lebensverhältnisse nimmt auch die Kriminalität immer mehr grenzüberschreitende Dimensionen an. Technische Fortschritte, insbesondere im Bereich der Kommunikation und Datenübermittlung, erleichtern kriminelle Aktivitäten über die Staatsgrenzen hinaus. Diese Entwicklungen führen dazu, dass der einzelne Staat die Herausforderungen, die sich ihm im Hinblick auf eine wirksame Verbrechensbekämpfung stellen, immer weniger allein zu bewältigen vermag. Dadurch droht ein Verlust an Sicherheit, dem der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entgegenwirken soll. Der Abschluss des Rechtshilfevertrags mit Argentinien leistet einen weiteren Beitrag dazu. Der Vertrag schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die Justizbehörden beider Staaten bei der Aufdeckung und der Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können.</p><p>Inhalt der Vorlage</p><p>Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.1) und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und wird durch Bestimmungen aus rechtshilferelevanten Instrumenten des Europarats und der UNO ergänzt. Er berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (insbesondere das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.12).</p><p>Der Vertrag enthält verschiedene Bestimmungen, die wesentlich dazu beitragen, das Rechtshilfeverfahren zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehören etwa die detaillierte Festlegung der Voraussetzungen für Rechtshilfeersuchen sowie der direkte Verkehr zwischen Zentralbehörden, der eine rasche Bereinigung von unklaren oder unvollständigen Rechtshilfeersuchen sowie die effizientere Klärung von Missverständnissen ermöglicht. Eine weitere Vereinfachung des Verfahrens wird erreicht durch die Abschaffung gewisser Formvorschriften wie z. B. der Beglaubigungen. Der Vertrag ermöglicht die Einvernahme per Videokonferenz. Unter gewissen Voraussetzungen erlaubt er die Übermittlung bestimmter Informationen auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens. Er regelt ferner die Zustellung von Verfahrensurkunden, die Einvernahme von Personen vor Gericht und die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten. Für seine Umsetzung ist keine gesetzliche Anpassung im schweizerischen Recht notwendig.</p><p>Der Vertrag ermöglicht es, mit einem weiteren aussereuropäischen Staat bei der Bekämpfung der Kriminalität, so etwa bei Delikten wie Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus, effizienter zusammenzuarbeiten. Argentinien ist nach Peru, Ecuador, Brasilien, Mexiko und Chile bereits das sechste Land in Lateinamerika, mit dem die Schweiz entsprechende Vertragsverhandlungen erfolgreich abschliessen konnte. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 10. Dezember 2010 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrages zwischen der Schweiz und Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen
    Resolutions
    Date Council Text
    07.06.2011 2 Beschluss gemäss Entwurf
    29.09.2011 1 Zustimmung
    30.09.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    30.09.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Der <b>Ständerat</b> nahm die Vorlage ohne Diskussion einstimmig an.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte eine Minderheit Rückweisung. Der Ausschluss von Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung ohne gleichzeitigen Abgabebetrug in Artikel 3 Ziffer 1 Litera c des Rechtshilfeabkommens mit Argentinien widerspreche, so der Sprecher der Kommissionsminderheit Daniel Jostisch (S, ZH), der neuen Finanzmarktstrategie. Der Rat folgte jedoch der Kommissionsmehrheit und nahm die Vorlage 102 zu 4 Stimmen an. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 152 zu 0 bei 44 Enthaltungen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:24

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