Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen

Details

ID
20100404
Title
Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen
Description
InitialSituation
<p>In den letzten Jahren übte der Bundesrat eine zunehmend restriktive Praxis zu den im Parlamentsgesetz festgelegten Informationsrechten der Aufsichtskommissionen in</p><p>Bezug auf Akten des Bundesrates aus. Dies führte dazu, dass er einzelne Unterlagen, die die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) im Rahmen von Untersuchungen benötigten, entweder überhaupt nicht oder erst nach langen Verhandlungen herausgab. Die GPK beider Räte kamen zum Schluss, dass die Praxis des Bundesrates ihnen die Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr in adäquater Weise erlaubt. Sie beschlossen deshalb an ihrer gemeinsamen Sitzung vom 22. Januar 2010, mit einer Parlamentarischen Initiative eine Klärung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen in die Wege zu leiten.</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) schlägt folgende Änderungen des Parlamentsgesetzes vor:</p><p>- Die GPK sollen zur Wahrnehmung ihrer Oberaufsichtsfunktion einen verbesserten</p><p>Zugang zu den Akten des Bundesrats erhalten. Insbesondere soll die unklare Begrifflichkeit der Unterlagen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen, durch eindeutige Definitionen ersetzt werden. Zum Schutz des Kollegialprinzips sollen die Protokolle der Bundesratssitzungen den GPK weiterhin vorenthalten werden können, doch soll ihnen ein Zugriff auf die formellen Anträge und Mitberichte der einzelnen Departemente ermöglicht werden.</p><p>Die kaskadenartige Stufenordnung der Informationsrechte bleibt erhalten. Es sollen im gesamten Erlass einheitliche Begriffe verwendet werden. Die Ausschlussbereiche der Informationsrechte der einzelnen Parlamentsmitglieder und der allgemeinen Kommissionen werden redaktionell an jene der Aufsichtskommissionen angepasst, ohne dass sich der Umfang ihrer bisherigen Rechte ändert.</p><p>- Die Auskunftspflicht gegenüber den Aufsichtskommissionen und ihren Delegationen sowie gegenüber der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) soll nicht mehr nur für Personen gelten, die aktuell im Dienste des Bundes stehen, sondern für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Bund auch auf Personen ausgedehnt werden, welche den Bundesdienst verlassen haben. Die Aufsichtskommissionen, Delegationen und die PUK sollen zudem die Möglichkeit erhalten, auskunfts- oder zeugnispflichtige Personen vorzuladen und nötigenfalls vorführen zu lassen.</p><p>- Die Tätigkeit der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) ist schon heute nicht nur auf die Kontrolle der Tätigkeit von Organen des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste im engeren Sinne begrenzt. Sie befasst sich regelmässig auch mit den weiteren Bereichen der inneren und äusseren Sicherheit sowie einzelfallweise mit Vorkommnissen, die ausserhalb des herkömmlichen Sicherheitsbereichs den Landesinteressen schweren Schaden zufügen können (z. B. Fall Tinner, Non-Proliferation). Sie ist damit zusammen mit der Finanzdelegation (FinDel) für die Oberaufsicht über alle Geheimbereiche des staatlichen Handelns zuständig. Nun soll diese Lücke im System der Oberaufsicht des Parlamentes geschlossen werden. Dies bedingt hinsichtlich des Informationszugangs und vor allem des Informationsflusses auch eine formelle Gleichstellung der GPDel mit der FinDel. Entsprechend anzupassen ist in den Artikeln zu den Informationsrechten der Parlamentsmitglieder und der Kommissionen die Umschreibung des Geheimbereichs, für den die Einsichtsrechte beschränkt werden.</p><p>- Wirkungsvolle Massnahmen zum Geheimnisschutz stellen die Kehrseite der ausgedehnten Informationsrechte der Aufsichtskommissionen dar. Deshalb sind die Aufsichtskommissionen bereits heute gehalten, geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz zu treffen. Neu soll dieser Verpflichtung Nachdruck verliehen werden, indem festgelegt wird, dass die Aufsichtskommissionen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz erlassen.</p><p>- Im Weiteren wird für die Mitglieder der GPK und der GPDel eine Ausstandsregelung vorgeschlagen.</p><p></p><p>Von der Änderung mitbetroffen sind auch die Finanzkommissionen (FK). Zu den Vorschlägen hat die GPK-S eine Stellungnahme der Finanzkommission des Ständerates (FK-S) eingeholt. (Quelle: Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    26.02.2010 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    26.02.2010 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    30.03.2010 0 Zustimmung
    30.03.2010 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen)
    Resolutions
    Date Council Text
    15.03.2011 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    15.06.2011 1 Abweichung
    16.06.2011 2 Zustimmung
    17.06.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.06.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Der <b>Ständerat </b>trat auf die Vorlage ohne Gegenantrag ein. </p><p>Der Bundesrat beantragte, auf die Zwangsmassnahmen zur Vorführung von auskunfts- und zeugnispflichtigen Personen zu verzichten. Zwangsmassnahmen seien, so Bundeskanzlerin Corina Casanova, im Bereich der Oberaufsicht systemfremd. Ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung sei äusserst fraglich. Die Kleine Kammer folgte aber dem Antrag ihrer Kommission und stimmte für deren Einführung.</p><p>Der Bundesrat beantragte zudem, dass ihm das Recht eingeräumt werde, Befragungen von Auskunftspersonen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Bundeskanzlerin Corina Casanova begründete diesen Antrag damit, wenn schon die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen ausgebaut würden, so müssten auch die Verfahrensrechte des Bundesrates ausgebaut werden. Der Kommissionsprecher Claude Janiak (S, BL) hielt dem entgegen, dass mit der Vorlage die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen lediglich präzisiert würden. Der Ständerat sprach sich, seiner Kommission folgend, gegen den Ausbau der bundesrätlichen Verfahrensrechte aus. </p><p>Der Bundesrat stellte ferner den Antrag, weiterhin nur den Aufsichtsdelegationen Zugang zu den Mitberichten zu gewähren. Zudem wollte er den Aufsichtskommissionen nur das Recht auf Einsichtnahme, nicht aber auf Herausgabe von Dokumenten zugestehen. Auch in diesen Punkten folgte der Ständerat seiner Kommission und stimmte gegen den Antrag des Bundesrates. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Wie die Kleine Kammer stimmte der Nationalrat in der Detailberatung gegen die Anträge des Bundesrates. Auf Antrag seiner Kommission dehnte er jedoch die Ausstandregeln auf alle Kommissionen und Delegationen aus, welche Oberaufsicht ausüben, und nahm zwei kleinere redaktionelle Änderungen im französischen Gesetzestext vor. </p><p>Der <b>Ständerat </b>bereinigte alle bestehenden Differenzen, indem er dem Nationalrat folgte. </p><p></p><p><b>Beide Kammern nahmen die Vorlage in der Schlussabstimmung einstimmig an: der Ständerat mit 42 Stimmen, der Nationalrat mit 187. </b></p>
Updated
14.11.2025 07:10

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