Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"

Details

ID
20100443
Title
Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
Description
InitialSituation
<p>Entwurf 1</p><p></p><p>In den letzten Jahren wurden in gewissen Schweizer Unternehmen Vergütungen an das oberste Management ausgerichtet, deren Höhe sich nach Ansicht der Kommission in keiner Weise mit der erbrachten Leistung der Empfänger legitimieren lässt. Diese Entwicklung ist geeignet, schädliche gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Wirkungen hervorzurufen. Sie hat in der Öffentlichkeit eine grosse Unzufriedenheit ausgelöst, derer sich die Kommission bewusst ist. </p><p>Vor diesem Hintergrund wurde die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" eingereicht. Wie die Initiantinnen und Initianten ist auch die Kommission der Ansicht, dass den überhöhten Vergütungen Einhalt geboten werden muss. Sie anerkennt die Forderung der Volksinitiative nach einer Stärkung der Aktionärsrechte im Grundsatz. Zudem ist sie zur Einsicht gelangt, dass die Selbstregulierung der Wirtschaft nicht die nötigen Wirkungen gezeigt hat, weshalb gesetzgeberisch vorgegangen werden muss. </p><p>Die Volksinitiative weist nach Ansicht der Kommission jedoch Mängel auf. Mit inhaltlich zu weit gehenden Forderungen, die für sämtliche börsenkotierten Aktiengesellschaften gelten würden, stellt sie die liberale Grundhaltung, welche dem Schweizer Gesellschaftsrecht zugrunde liegt und nach Ansicht der Kommission unbedingt erhalten bleiben muss, grundsätzlich in Frage. Ihre Annahme würde den für die Schweizer Volkswirtschaft bedeutsamen börsenkotierten Aktiengesellschaften erheblichen Schaden zufügen. Zudem ist es problematisch, Bestimmungen mit dem von der Volksinitiative vorgesehenen Detaillierungsgrad auf Verfassungsstufe zu verankern. </p><p>Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission - wie auch der Ständerat - die Volksinitiative zur Ablehnung empfohlen. Der Problematik soll vielmehr mit neuen griffigen Bestimmungen auf Gesetzesstufe begegnet werden. Diese sollen möglichst rasch in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig will die Kommission aber die Flexibilität des Aktienrechts, welche entscheidend zur Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz beiträgt, beibehalten. (Quelle: Übersicht des Berichtes der RK-S vom 25.10.2010)</p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesrates vom 17.11.2010</p><p>Der Bundesrat begrüsst den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei", den die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ausgearbeitet hat. Der Entwurf entspricht in weiten Teilen der bundesrätlichen Vorlage zur Revision des Aktienrechts und führt gewisse Regelungen im Sinne des Bundesrates weiter. In seiner Stellungnahme regt der Bundesrat denn auch nur punktuelle Änderungen an. (Quelle: Pressemitteilung vom 17.11.2010)</p><p></p><p>Entwurf 2</p><p>Am 25. Oktober 2010 hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einen (neuen) indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" zu Handen ihres Rates verabschiedet. Sie hat sich damals vorbehalten, ihrem Rat weitere Bestimmungen im Sinne des von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates im Rahmen einer parlamentarischen Initiative eingebrachten sogenannten "Tantiemen-Modells" zu unterbreiten (10.460 pa. iv. WAK-S. Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen). </p><p>Die Kommission ist der Ansicht, dass über den verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag hinaus gehende Regelungen notwendig sind, um der Problematik überhöhter Vergütungen wirksam entgegenzutreten. So sind insbesondere neben Vergütungen an Organmitglieder auch exzessive Vergütungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Regelung zu unterstellen. Zudem sollen Vergütungen ab einer bestimmten Höhe nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet werden dürfen. </p><p>Die Mehrheit der Kommission möchte zu diesem Zweck das für alle Gesellschaften geltende Tantiemen-Modell im Gesetz verankern. Damit würde der Anteil einer Vergütung, welcher 3 Millionen Franken übersteigt, als Tantieme betrachtet. Dies hat aktienrechtliche und fiskalische Konsequenzen. Die Minderheit der Kommission beantragt ein auf börsenkotierte Aktiengesellschaften beschränktes alternatives Modell, welches die gesellschaftsrechtlichen Aspekte des Tantiemen-Modells teilweise berücksichtigt, jedoch keine steuerlichen Auswirkungen hat. (Quelle: Übersicht des Zusatzberichtes der RK-S vom 22.11.2010) </p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesrates vom 03.12.2010</p><p>Sehr hohe Vergütungen sollen durch ein Kombinations-Modell geregelt werden, welches das von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ausgearbeitete Tantiemen-Modell mit dem Alternativ-Modell der Kommissionsminderheit verbindet und weiterentwickelt. Dafür spricht sich der Bundesrat in seiner am Freitag verabschiedeten Stellungnahme aus. Er begrüsst die Bereitschaft, die gesellschafts- und steuerrechtlichen Voraussetzungen für sehr hohe Vergütungen zu verschärfen und die Aktionärsrechte zu stärken. (Quelle: Pressemitteilung vom 03.12.1010)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    20.05.2010 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    20.05.2010 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    02.06.2010 0 Zustimmung
    02.06.2010 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Obligationenrecht (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht)
    Resolutions
    Date Council Text
    13.12.2010 2 Diskussion
    14.12.2010 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    09.03.2011 1 Eintreten; geht zurück an die Kommission.
    01.06.2011 1 Abweichung
    12.09.2011 2 Abweichung
    07.12.2011 1 Abweichung
    05.03.2012 2 Abweichung
    06.03.2012 1 Abweichung
    14.03.2012 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz
    15.03.2012 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz
    16.03.2012 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.03.2012 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.04.2012 1 Dieses Gesetz ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative "Gegen die Abzockerei" zurückgezogen oder abgelehnt worden oder in der Stichfrage unterlegen ist.
  • Number
    2
    Text
    Obligationenrecht (Tantiemen)
    Resolutions
    Date Council Text
    14.12.2010 2 Diskussion
    16.12.2010 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    09.03.2011 1 Nichteintreten.
    12.09.2011 2 Eintreten.
    07.12.2011 1 Nichteintreten (= erledigt).
Proceedings
<p><b>Nach zwei Jahren intensiver Diskussionen verabschiedeten die beiden Räte praktisch einstimmig einen (Entwurf 1) indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" (08.080), der die Forderungen der Volksinitiative grösstenteils übernimmt, den Aktionären jedoch mehr Handlungsspielraum lässt. Lediglich Ständerat Thomas Minder (V, SH) lehnte diesen Gegenentwurf ab. Sollte die Initiative in der Volksabstimmung abgelehnt werden, wird der - referendumsfähige - indirekte Gegenentwurf im Bundesblatt veröffentlicht.</b></p><p><b></b></p><p>Das überaus eindeutige Ergebnis der Schlussabstimmung spiegelt in keiner Weise die vorangegangenen Ratsverhandlungen wider, bei denen sich nicht nur die verschiedenen politischen Lager gegenüberstanden, sondern die beiden Kammern auch unterschiedliche Strategien verfolgten: Der National- und der Ständerat waren sich weder einig über den Alternativvorschlag zur Volksinitiative - direkter oder indirekter Gegenentwurf - noch über die Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen.</p><p>Der Ständerat, der sich von Anfang an auf den Standpunkt stellte, dass Detailbestimmungen zum Aktienrecht nicht in die Verfassung gehören, unterstützte geschlossen den indirekten Gegenentwurf 1. Dieser Entwurf, der die Forderungen der Volksinitiative grösstenteils übernimmt, stärkt in seinen Augen die Rechte der Aktionäre, ohne die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen einzuschränken. Eher gemässigten Zuspruch fand der indirekte Gegenentwurf 2, der Bestimmungen für den Anteil von Vergütungen enthält, welcher drei Millionen Franken übersteigt. Eine starke Minderheit war der Ansicht, dass diese Bestimmungen den Wirtschaftsstandort Schweiz erheblich schwächen würden. Ausserdem seien solche Regelungen nicht Teil des Initiativanliegens und würden vom Initiativkomitee abgelehnt. In den Augen der Mehrheit dürften aber genau diese Bestimmungen beim Stimmvolk am meisten Zustimmung erhalten und könnten diesem als echte Alternative zur Volksinitiative vorgelegt werden.</p><p>Im Nationalrat war der indirekte Gegenentwurf 1 sehr umstritten. Die Fraktionen SP, Grüne und CVP/EVP/glp wollten nicht auf die Vorlage eintreten, weil sie darin eine Verschleppungstaktik zur Verhinderung einer raschen Volksabstimmung sahen. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Nationalrat lediglich mit 85 zu 72 Stimmen - bei 35 Abwesenden - einen abgeänderten indirekten Gegenentwurf 1. Auf den indirekten Gegenentwurf 2, d.h. auf die Regelung zu den überhöhten Vergütungen, trat die grosse Kammer nicht ein. Diese Bestimmungen, von den Befürwortern als einzig glaubwürdige Alternative zur Volksinitiative angesehen, wurden von den Fraktionen BDP, FDP-Liberale und SVP scharf kritisiert. Diese bezeichneten die vorgesehene Zusatzsteuer als nutz- und wirkungslos. Der Nationalrat bestätigte im Übrigen in der nachfolgenden Session bei der Detailberatung des indirekten Gegenentwurfs 1 seine Ablehnung jeglicher "Bonussteuer". Der Antrag der Kommission, in einem neuen Artikel 731n eine Sonderregelung für sehr hohe Vergütungen vorzusehen, wurde mit 89 zu 60 Stimmen abgelehnt. 17 Ratsmitglieder, darunter zwei Drittel der Grünen Fraktion, enthielten sich der Stimme und 30 Ratsmitglieder blieben der Abstimmung fern. In der gleichen Session lehnte es der Nationalrat ein weiteres Mal ab, auf den indirekten Gegenentwurf 2 einzutreten, womit das Geschäft erledigt war.</p><p>Für die Begrenzung bzw. die Ausweitung der Aktionärsrechte wurden in allen Debatten die Wahrung des Wirtschaftsstandortes Schweiz oder die soziale Gerechtigkeit als Argument angeführt. Letztlich änderten die beiden Kammern den von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ausgearbeiteten indirekten Gegenentwurf 1 (im Folgenden Gegenentwurf) jedoch nur geringfügig ab. Gemäss dem angenommenen Text beschliesst die Generalversammlung jedes Jahr über die Vergütungen des Verwaltungsrates. Über die Bezüge der Geschäftsleitung befinden ebenfalls die Aktionäre, diese können allerdings festlegen, ob ihren Beschlüssen bindende oder konsultative Wirkung zukommt (Art. 731l). Der Ständerat stimmte somit dem Kompromissvorschlag des Nationalrates zu. Dieser hatte anfangs vorgeschlagen, dass die Aktionäre bindend über die Bezüge der Geschäftsleitung entscheiden. Der Gegenentwurf verbietet wie die Volksinitiative Abgangsentschädigungen und im Voraus entrichtete Vergütungen, lässt aber im Gegensatz zur Volksinitiative Ausnahmen zu, sofern sie der Generalversammlung unterbreitet und von dieser mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 2). Der Nationalrat wollte ursprünglich erlauben, diese Bezüge im Vergütungsreglement zu regeln, um deren Entrichtung zu erleichtern, folgte jedoch letztlich dem Antrag der Einigungskonferenz, die sich für die Version des Ständerates entschieden hatte. Des Weiteren sieht der Gegenentwurf wie die Volksinitiative vor, dass die Aktionäre die Mitglieder des Verwaltungsrates jährlich und einzeln wählen. Allerdings setzte sich hier der Vorschlag des Ständerates durch, wonach das Unternehmen die Mandatsdauer der Verwaltungsräte auf drei Jahre verlängern kann (Art. 710). Die Vorsorgeeinrichtungen sollen entgegen der Volksinitiative nicht verpflichtet sein, im Interesse ihrer Versicherten abzustimmen, sondern sind lediglich angehalten, ihr Stimmrecht "sofern möglich" auszuüben. In diesem Punkt stimmte der Ständerat also der vom Nationalrat vorgeschlagenen Lockerung zu. Im Gegensatz zur Volksinitiative sieht der Gegenentwurf keine Strafbestimmungen vor.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Gegenentwurf 1 vom Ständerat mit 42 zu 1 Stimmen und vom Nationalrat einstimmig mit 193 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Das Gesetz wird im Bundesblatt veröffentlicht, falls die Volksinitiative abgelehnt wird. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum.</b></p><p></p><p>Stand am: 20.12.2012</p>
Updated
08.04.2025 23:50

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