Modifizierung von Artikel 53 StGB

Details

ID
20100519
Title
Modifizierung von Artikel 53 StGB
Description
InitialSituation
<p><b>Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 2018 </b></p><p><b>Aufgrund bekannt gewordener Fälle soll die Möglichkeit einer Wiedergutmachung eingeschränkt werden. Zum einen wird die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt und zum anderen muss der Täter den Sachverhalt eingestehen. </b></p><p>Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführt worden und sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die geltende Fassung der Bestimmung gelangt unter anderem zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Artikel 42 StGB erfüllt sind. Danach kann eine bedingte Strafe maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen. Der Wortlaut von Artikel 53 StGB verlangt ferner nicht, dass der Täter in tatsächlicher Hinsicht geständig ist. </p><p>Es sind Fälle bekannt geworden, die den Eindruck aufkommen liessen, dass die Anwendung der fraglichen Bestimmung einem "Freikauf von Strafe" gleichkomme. Dies führt zur Feststellung, dass Artikel 53 StGB in gewissen Fällen nicht im wohlverstandenen Sinn angewandt wird. Als Reaktion darauf gab es Bestrebungen, die fragliche Bestimmung ganz aus dem StGB zu streichen. Das Parlament hat aber einen entsprechenden Vorstoss im Jahr 2012 abgelehnt. Die Kommission schlägt daher einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor. So soll die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden. Eine Wiedergutmachung soll nur noch möglich sein, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Frage kommt. Überdies muss der Täter den Sachverhalt eingestehen, um in den Genuss einer Strafbefreiung zu kommen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 04.07.2018</b></p><p>(...) Der Bundesrat begrüsst die vorgeschlagene Neuregelung. Die Reduktion der Obergrenze von heute zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe entspricht seinem ursprünglichen Vorschlag bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Mit der Halbierung der Obergrenze beschränkt sich die Wiedergutmachung auf leichtere Fälle.</p><p>Zudem will die zuständige Kommission im Gesetz explizit festschreiben, dass eine Wiedergutmachung nur möglich sein soll, wenn der Täter die Tat eingesteht und somit den Sachverhalt anerkennt. Diese Anforderung ist nach Auffassung des Bundesrats angezeigt, da eine Aussöhnung mit dem Geschädigten nur denkbar ist, wenn der Täter für seine Tat die volle Verantwortung übernimmt.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    11.11.2011 0 Folge geben (Erstrat)
    11.11.2011 0 Folge geben (Erstrat)
    19.06.2012 0 Zustimmung
    19.06.2012 0 Zustimmung
    26.09.2014 1 Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2016.
    30.09.2016 1 Fristverlängerung um zwei Jahre bis zur Herbstsession 2018.
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes)
    Resolutions
    Date Council Text
    19.09.2018 1 Beschluss gemäss Entwurf
    28.11.2018 2 Zustimmung
    14.12.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    14.12.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 19.09.2018</b></p><p><b>Wer gegen das Gesetz verstossen hat, soll sich nicht mehr so leicht wie heute von einer Strafe freikaufen können. Gegen den Willen der SVP hat der Nationalrat am Mittwoch höhere Hürden für die Wiedergutmachung beschlossen.</b></p><p>Künftig sollen die Behörden auf Strafverfolgung oder Strafe verzichten können, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alles Zumutbare zum Ausgleich des Unrechts unternommen hat. Für die fragliche Tat muss eine bedingte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr in Frage kommen.</p><p>Weiter muss der Täter den Sachverhalt gestanden haben. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Opfers an einer Bestrafung darf nur gering sein. Heute ist eine Wiedergutmachung möglich bei einer bedingten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Ein Geständnis ist nicht nötig. Das hat in den letzten Jahren in einigen Fällen für Kritik gesorgt.</p><p></p><p>"Checkbuch-Justiz"</p><p>Öffentlich diskutiert wurde die Wiedergutmachung zunächst im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef. Dieses war 2007 nach einer Einigung mit dem Opfer eingestellt worden. Als sich der Milliardär Viktor Vekselberg und die Investoren Ronny Pecik und Georg Stumpf 2010 mit einer Millionenzahlung von der Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Börsengesetz freikauften, war von "Checkbuch-Justiz" die Rede.</p><p>Der Ruf nach einer Streichung des Wiedergutmachungs-Artikels wurde laut. Der inzwischen verstorbene Nationalrat Daniel Vischer (ZH/Grüne) schlug stattdessen die nun beschlossene Einschränkung vor. Diese kam nicht überall gut an. Die SVP hätte die Wiedergutmachung nach eigenem Bekunden gerne ganz aus dem Gesetz gestrichen. Beantragt hat sie das allerdings nicht.</p><p>Stattdessen verlangte sie, beim heutigen Recht zu bleiben. Der geltende Artikel sei immer noch besser, sagte Yves Nidegger (SVP/GE). Er kritisierte unter anderem, dass der Täter geständig sein muss, um der Strafe zu entgehen. Es sei Aufgabe des Staates, die Schuldhaftigkeit einer Tat nachzuweisen.</p><p></p><p>Gnade vor Recht</p><p>Die Mehrheit blieb auf dem Kurs, den die Rechtskommission vorgezeichnet hatte. Beat Flach (GLP/AG) sprach von "Nachjustieren": Es gehe darum, das Recht durchzusetzen, aber das Augenmass zu waren. Die Lösung lasse den Strafverfolgungsbehörden den notwendigen Spielraum.</p><p>Die Wiedergutmachung sei eine Möglichkeit, Gnade vor Recht zu gewähren, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Die Hürde sei höher, die neue Bestimmung schaffe aber Klarheit. Für die Position der SVP hatte Sommaruga kein Verständnis. Es sei widersprüchlich, die Bestimmung gleichzeitig aufheben und bewahren zu wollen.</p><p>Kaum besser machte es ein weiterer Antrag der SVP, der die Latte noch höher legen wollte: Nur bei bedingten Geldstrafen oder Bussen sollte eine Wiedergutmachung in Frage kommen. Die Bestimmung würde so ihre praktische Bedeutung verlieren, sagte Kommissionssprecher Karl Vogler (CSP/OW). "Eine Wiedergutmachung soll nicht den Bagatelldelikten vorbehalten sein." Der SVP-Antrag scheiterte klar.</p><p><b></b></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 28.11.2018</b></p><p><b>Parlament beschliesst höhere Hürden für Wiedergutmachung </b></p><p><b>Wer gegen das Gesetz verstossen hat, soll sich nicht mehr so leicht wie heute von einer Strafe freikaufen können. Nach dem Nationalrat hat am Mittwoch auch der Ständerat höhere Hürden für die Wiedergutmachung beschlossen.</b></p><p>Künftig sollen die Behörden auf Strafverfolgung oder Strafe verzichten können, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alles Zumutbare zum Ausgleich des Unrechts unternommen hat. Für die fragliche Tat muss eine bedingte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Frage kommen. Bei einem höheren Strafmass ist die Wiedergutmachung ausgeschlossen.</p><p>Weiter muss der Täter den Sachverhalt gestanden haben. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Opfers an einer Bestrafung darf nur gering sein. Heute ist eine Wiedergutmachung möglich bei einer bedingten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Ein Geständnis ist nicht nötig. Das hat in den letzten Jahren in einigen Fällen für Kritik gesorgt.</p><p>Öffentlich diskutiert wurde die Wiedergutmachung zunächst im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef. Dieses war 2007 nach einer Einigung mit dem Opfer eingestellt worden. Als sich der Milliardär Viktor Vekselberg und die Investoren Ronny Pecik und Georg Stumpf 2010 mit einer Millionenzahlung von der Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Börsengesetz freikauften, war von "Checkbuch-Justiz" die Rede.</p><p>Nach diesen Fällen wurde der Ruf nach einer Streichung des Wiedergutmachungs-Artikels laut. Der inzwischen verstorbene Nationalrat Daniel Vischer (ZH/Grüne) schlug stattdessen die nun beschlossene Einschränkung vor. Damit würden die Hürden für eine Wiedergutmachung erhöht, aber massvoll, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Der Entscheid im Ständerat fiel einstimmig.</p>
Updated
08.04.2025 23:49

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