Aus- und Weiterbildungskosten. Steuerliche Behandlung. Bundesgesetz

Details

ID
20110023
Title
Aus- und Weiterbildungskosten. Steuerliche Behandlung. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 4. März 2011 zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
InitialSituation
<p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Im geltenden Steuerrecht können die Kosten für die mit dem gegenwärtigen Beruf zusammenhängende Weiterbildung, für die durch äussere Umstände bedingte Umschulung und für den beruflichen Wiedereinstieg vom Einkommen abgezogen werden. Neu sollen auch die Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg, unabhängig vom gegenwärtigen Beruf, abziehbar sein. Weiterhin nicht abziehbar bleiben die Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. Der Abzug soll begrenzt werden.</p><p>Gestützt auf die überwiesene Motion (08.3450) der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 23. September 2009 sieht die Vorlage vor, die Abzugsfähigkeit von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten zu erweitern. Abzugsfähig sind neu alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. Liegt kein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vor, sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20. Lebensjahr abzugsfähig, sofern es sich dabei nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.</p><p>Der Abzug ist bei der direkten Bundessteuer beschränkt auf 6000 Franken. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird die Beschränkung nach kantonalem Recht bestimmt.</p><p>Nicht abzugsfähig sind Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).</p><p>So ausgestaltet führt der Aus- und Weiterbildungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten jährlichen Mindereinnahmen von über 5 Millionen Franken. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs selbst bestimmen. Würden sich die Kantone der vom Bund gewählten Obergrenze anschliessen, so dürften sich die geschätzten jährlichen Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden insgesamt auf rund 30 Millionen Franken belaufen.</p><p>Die Vorlage bringt eine Vereinfachung des Steuerrechts, da einerseits nicht mehr zwischen Ausbildung und Weiterbildung und andererseits auch nicht mehr zwischen einer durch äussere Umstände bedingten und einer freiwilligen beruflichen Umschulung unterschieden werden muss. Ob dank den neuen Abzugsmöglichkeiten für Aus- und Weiterbildungskosten wesentlich mehr Personen einen berufsorientierten Bildungslehrgang besuchen als ohne diese Gesetzesänderung, ist hingegen fraglich.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 4. März 2011 zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
    Resolutions
    Date Council Text
    16.06.2011 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    05.03.2013 1 Abweichung
    04.06.2013 2 Abweichung
    06.06.2013 1 Abweichung
    10.09.2013 2 Zustimmung
    27.09.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    27.09.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Ständerat, 10.9.2013</b></p><p><b>Aus- und Weiterbildung - Steuerliche Förderung der Fortbildung unter Dach </b></p><p>(sda) Für Ausbildungen sind künftig auch Steuerabzüge möglich. Heute ist das nur bei Weiterbildungen erlaubt. Der Ständerat räumte am Dienstag bei der Vorlage zur steuerlichen Förderung der Aus- und Weiterbildung eine letzte Differenz zum Nationalrat aus.</p><p>Wer sich aus- oder weiterbildet, kann künftig maximal 12'000 Franken pro Jahr als Steuerabzug geltend machen. Heute sind - unbegrenzte - Abzüge für Weiterbildungen vorgesehen, mit denen der berufliche Stand gehalten werden kann. Für Ausbildungen, die zu einem besseren Job führen, gibt es dagegen keine Abzüge. Eine Obergrenze für die Abzüge hatte der Ständerat gefordert. Der Nationalrat hätte unbegrenzt Abzüge zulassen wollen, was der Linken und dem Bundesrat zu hoch war und auch kaum Wirkung gezeigt hätte. Mit der 12'000-Franken-Lösung müssen die Kantone und Gemeinden mit Ausfällen von 50 Millionen Franken rechnen und der Bund dürfte Einbussen in der Höhe von 10 Millionen Franken tragen müssen.</p><p>Beim letzten offenen Punkt schloss sich der Ständerat dem Nationalrat an. Demzufolge sollen Angestellte die Beiträge, die sie von ihrem Arbeitgeber für Aus- und Weiterbildungen erhalten, nicht als Lohn versteuern müssen. Diesen Entscheid fällte die kleine Kammer ohne Gegenstimme. Auch die Arbeitgeber sollen steuerlich entlastet werden, wenn sie Aus- und Weiterbildungskosten für ihre Angestellten übernehmen. Sie können diese Kosten als Aufwand geltend machen und damit den steuerbaren Gewinn schmälern. </p>
Updated
09.04.2025 00:33

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