Bankengesetz. Änderung (too big to fail)
Details
- ID
- 20110028
- Title
- Bankengesetz. Änderung (too big to fail)
- Description
- Botschaft vom 20. April 2011 zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail)
- InitialSituation
- <p>Die Schieflage einer der zwei Schweizer Grossbanken kann das Funktionieren des gesamten Finanzsystems bedrohen und damit die Schweizer Volkswirtschaft gefährden. Der Staat ist praktisch gezwungen, rettend einzugreifen, da das Unternehmen "too big to fail" (TBTF: "zu gross, um zu scheitern") ist. Es verfügt damit über eine implizite Staatsgarantie. Ein zentraler Sanktionsmechanismus des Marktes ist ausgehebelt.</p><p>Der Bundesrat hat am 4. November 2009 eine Expertenkommission mit der Erstellung eines Berichts beauftragt. Dieser sollte zeigen, wie von Grossunternehmen ausgehende volkswirtschaftliche Risiken limitiert werden können. Die Expertenkommission legte im April 2010 einen Zwischenbericht vor und unterbreitete Ende September 2010 den Schlussbericht mit einem Massnahmenpaket. Der Bundesrat unterstützte die Stossrichtung und beauftragte am 13. Oktober 2010 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage gestützt auf den Bericht der Expertenkommission.</p><p>Gegenüber dem Vorschlag der Expertenkommission wurde der Gesetzestext weiter konkretisiert, ohne dass aber inhaltlich über deren Vorschläge hinausgegangen worden wäre. Ausserdem wurde die Regulierung variabler Vergütungen im Fall von staatlicher Beihilfe, wie vom Bundesrat am 28. April 2010 angekündigt, in die Änderung des Bankengesetzes (BankG) aufgenommen. Zur Entwicklung eines funktionierenden Schweizer Kapitalmarkts und zur Förderung der CoCos ("Contingent Convertibles") in der Schweiz werden zudem, wie von der Expertenkommission angeregt, flankierende steuerliche Massnahmen vorgeschlagen.</p><p>Am 22. Dezember 2010 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 23. März 2011. Der überwiegende Teil der rund 70 Vernehmlassungsteilnehmer heisst die vorgeschlagenen Massnahmen vollumfänglich oder zumindest dem Grundsatz nach gut. Es wurden jedoch Vorbehalte und Anpassungsvorschläge vorgebracht.</p><p>Aufgrund der Rückmeldungen werden u.a. in folgenden Bereichen Anpassungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf vorgenommen: Die Organisationsstruktur wird als Kriterium für die Systemrelevanz gestrichen. Bezüglich Organisation wird hervorgehoben, dass das Subsidiaritätsprinzip gilt und die FINMA erst dann in die Bankenstruktur eingreifen kann, wenn die Bank den Nachweis nicht erbringen kann. Bei der Vergütung wird klargestellt, dass bei systemrelevanten Banken auch bei deren Konzernobergesellschaften im Falle von Staatshilfe das Vergütungssystem beschränkt werden kann. Neu können auch Banken, die nicht als AG organisiert sind, CoCo-ähnliche Kapitalinstrumente (Anleihen mit Forderungsverzicht) als zusätzliches Gesellschaftskapital begeben. Weiter werden die Sanierungsbestimmungen so angepasst, dass eine rasche und nachhaltige Übertragung auf einen selbständigen Rechtsträger gewährleistet ist zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen. Zudem soll künftig auf jährlicher Basis im "Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen" des EFD auch über die internationalen Entwicklungen im Bereich der Regulierung von G-SIFIs (Global systemically Important Institutions) in Bezug zur Schweizer TBTF-Lösung informiert werden.</p><p>CoCos ("Contingent Convertibles") sind Schuldverschreibungen, die bei einem bestimmten Ereignis (Erreichen eines Auslösers (Trigger)) in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden. In der vorliegenden Botschaft werden - wo nichts anders erwähnt - unter dem international unterschiedlich verwendeten Begriff CoCos Pflichtwandelanleihen für Aktien oder Partizipationsscheine im Sinne des Art. 13 E-BankG und Anleihen mit Forderungsverzicht (sogenannte "Write-Offs") im Sinne des Art. 11 Abs. E-BankG verstanden.</p><p>Da der in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer in der Vernehmlassung auf gewisse - wenn auch nur wenige grundsätzliche - Widerstände gestossen ist, wird diese Massnahme aus der vorliegenden Vorlage herausgelöst. Der Bundesrat wird dem Parlament, nach eingehender Prüfung der noch offenen Fragen, bis spätestens September 2011 eine entsprechende Botschaft unter dem Arbeitstitel vorlegen.</p><p>Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält die folgenden Elemente:</p><p>Kernmassnahmen: Bei der vorliegend beantragten Änderung des BankG stehen vier Kernmassnahmen im Zentrum: (1) Stärkung der Eigenmittelbasis, (2) strengere Liquiditätsanforderungen, (3) eine bessere Risikodiversifikation, die Verflechtungen innerhalb des Bankensektors verringert und (4) organisatorische Massnahmen, die eine Weiterführung von systemrelevanten Funktionen (z.B. Zahlungsverkehr) bei drohender Insolvenz gewährleisten. Das Zusammenwirken zwischen Eigenmittel- und Organisationsanforderungen muss dabei besonders eng sein: Unterschreitet die Bank eine bestimmte Eigenmittelquote (Trigger), wird grundsächlich die Notfallplanung ausgelöst, d.h. die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen sichergestellt. Gleichzeitig werden die CoCos der Bank in hartes Kernkapital (Common Equity) umgewandelt.</p><p>Wichtige Gesetzesanpassungen:</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen im BankG (E-BankG) enthalten die Definition der Begriffe "systemrelevante Funktion" und "systemrelevante Bank". Des Weiteren werden die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken beschrieben (Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung und Organisation). Welche Bank schliesslich als systemrelevant gilt, wird von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) durch Verfügung festgelegt. Der Bundesrat wird in einer Verordnung die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken definieren. Die systemrelevanten Banken müssen anhand eines Notfallplans nachweisen, dass im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weitergeführt werden können. Die Bank ist bei der Ausgestaltung des Planes grundsätzlich frei. Die Kriterien zur Beurteilung dieses Nachweises sowie die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, legt der Bundesrat ebenfalls in einer Verordnung fest. Die FINMA wird darauf gestützt die besonderen Anforderungen für das einzelne Institut verfügen, wobei auch im Bereich der Organisation das Subsidiaritätsprinzip gilt.</p><p>Der Bundesrat wird zudem beauftragt, die variablen Vergütungssysteme im Falle einer Unterstützung einer systemrelevanten Bank durch den Bund zu beschränken.</p><p>Den Banken werden für die Umsetzung der strengeren Eigenmittelvorschriften im BankG neue Instrumente - Vorratskapital und Wandlungskapital - bereitgestellt.</p><p>Hat das harte Kernkapital (Common Equity) einen tiefen Stand erreicht und droht eine Insolvenz, dient das gewandelte Eigenkapital der Sicherstellung von systemrelevanten Funktionen. Das zusätzlich geschaffene Gesellschaftskapital darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung im Zusammenhang mit den Eigenmittelvorschriften verwendet werden.</p><p>Die Vorlage umfasst zwei steuerliche Massnahmen. Die Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapiere wird generell abgeschafft. Ausserdem werden Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe befreit, sofern diese aus der Wandlung von CoCos stammen. Damit wird vermieden, dass systemrelevante Banken auch noch durch eine Steuer belastet werden, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Darüber hinaus soll die Ausnahme für die Wandlung von CoCos auch für andere Banken gelten.</p><p>Ausblick auf die separate Vorlage zur Belebung des Schweizer Kapitalmarktes:</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament bis spätestens September 2011 eine Botschaft unter dem Arbeitstitel "Botschaft zur Belebung des Schweizer Kapitalmarktes" vorlegen.</p><p>Der Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer auf Zinsen auf Obligationen- und Geldmarktpapiere soll zusammen mit der im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Abschaffung der Emissionsabgabe auf diesen Wertschriften die Attraktivität für den gesamten Schweizer Kapitalmarkt und damit auch für die Begebung Pflichtwandelanleihen erhöhen. Die Emission von CoCos in der Schweiz erhöht die Rechtssicherheit, was im Fall einer drohenden Insolvenz entscheidend für das Funktionieren des vorgeschlagenen Sicherungsdispositivs sein kann.</p><p>Die Verrechnungssteuer auf Obligationen und Geldmarktpapieren wird mit dieser neuen Regelung gezielter auf natürliche Personen im Inland ausgerichtet. Juristische Personen und institutionelle Anleger werden generell von der Steuer befreit.</p><p>Die Steuer hat weiterhin Sicherungscharakter und keine abgeltende Wirkung. Der Steuersatz bleibt unverändert bei 35 Prozent.</p><p>Durch zusätzliche Gewinn- und Einkommenssteuereinnahmen aus der Belebung des Schweizer Kapitalmarkts und möglicherweise höheren Einnahmen aus dem Übergang zum Zahlstellenprinzip in der Verrechnungssteuer auf Bond-Zinsen können die Mindereinnahmen, welche dem Bund aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf erwachsen, teilweise kompensiert werden.</p><p>Volkswirtschaftliche Auswirkungen:</p><p>In ihrer Gesamtheit bewirken die vorgeschlagenen Massnahmen der Vorlagen, dass die Stabilität der jeweiligen Bank, aber auch des Finanzsystems gestärkt wird. Dadurch können massive Folgekosten schwerer Finanzkrisen für die Steuerzahler und die ganze Volkswirtschaft vermieden werden. Einerseits steigen die Kosten für die systemrelevanten Banken, andererseits wird sich langfristig das Vertrauen der Investoren vergrössern, was auch einen Wettbewerbsvorteil für den Finanzplatz</p><p>Schweiz und die betroffenen Institute darstellt.</p><p>Es ist nicht auszuschliessen, dass die betroffenen Banken versuchen, die allfällig höheren Kosten auf ihre Kunden abzuwälzen. Im Extremfall kann dies kurzfristig zu einer Verringerung der Kreditvergabe führen. Allerdings sind die systemrelevanten Banken im inländischen Kreditgeschäft einem starken Wettbewerb ausgesetzt. Selbst wenn sie ihr Kreditangebot reduzieren sollten, könnte die daraus entstehende Lücke, zumindest mittelfristig, durch die übrigen Banken geschlossen werden.</p><p>Ein aufgrund der steuerlichen Massnahmen effizienter funktionierender Kapitalmarkt verbessert die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen. Die vorgeschlagenen Kernmassnahmen beseitigen die durch die faktische Staatsgarantie bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zwischen systemrelevanten Banken und anderen Banken auf nationaler Ebene. Daraus kann eine höhere Wettbewerbsintensität resultieren. Im internationalen Vergleich stärken die Massnahmen die Bonität der Grossbanken. Dies dürfte zu tieferen Refinanzierungskosten führen.</p><p>Durch die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital entstehen langfristig Mindereinnahmen für den Bund von jährlich netto CHF 220 Mio. (d.h. abzüglich des aufgrund der Emissionstätigkeit des Bundes anfallenden Einnahmenanteils dieser Steuer). Bei Gemeinden und Kantonen führt die Abschaffung hingegen direkt zu einer jährlichen Entlastung von rund CHF 30 Mio. Diese profitieren daneben zusätzlich davon, dass durch die Abschaffung insbesondere auch Unternehmen entlastet werden, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Die Anpassungsreaktionen der systemrelevanten Banken ziehen weitere Mindereinnahmen infolge des Gewinn- und Wertschöpfungseffektes nach sich, die jedoch nicht näher quantifiziert werden können.</p><p>Insgesamt zeigt die Analyse innerhalb der durchgeführten Regulierungsfolgenabschätzung, dass der langfristige Nutzen für den Steuerzahler und die Volkswirtschaft die Kosten der Massnahmen übersteigt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 20. April 2011 zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail)
- Resolutions
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Date Council Text 14.06.2011 2 Diskussion 16.06.2011 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 15.09.2011 1 Diskussion 19.09.2011 1 Abweichung 21.09.2011 2 Abweichung 22.09.2011 1 Abweichung 27.09.2011 2 Abweichung 28.09.2011 1 Abweichung 29.09.2011 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 29.09.2011 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 30.09.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung 30.09.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Der <b>Ständerat</b> beschloss Eintreten ohne Gegenantrag. Er folgte damit seiner vorberatenden Kommission, die einstimmig auf die Vorlage eingetreten war. Der Kommissionssprecher würdigte den bundesrätlichen Entwurf und betonte den Regulierungsbedarf in der Materie. In einem historischen Abriss stellte er den Konkurs der Bank Lehmann Brothers vom 15.9.2008 - der allgemeinhin als der Auftakt zur Finanzkrise gilt - in eine Reihe mit den Terroranschlägen von 9/11, dem Abbruch der Berliner Mauer und den Olympischen Spielen von China, die am 8. August 2008 in Peking eröffnet wurden. </p><p>Er bat den Rat, in der zentralen Frage der Eigenkapitalanforderungen der Kommission und nicht dem Minderheitsantrag zu folgen. Die Kommission verlangte 19 Prozent Eigenkapital der risikogewichteten Aktiven auf Konzern- und auf Stammhausebene, die Minderheit nur auf Konzernebene. </p><p>"Kennen Sie ein KMU oder einen Hausbesitzer, der mit 5 Prozent Sicherheit einen Kredit bekommt?", fragte rhetorisch Anita Fetz (S, BS). Sie und linke Ratskollegen wiesen darauf hin, dass die vorgeschlagenen 19 Prozent Eigenkapital nur das risikogewichtete Kapital einer systemrelevanten Bank betrafen. "Die 19 Prozent Eigenkapital beziehen sich nicht auf die gesamte Bilanzsumme, sondern lediglich auf die risikogewichteten Aktiven. Die Bilanzsumme der UBS beispielsweise beträgt zurzeit rund 1500 Milliarden Franken. Als risikogewichtet gelten jedoch nur 200 Milliarden Franken", so Fetz weiter. Hannes Germann (V, SH) hingegen rückte die vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Eigenkapitalanforderungen in den Bereich der Überkapitalisierung, was im internationalen Wettbewerb wohl eher nachteilig sei. Dem widersprach sein Fraktionskollege This Jenny (V, GL). In den meisten Branchen sei eine hohe Eigenkapital-Quote kein Nachteil. Andere Redner und Rednerinnen verwiesen darauf, dass ein Restrisiko wohl immer übrig bleiben werde. Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf ging auf alle kritischen Statements ein. Am Ende ihrer Intervention machte sie den Rat auch darauf aufmerksam, dass die Credit Suisse, die sich unmittelbar vor der Debatte kritisch zu den Eigenkapital-Erfordernissen auch auf Stammhausebene und für die systemrelevanten Teilbereiche der Bank geäussert hatte, sich mittlerweile schriftlich hinter die Vorlage im Sinne des Bundesrates gestellt hatte.</p><p>In der Detailberatung scheiterten Anträge von linker Ratsseite, die Eigenmittelvorschriften zu verschärfen. Ebenso scheiterten Anträge von bürgerlicher Seite, die die Eigenmittelvorschriften für die Grossbanken auf Konzernebene beschränken wollten. Der Rat folgte seiner Kommission auch dort, wo ihre Anträge vom bundesrätlichen Entwurf abwichen. Diese Abweichungen betrafen jedoch nicht Kernelemente des Gesetzesentwurfs. Umstritten war die geplante Abschaffung der Stempelabgabe auf Obligationen und Geldmarktforderungen. Die Abschaffung der Abgabe soll den Markt für die vorgesehenen Spezialwandelanleihen beleben. Von linker Seite wurde moniert, dass die Abschaffung einer Steuer keinen direkten Zusammenhang mit der Bankenregulierung habe. Der Rat stimmte jedoch mit 26 zu 9 für die Steuerbefreiung und gegen den Antrag auf Streichung. Der Entwurf wurde in der Schlussabstimmung mit 36 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> musste in der Eintretensdebatte über einen Rückweisungsantrag entscheiden, den rechtsbürgerliche Räte eingereicht hatten. Die Rückweisung an den Bundesrat war mit drei Aufträgen versehen: Erstens sollten verbindliche Massnahmen in Bezug auf die Organisationsstruktur systemrelevanter Banken vorgeschlagen werden, sodass die faktische und rechtliche Beistandspflicht bezüglich der systemrelevanten Funktionen innerhalb der Konzerne verhindert werden. Zweitens sollte der neue Entwurf die Rechtssicherheit gewähren und keine Wettbewerbsnachteile schaffen. Und drittens müsse der neue Entwurf gemeinsam mit der dazugehörenden Verordnung dem Parlament zur Konsultation vorgelegt werden. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen. Der Rückweisungsantrag wurde mit 115 zu 45 Stimmen abgewiesen. Nur die SVP-Fraktion hatte diesen unterstützt. </p><p>In der Detailberatung musste der Rat über eine Reihe von Minderheitsanträgen befinden: Die SVP-Fraktion beantragte die Aufhebung des faktischen Beistandzwangs gegenüber Gruppengesellschaften. Der Antrag wurde klar mit 110 zu 45 Stimmen abgelehnt. Die Fraktion der Grünen beantragte, dass Banken, welche Publikumseinlagen entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben, nicht im Wertpapierhandel tätig sein dürfen. Mit diesem Minderheitsantrag wollte die gründe Fraktion den "Boden für das Trennbanksystem" legen, was nach Ansicht von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf einen fundamentalen Eingriff in die Wirtschafts- und Organisationsfreiheit bedeuten würde. Das Verbot des Eigenhandels, so die Bundesrätin weiter, war in der Expertenkommission eingehend diskutiert und danach abgelehnt worden. Der Bundesrat und die vorberatende Kommission empfahlen folglich auch die Ablehnung. Der Rat folgte dieser Empfehlung mit 138 zu 18 Stimmen. Einzig die grüne Fraktion hatte geschlossen für den Minderheitsantrag votiert. In Art. 8 Abs. 3 hatte die Kommissionsmehrheit gegen den Beschluss des Ständerates beschlossen, seinem Rat zu empfehlen, die Zuständigkeit für die Feststellung, ob ein Institut systemrelevant sei oder nicht, dem Bundesrat zu überlassen. Sie empfahl es relativ knapp mit 14 zu 12 Stimmen. Der Ständerat war dem Entwurf des Bundesrates gefolgt und hatte die Schweizerische Nationalbank (SNB) für zuständig erklärt. Der Rat folgte mit 87 zu 77 Stimmen dem Minderheitsantrag und vermied es so, eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Die CEg-Fraktion und die SVP-Fraktion hatten praktisch geschlossen für die Kommissionsmehrheit gestimmt. </p><p>In Art. 9 Abs. 2 Bst. a. Ziff. 4 verlangte eine links-grüne Minderheit, dass die Eigenkapitalquote gemessen an den nichtrisikogewichteten Aktiven 10 Prozent beträgt. Eine Eigenkapitalquote, die nicht vom risikogewichteten Kapital abhängig sei, böte mehr Sicherheit. Zumal es ja auch so sei, dass die Risikogewichtung durch die Banken selber vorgenommen würde. Die Mehrheit befand, dass eine solche Regelung existenzgefährdend für Schweizer Banken sein könnte. Der Antrag fand ausserhalb der links-grünen Fraktionen keine Unterstützung und wurde mit 112 zu 53 Stimmen abgelehnt. </p><p>In den folgenden Anträgen ging es um Art. 9 Abs. 2 Bst. d. Der Ständerat hatte hier den Entwurf des Bundesrates verändert, respektive "aufgeweicht", wie es die Vertreterin von Minderheit I formulierte. Hatte der bundesrätliche Entwurf verlangt, dass eine Bank so organisiert sein müsse, dass die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen gewährleistet sei, so verlangte der ständerätliche Beschluss schlicht eine Notfallplanung. Der Rat musste über zwei Minderheitsanträge befinden: Während die Kommissionsmehrheit empfahl, dem Ständerat zu folgen, beantragte die Kommissionsminderheit I die Version des Bundesrates. Minderheit II beantragte ihrerseits die Einführung der Holding-Struktur oder des Trennbankensystems. Minderheit I unterlag mit 112 zu 51 Stimmen der Empfehlung der Kommissionsmehrheit, die in Anlehnung an den Ständerat keine "Notfallplanung auf Vorrat" implementieren wollte, wie es der Kommissionssprecher ausführte. Links-grün hatte die Minderheit unterstützt. Minderheit II unterlag mit 97 zu 65 Stimmen. Die grüne und die SVP-Fraktion hatten geschlossen für den Minderheitsantrag II gestimmt. </p><p>Zwei Minderheiten beantragten in Art. 9 neu einen Absatz 3 und 4 einzuführen. In Abs. 3 sollte festgelegt werden, dass systemrelevante Banken für die faktische Staatsgarantie eine Abgabe zu entrichten hätten, welcher der Bundesrat je nach Risikoprofil des Instituts zu erheben hätte. In Abs. 4 sollten die Vergütungssysteme so reguliert werden, dass von diesen keine unangemessenen Risikoanreize ausgehen würden. Beide Minderheitsanträge waren von links-grüner Ratsseite eingereicht worden. Der Kommissionssprecher und Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf äusserten den gleichen Vorbehalt gegenüber dem beantragten Absatz 4: Die Vorlage verfolge den Wegfall der faktischen Staatsgarantie. Und daher sei es wenig sinnvoll, diese in den Erlass als Grundlage einer Abgabe zu schreiben. Auch Abs. 4 lehnten sie ab, da die Vorlage nicht der richtige Ort sei, um Vergütungssysteme zu regulieren. Ausserdem sei eine grossbankenspezifische, allgemeine Vergütungsregelung rechtsstaatlich kaum zu halten. Beide Minderheiten wurden klar abgelehnt. Unterstützt wurden sie jeweils von der grünen und der sozialdemokratischen Fraktion. </p><p>In Artikel 10, worin die Umsetzung der Regulierung pro Grossbank festgelegt wird, beantragte die Kommissionsmehrheit, dass die FINMA bloss über die Grundzüge des Inhalts der Anforderungen an eine spezifische systemrelevante Bank die Öffentlichkeit zu informieren habe. Der ständerätliche Beschluss hatte schlicht vom Inhalt gesprochen. Die Kommissionsmehrheit schlug weiter vor, neu einen Abs.3bis zu schaffen, worin festgehalten werden sollte, dass die FINMA Rabatte auf den Anforderungen auf Eigenmitteln gewähren muss, sofern die systemrelevante Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland verbessert hat. (In der ständerätlichen Version konnte die FINMA diesen Rabatt gewähren.)</p><p>Abs. 3 wurde bekämpft: Ein Einzelantrag verlangte die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates und damit die Ablehnung des ständerätlichen Beschlusses. Der Einzelantrag wurde mit 103 zu 52 Stimmen abgelehnt. Damit schuf der Rat einer erste Differenz zum Ständerat. Eine Minderheit beantragte die Streichung von Absatz 3bis. Der Rat folgte den Vorschläge seiner Kommission und schuf so eine weitere Differenz zum Ständerat. In Abs. 4 beantragte eine Minderheit neu den Buchstaben d, wonach der Bundesrat nach Anhörung von FINMA und SNB die Risikosteuerungs- und Überwachungssysteme des auf ein notwendiges Minimum beschränkten Eigenhandels einer systemrelevanten Bank regeln sollte. Auch dieser Minderheitsantrag wurde abgelehnt. Alle Minderheitsanträge waren von Links-grün unterstützt worden.</p><p>Artikel 10a regelte neu Massnahmen im Bereich der Vergütungen. Die Kommissionsmehrheit war den Beschlüssen des Ständerates in Abs. 1 und 2 gefolgt. In Abs. 3 schlug sie gegenüber der ständerätlichen Version nur eine redaktionelle Änderung vor. Diese Kommissionsvorschläge waren unbestritten; eine Minderheit hatte jedoch einen neuen Artikel 10b beantragt, der die Ausgliederung von systemrelevanten Funktionen regeln sollte. Der Rat folgte mit 121 zu 52 Stimmen seiner Kommissionsmehrheit und lehnten diesen ab. Die SVP-Fraktion hatte geschlossen für den Minderheitsantrag gestimmt. </p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte neu einen Art. 11a einzuführen, worin dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt wurde, nebst den Pflichtwandelanleihen weitere Instrumente mit gleichwertiger Wirkung zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung systemrelevanter Banken zuzulassen. Eine Minderheit beantragte in Artikel 11 einen Abs. 5 einzuführen, worin festgehalten wurde, dass Pflichtwandelanleihen nur unter schweizerischem Recht und schweizerischem Gerichtsstand begründet werden konnten. Die Minderheit befürchtete, dass im Ausland herausgegebene Pflichtwandelanleihen nicht schnell genug für eine Sanierung herangezogen werden könnten. Die Befürworter des Kommissionsentwurfs hielten dem entgegen, dass es für die Banken schwierig sein würde, die Gelder für diese neuen Anleihen nur im Binnenmarkt zu beschaffen. Für den Minderheitsantrag stimmten 76 Räte, dagegen 97. Links-grün hatte die Minderheit geschlossen unterstützt. Die CEg-Fraktion hatte gespalten gestimmt. </p><p>Eine weitere Minderheit beantragte die Streichung des Art. 11a. Auch Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf warb für die Minderheit, da Art. 11a bereits alle denkbaren aufsichtsrechtlichen Instrumente erfasse. Der Kommissionssprecher stellte hingegen klar, dass die offene Formulierung von Art. 11a es ermöglichen sollte, dass auch neue Kapitalinstrumente eingesetzt werden dürfte. Mit 99 zu 71 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und schuf so eine weitere Differenz zum Ständerat. Alle bürgerlichen Fraktionen (die CEg-Fraktion grossmehrheitlich) unterstützten den Antrag der Kommissionsmehrheit. </p><p>Eine weitere Differenz schuf der Rat in Ziff. IIbis. Hierin wurde der Bundesrat verpflichtet, die erstmalige Verabschiedung der Verordnungsentwürfe zum Gesetz, den Räten zur verbindlichen Genehmigung vorzulegen. Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf setzte hinter dieser Genehmigung ein staatspolitisches Fragezeichen, denn Verordnungen des Bundesrates werden dem Parlament in aller Regel bloss zur Konsultation und nicht zur Genehmigung unterbreitet. Sie signalisierte jedoch, dass der Bundesrat trotzdem dazu bereit sei, da in der Verordnung auch wichtige politische Entscheide gefällt werden konnten. </p><p>In Ziff. 3 beantragte die Kommissionsmehrheit dem Rat neu einen Absatz 3, worin die Pflichtwandelanleihen für fünf Jahre von der Verrechnungssteuer befreit werden sollten. Eine Minderheit beantragte die Streichung. Mit 115 zu 63 Stimmen beschloss der Rat die temporäre Steuerbefreiung und schuf damit eine weitere Differenz zum Ständerat. </p><p>Der Ständerat hatte zuvor beschlossen, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und auf die Stempelsteuer auf Pflichtwandelanleihen zu verzichten. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei diese Emissionsabgabe auch für Obligationen und Geldmarktwertpapiere zu streichen, so Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf. Eine Minderheit wollte diese Regelung wieder aus dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben streichen. Sie argumentierte mit den zu befürchtenden Steuerausfällen. Dem hielten die Befürworter des ständerätlichen Beschlusses entgegen, dass erstens die Befreiung der Pflichtwandelanleihe von der Stempelsteuer diese attraktiver mache und dass zweitens es heutzutage so sei, dass die Emissionsabgabe vorwiegend von den öffentlichen Haushalten entrichtet werde. Mit 115 zu 62 Stimmen folgte der Rat den Empfehlungen seiner Kommission.</p><p>Der Rat nahm den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 121 zu 42 Stimmen an.</p><p>Das Geschäft ging zur Differenzbereinigung in den <b>Ständerat</b>. Die erste Differenz, über die der Rat debattierte, betraf Art. 10 Abs. 1; hier beantragte die Kommissionsmehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Eine Minderheit beantragte Festhalten. Mit 23 zu 18 Stimmen beschloss der Rat Festhalten. Auch Art. 10 Abs. 3bis war umstritten: Die Kommissionsmehrheit beantragte die Streichung, eine Minderheit die Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Der Rat folgte seiner Kommissionsmehrheit und verwarf den Minderheitsantrag klar mit 34 zu 5 Stimmen. Er strich im Weiteren Art. 11a über die weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen; Ziff. IIbis, worin der Bundesrat verpflichtet werden sollte, dem Parlament die Verordnung zum Gesetz zur Genehmigung vorzulegen; Ziff. III Abs. 3, worin die Wandelanleihe für fünf Jahre von der Verrechnungssteuer befreit wurde; und Ziff. 4, in der, unter anderem, die Wandelanleihe auch von der Stempelsteuer befreit werden sollte. </p><p>Das Geschäft ging zur Differenzbereinigung in den <b>Nationalrat</b>. Der Rat hielt an Art. 10 Abs. 1, worin der Inhalt und die Einhaltung der Verfügung der FINMA durch die Bank und die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit geregelt wurde. Mit klarem Mehr hielt der Rat auch an Ziff. IIbis fest (Genehmigung der Verordnung durch das Parlament). Auch hielt er an der Befreiung von der Stempelsteuer und Verrechnungssteuer fest. </p><p>Der <b>Ständerat</b> übernahm Art. 10 Abs. 1 vom Nationalrat. Die restlichen Differenzen (Ziff. IIbis, Ziff. III Abs. 3 und Ziff. 4) blieben bestehen und gingen zurück in den <b>Nationalrat</b>. Der Rat hielt an Ziff. IIbis fest. Die Differenz in Ziff. III Abs. 3 wurde eliminiert. Ziff. 4 wurde auf Vorschlag der Kommission abgeschwächt: Von der Verrechnungssteuerbefreiung sollten nur noch ausländische Halter von Wandelanleihen befreit werden.</p><p>Da Differenzen bestehen blieben, ging das Geschäft in die <b>Einigungskonferenz</b>. In Ziff. IIbis einigte man sich auf den Beschluss des Nationalrates: Die Verordnung sollte den Räten zur Genehmigung vorgelegt werden. Ziff. 4 über die Verrechnungssteuer wurde gestrichen; hierin folgten die Räte dem Beschluss des Ständerates.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 137 zu 46 Stimmen bei 9 Enthaltungen und im Ständerat mit 41 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.</b></p>
- Updated
- 14.11.2025 06:50