6. IV-Revision. Zweites Massnahmenpaket
Details
- ID
- 20110030
- Title
- 6. IV-Revision. Zweites Massnahmenpaket
- Description
- Botschaft vom 11. Mai 2011 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)
- InitialSituation
- <p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Seit Anfang 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft. Mit dem ihr zu Grunde liegenden Konzept "Eingliederung vor Rente" lässt sich die Anzahl neuer IV-Renten senken, was längerfristig zu einer jährlichen Reduktion der IV-Ausgaben von durchschnittlich rund 500 Millionen Franken führt. Dadurch kann das jährliche Defizit stabilisiert und die Verschuldung gebremst werden.</p><p>Diese Revision war der erste Schritt des IV-Sanierungsplans. Daneben hat das Parlament eine Zusatzfinanzierung in zwei Teilen verabschiedet, die beide direkt miteinander verknüpft sind. Der erste Teil (Änderung der Bundesverfassung) sieht eine befristete und proportionale Anhebung der Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 vor. Diese Änderung wurde von Volk und Ständen am 27. September 2009 gutgeheissen. Die Massnahme bringt zusätzliche Einnahmen von rund 1,2 Milliarden Franken pro Jahr. Der zweite Teil (Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung) beinhaltet die Einrichtung eines selbstständigen Ausgleichsfonds für die IV per 1. Januar 2011. Die AHV hat dem neu geschaffenen IV-Fonds auf dieses Datum hin einen einmaligen Betrag (à fonds perdu) von 5 Milliarden Franken überwiesen. Im Übrigen übernimmt der Bund während der Zeit der Mehrwertsteuererhöhung die gesamten Schuldzinsen. Die Zusatzfinanzierung - Schritt zwei des IV-Sanierungsplans - erlaubt es der Versicherung folglich, das jährliche Defizit vorübergehend zu tilgen und die Schuldenspirale zu stoppen beziehungsweise die Schulden leicht zu reduzieren. Damit ist die Voraussetzung für eine nachhaltige Sanierung der Versicherung gegeben.</p><p>Nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung wird die IV ab 2018 erneut ein grosses Jahresdefizit ausweisen. Weitere Reformmassnahmen sind folglich unumgänglich. Deshalb hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine 6. IV-Revision zur nachhaltigen Sanierung der IV auszuarbeiten. Der Auftrag wurde über das Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung erteilt und ist der dritte und letzte Schritt des IV-Sanierungsplans. Die Revision erfolgt in zwei Paketen. Das erste Massnahmenpaket (IV-Revision 6a) ist vom Parlament am 18. März 2011 verabschiedet worden. Gemäss den neusten Prognosen kann das erwartete Defizit zwischen 2019 und 2025 um rund 750 Millionen Franken pro Jahr reduziert werden. Dies dank den Massnahmen der IV-Revision 6a (eingliederungsorientierte Rentenrevision, Neuregelung des Finanzierungsmechanismus, Preissenkungen im Hilfsmittelbereich) einerseits und den Mehreinnahmen der IV sowie den Einsparungen bei den Ausgaben andererseits.</p><p>Das zweite Massnahmenpaket (IV-Revision 6b), das den Sanierungsprozess abschliesst, ist Gegenstand der vorliegenden Botschaft. Die vorgesehenen Massnahmen zielen nicht nur auf eine nachhaltig ausgeglichene Rechnung, sondern auch auf die Rückzahlung der IV-Schulden bis zum Jahr 2025. Ausserdem beinhaltet die Sanierung der IV Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene. Diese sind jedoch nicht Teil dieser Botschaft. Die IV-Revision 6b enthält die folgenden sieben Massnahmen:</p><p></p><p>Anpassung des Rentensystems zur Unterstützung der Eingliederung "Arbeit muss sich lohnen": So lautet der Grundsatz dieser Massnahme.</p><p>Wegen der Abstufung der Renten führt eine erfolgreiche Eingliederung heute in vielen Fällen dazu, dass die Rente stärker reduziert wird als sich das Arbeitseinkommen erhöht, so dass der versicherten Person insgesamt weniger Geld zur Verfügung steht. Diese Situation ist nicht tragbar, sowohl in Hinblick auf die von der IV angestrebten Eingliederung als auch in Bezug auf die mit der 5. und 6. IV-Revision getätigten Investitionen in die Eingliederung. Das Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung ist es, diesen Widerspruch mit der Einführung eines stufenlosen Rentensystems zu korrigieren, damit Versicherte, welche eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum erhöhen, künftig finanziell nicht mehr bestraft werden. Um die Schwelleneffekte zu eliminieren, wird jedem Invaliditätsgrad eine bestimmte Rentenhöhe zugeordnet. Da ab einem gewissen Invaliditätsgrad die Resterwerbsfähigkeit jedoch nur schwer genutzt werden kann, wird ab einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent, anstatt wie heute ab 70 Prozent, eine ganze Rente gewährt. Erzielen Versicherte mit einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent und mehr ein Erwerbseinkommen, so wird dieses angerechnet und eine entsprechende Teilrente ausgerichtet; ihr Gesamteinkommen bleibt dadurch aber immer noch höher als ohne Erwerbseinkommen. Für Rentnerinnen und Rentner ab 55 Jahren ist eine Besitzstandsgarantie vorgesehen. Damit die vorliegende Änderung ihre positive Wirkung voll entfalten kann,wird das stufenlose Rentensystem auch in der 2. Säule für Neurenten eingeführt.</p><p></p><p>Verstärkte Eingliederung und Verbleib im Arbeitsmarkt</p><p>Die verstärkte Eingliederung führt den mit der 5. IV-Revision eingeschlagenen Weg "Eingliederung vor Rente" fort. Obwohl die vorliegende Gesetzesänderung Massnahmen für alle Versicherten vorsieht, ist sie in der Praxis vor allem auf Menschen mit einer psychischen Behinderung ausgerichtet, die die grösste Gruppe der IV-Rentnerinnen und -Rentner ausmachen. Die mit der 5. IV-Revision eingeführten Instrumente werden optimiert und weiterentwickelt. Zunächst wird die Früherfassung erweitert, damit der Kontakt zur versicherten Person so früh wie möglich hergestellt werden kann. Zudem wird die zeitliche Befristung von Integrationsmassnahmen aufgehoben, da bei Menschen mit einer psychischer Behinderung die Eingliederung länger dauern kann als bei anderen Versicherten. Zur besseren Prävention von Invalidität können die IV-Stellen, wie bereits bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der IV-Revision 6a, sämtlichen Versicherten und Arbeitgebern Beratung und Begleitung anbieten, ungeachtet einer anderen Leistung der IV und ohne dass eine Anmeldung bei der IV erforderlich ist. Der Arbeitgeber als Hauptakteur der Eingliederung wird eingeladen, das Arbeitsverhältnis während der Eingliederungsmassnahmen nicht ohne vorherige Rücksprache mit der IV aufzulösen. Der Kreis der Personen, die während der Durchführung von Integrationsmassnahmen Anspruch auf eine Unterstützung haben, soll erweitert werden. Nicht nur der bisherige Arbeitgeber soll von dieser speziell auf Menschen mit einer psychischer Behinderung ausgerichteten Massnahme profitieren können, sondern auch neue Arbeitgeber, die bereit sind, eine versicherte Person im Betrieb aufzunehmen. Mit der Einführung des Personalverleihs wird die versicherte Person für Arbeitgeber attraktiver und ihre Beschäftigungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt werden erhöht. Schliesslich werden im Hinblick auf die verstärkte Eingliederung auch die Voraussetzungen für den Rentenanspruch ausgeweitet: Künftig haben versicherte Personen nur Anspruch auf eine Rente, wenn sie nicht mehr eingliederungsfähig sind - gemäss dem neu im Gesetz verankerten Begriff - und wenn sich ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu beschäftigen, nicht mit medizinischen Behandlungen wiederherstellen, erhalten oder verbessern lässt.</p><p></p><p>Neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kinder</p><p>Die neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern zielt auf eine Anpassung der Rentenhöhe an die tatsächlichen durch die Kinder verursachten prozentualen Zusatzkosten gemäss den Äquivalenzskalen der OECD und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Sie trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass seit der Einführung der Kinderrenten zusätzliche Leistungen für Familien auf Bundesebene verankert wurden (Familienzulagen, berufliche Vorsorge, Ergänzungsleistungen). Die vorliegende Änderung sieht vor, den Ansatz für die Kinderrente von gegenwärtig 40 auf neu 30 Prozent der Invalidenrente herabzusetzen. Laufende Renten werden im Sinne einer Abfederung erst nach einer Übergangsfrist von drei Jahren angepasst. Die entsprechende Regelung ist auch für Kinderrenten in der AHV anzupassen. Nicht angepasst werden hingegen die Waisenrenten.</p><p></p><p>Neue Regelung für Reisekosten</p><p>Ziel der Neuregelung für Reisekosten ist es, die Kostenübernahme wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung zu begrenzen, d. h. auf die Übernahme der behinderungsbedingt notwendigen Kosten. Die allgemeine Regelung der Reisekosten soll folglich gestrichen und für jede einzelne Eingliederungsmassnahme soll eine neue, speziell auf diese Massnahme ausgerichtete Bestimmung eingeführt werden. Bei den medizinischen Massnahmen werden nach dem System des Tiers garant nur noch die zusätzlichen behinderungsbedingten Reisekosten übernommen. Bei den Integrationsmassnahmen, der Umschulung und den Hilfsmitteln wird eine der heutigen Regelung ähnliche Kostenübernahme beibehalten. Allerdings soll die Handhabung optimiert und eine verstärkte Aufsicht durch die IV-Stellen eingeführt werden, damit nur die Kosten rückerstattet werden, die nicht anfallen würden, wenn die versicherte Person gesund wäre.</p><p></p><p>Verstärkte Betrugsbekämpfung</p><p>Mit der 5. IV-Revision wurde die gesetzliche Grundlage für eine wirksame Betrugsbekämpfung geschaffen. Betrug betrifft jedoch nicht nur die IV, sondern auch die anderen Sozialversicherungen. Deshalb soll mit der IV-Revision 6b im Hinblick auf eine Verbesserung der Abläufe eine gemeinsame Gesetzesgrundlage für alle Versicherungen geschaffen werden. Es handelt sich dabei um eine Änderung der Verfahrensvorschriften.</p><p></p><p>Entschuldung der IV</p><p>Der Gesetzgeber will die IV nachhaltig sanieren. Dafür muss die Versicherung ihre Schulden bei der AHV abbauen. Die IV-Revision 6b sieht deshalb eine an den Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds gekoppelte Rückzahlung vor. Macht der Anteil der flüssigen Mittel und Anlagen mehr als 50 Prozent einer Jahresausgabe aus, so wird der Überschuss vollumfänglich der AHV überwiesen. Beträgt er 50 Prozent oder weniger, so erfolgt keine Rückzahlung. Nach den neusten Prognosen und unter Berücksichtigung der mit der 6. IV-Revision vorgeschlagenen Massnahmen scheint die vollständige Entschuldung der Invalidenversicherung bis 2025 realistisch, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem es bei der AHV zu Liquiditätsproblemen kommen könnte.</p><p></p><p>Interventionsmechanismus zur langfristigen Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts</p><p>Mit der Einführung eines Interventionsmechanismus auf Gesetzesstufe soll das finanzielle Gleichgewicht der IV langfristig sichergestellt werden. Der Mechanismus verhindert, dass die IV ein Defizit ausweist und sich verschuldet. Der zweistufige Interventionsmechanismus wird zu unterschiedlichen Zeitpunkten aktiviert. Zeichnet sich im Zeitpunkt der Überwachung des Ausgleichsfonds ab, dass der Stand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Fonds in den folgenden drei Jahren während zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 40 Prozent einer Jahresausgabe fällt, so muss der Bundesrat in einem ersten Schritt der Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzesänderungen unterbreiten, um den im Gesetz für das finanzielle Gleichgewicht festgehaltenen Sollbestand von 50 Prozent einer Jahresausgabe wieder zu erreichen. Der Änderungsentwurf muss innerhalb eines Jahres ab der Veröffentlichung der Jahresrechnung, des Budgets und des detaillierten Vermögensausweises des IV-Fonds vorliegen. Die zweite Stufe des Interventionsmechanismus wird nur dann aktiviert, wenn der Fonds-Stand am Ende eines Rechnungsjahres tatsächlich unter den Stand von 40 Prozent einer Jahresausgabe fällt und gemäss Prognosen auch im Folgejahr noch darunter liegen wird. Um die Liquidität der Versicherung sicherzustellen, erhöht der Bundesrat den Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte. Gleichzeitig sistiert er die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung, mit dem Ziel, ausgabenseitige Einsparungen zu erzielen, die den Mehreinnahmen aus der Beitragserhöhung entsprechen. Die Sistierung der Rentenanpassung an die Preisentwicklung ist auf 5 Jahre begrenzt. Die Sistierung der Anpassung an die Lohnentwicklung und die Erhöhung des Beitragssatzes hingegen sind zeitlich nicht begrenzt. Allerdings muss der Rentenbetrag in jedem Fall mindestens 95 Prozent der AHV-Altersrente ausmachen. Der Interventionsmechanismus wirkt sowohl auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite und kann jährlich ein Defizit von 600-700 Millionen Franken auffangen.</p><p>Die Investitionen in die Eingliederung eingerechnet, kann der IV-Haushalt dank der Massnahmen des zweiten Massnahmenpakets bis 2018, wenn die Zusatzfinanzierung ausläuft, um rund 295 Millionen Franken entlastet werden (neues Rentensystem: Einsparungen von 130 Millionen Franken; neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern: Einsparungen von 160 Millionen Franken; neue Regelung für Reisekosten: Einsparungen von 20 Millionen Franken; zusätzlicher Personalbedarf:</p><p>Mehrkosten von 15 Millionen Franken. Wegen der erforderlichen Investitionen bringt die verstärkte Eingliederung nicht ab 2018, sondern erst ab 2019 eine Entlastung). Von 2015 bis 2025 wird der IV-Finanzhaushalt um rund 325 Millionen Franken jährlich entlastet. Ein nach Einführung der Massnahmen der IV-Revision 6a allenfalls verbleibendes Defizit wird somit beseitigt und die IV-Rechnung ins Gleichgewicht gebracht. Das zweite Massnahmenpaket erlaubt es zudem, die Schulden bei der AHV bis 2025 zurückzuzahlen und die IV nachhaltig zu sanieren. Damit ist der parlamentarische Auftrag erfüllt.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 11. Mai 2011 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)
- Resolutions
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Date Council Text 19.12.2011 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 12.12.2012 1 Abweichung 12.03.2013 2 Abweichung 04.06.2013 1 Abweichung 11.06.2013 2 Abweichung 13.06.2013 1 Abweichung 19.06.2013 2 Beschluss abweichend vom Antrag der Einigungskonferenz (nicht abschreiben). 19.06.2013 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz (= Abschreibung).
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket: Kostenvergütung für stationäre Massnahmen)
- Resolutions
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Date Council Text 19.12.2011 2 Beschluss gemäss Antrag Kuprecht. 30.05.2012 1 Abweichung 01.06.2012 2 Zustimmung 15.06.2012 2 Annahme in der Schlussabstimmung 15.06.2012 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 3
- Text
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket) (Entwurf der SGK-N vom 11.10.2012)
- Resolutions
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Date Council Text 12.12.2012 1 Eintreten und Rückweisung an die Kommission. 09.06.2021 1 Abschreibung 14.09.2021 2 Abschreibung
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- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 12.03.2013</b></p><p><b>Invalidenversicherung - Ständerat will Sparschraube nicht lockern</b></p><p>Volle Rente erst ab Invaliditätsgrad von 80 Prozent</p><p>Der Ständerat pocht bei der IV-Revision auf Sparmassnahmen. Eine volle IV-Rente soll künftig nur noch erhalten, wer zu mindestens 80 Prozent invalid ist. Heute wird eine volle Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent zugesprochen.</p><p>Der Ständerat beschloss am Dienstag mit 25 zu 19 Stimmen, an seinem früheren Beschluss festzuhalten. Der Nationalrat hatte entschieden, in diesem Punkt bei der heutigen Regelung zu bleiben. Die Vertreter der Rechten kritisierten in der grossen Kammer vergeblich, so bringe der Systemwechsel von einem vierstufigen zu einem stufenlosen Rentensystem keine Einsparungen.</p><p>In der kleinen Kammer setzte sich nun die Rechte durch. Wer zu 70 Prozent invalid sei, habe eine Resterwerbsfähigkeit von 30 Prozent, gab Alex Kuprecht (SVP/SZ) zu bedenken. Und es gehe ja darum, möglichst viele IV-Bezügerinnen und -Bezüger in den Arbeitsprozess zu reintegrieren. Bleibe man bei den heutigen 70 Prozent, könne das Ziel nicht erreicht werden.</p><p></p><p>Mangelnde Stellen für schwer Behinderte</p><p>Die Gegner der Änderung wiesen vergeblich darauf hin, dass es um Menschen mit schwerer Behinderung gehe. Auch sie finde es wichtig, auf das Potenzial der Menschen zu achten und nicht auf deren Einschränkungen, sagte Pascale Bruderer (SP/AG). Aber für Menschen mit schweren Behinderungen sei es ungeheuer schwierig, eine Stelle zu finden. Im Wissen darum von Reintegration zu sprechen, sei zynisch.</p><p>Auf die Seite der Gegner hatte sich auch Hannes Germann (SVP/SH) geschlagen. 40 Prozent der IV-Bezügerinnen und -Bezüger seien bereits heute auf Ergänzungsleistungen angewiesen, gab er zu bedenken. Künftig wären es noch mehr. "Es ist also ein Nullsummenspiel, gewonnen haben wir nichts, und die Verlierer sind die Behinderten."</p><p>Auch in anderen Punkten blieb der Ständerat bei seinen früheren Entscheiden. Das neue, stufenlose Rentensystem soll nur für neue Renten gelten. Der Nationalrat möchte hier weiter gehen und das neue System auch für die laufenden Renten einführen.</p><p></p><p>Ja zu Schuldenbremse</p><p>Weiter will der Ständerat an der Schuldenbremse für die IV festhalten. Vorgesehen ist ein Automatismus: Sinken die Mittel unter eine bestimmte Grenze, müsste der Bundesrat den Beitragssatz erhöhen und die Anpassung der Renten an die Teuerung sistieren.</p><p>Im Nationalrat hatte sich dafür keine Mehrheit gefunden. Die Rechte stellte sich gegen die Erhöhung der Lohnbeiträge, die Linke gegen Rentensenkungen. Im Ständerat bekämpft nur die Linke den geplanten Automatismus. Gerate die IV in Schieflage, sei es am Gesetzgeber, Massnahmen zu beschliessen, befand Paul Rechsteiner (SP/SG). Ein Automatismus wäre ein Novum im Sozialversicherungssystem.</p><p></p><p>Keine Kürzung der Kinderrenten</p><p>Geeinigt haben sich National- und Ständerat in einem Punkt: Die Renten für Kinder von IV-Bezügerinnen und -Bezügern werden vorläufig nicht gekürzt. Die Räte haben die umstrittene Massnahme aus dem zweiten Teil der 6. IV-Revision ausgeklammert.</p><p>Die kleine Kammer sprach sich mit 28 zu 14 Stimmen für das Splitting aus. Damit wird die Kürzung der Kinderrenten sowie der Reisekostenbeiträge in eine separate Vorlage ausgelagert. Sollten weitere Sparmassnahmen nötig sein, könnten die Räte darauf zurückkommen.</p><p></p><p>"Politischer Alzheimer"</p><p>Der Bundesrat hatte sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Nach seiner Einschätzung erlaubt es die finanzielle Situation der IV, vorläufig auf die Kürzung der Kinderrenten zu verzichten. Mit dem Splitting verschiebt sich die Sanierung der IV laut Sozialminister Alain Berset um rund zwei Jahre.</p><p>Die Gegner des Splittings zogen die neuen Zahlen in Zweifel. "Der politische Alzheimer muss wohl hier Einzug gehalten haben", sagte Alex Kuprecht (SVP/SZ). Die Räte seien dabei, die Vorlage zu zerzausen und die Sparmassnahmen zu pulverisieren. Dies widerspreche dem, was man dem Volk vor der Abstimmung über die befristete Mehrwertsteuererhöhung zugunsten der IV versprochen habe.</p><p>Berset wehrte sich gegen den Vorwurf des Wortbruchs. Dem Stimmvolk sei versprochen worden, dass die IV entschuldet werde. Dieses Versprechen werde erfüllt. Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 4.6.2013</b></p><p>(sda) Der Nationalrat will nicht bei den Schwerbehinderten sparen. Er hat bei den Beratungen zur IV-Revision erneut entschieden, in einem umstrittenen Punkt bei der heutigen Regel zu bleiben: Eine Invalidität von 70 Prozent soll auch in Zukunft zu einer vollen Rente berechtigen. Der Ständerat möchte den Vorschlägen des Bundesrates folgen und eine volle Rente künftig erst ab einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent gewähren. Im Nationalrat findet sich jedoch keine Mehrheit für diese Verschärfung. Wie bereits im Dezember folgte der Rat den Argumenten von Christian Lohr (CVP/TG), der selbst im Rollstuhl sitzt. Lohr rief dazu auf, die Lebensbedingungen von Menschen mit schweren Behinderungen nicht zu verschlechtern. </p><p>Die Vorlage geht zurück an den Ständerat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 19.6.2013</b></p><p>Der zweite Teil der 6. IV-Revision ist gescheitert. Nach rund zwei Jahren Diskussion versetzte ihr der Nationalrat am Mittwoch den Todesstoss. Eine unheilige Allianz aus SVP, SP und Grünen stimmten dem Vorschlag der Einigungskonferenz zu, das Gesetz abzuschreiben.</p><p>Von einem Scherbenhaufen war am Mittwoch oft die Rede. Drei Mal hatten Stände- und Nationalrat über den zweiten Teil der 6. IV-Revision debattiert, am Schluss musste die Vorlage beerdigt werden.</p><p></p><p>Als unüberwindbares Hindernis erwies sich insbesondere die Schuldenbremse, welche der Bundesrat bei der IV einführen wollte. Der Mechanismus sah vor, dass der Bundesrat den Beitragssatz erhöht und die Anpassung der Renten an die Teuerung sistiert, wenn die Mittel der IV unter eine bestimmte Grenze sinken.</p><p>Das lehnten sowohl linke Parteien als auch die SVP ab - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Mit der Schuldenbremse würden Rentenkürzungen auf Vorrat beschlossen, sagte Silvia Schenker (SP/BS). </p><p>Die SVP wiederum lehnte die vorgesehene automatische Erhöhung des Beitragssatzes ab. Zudem störte sie sich daran, dass zu wenig gespart werde. Die Sparvorlage sei "kastriert" worden, kritisierte Toni Bortoluzzi (SVP/ZH). Die Politik habe dem Volk bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der IV Sparmassnahmen versprochen und löse nun dieses Versprechen nicht ein.</p><p></p><p>"Fatales Signal"</p><p>Die Mitteparteien warnten vergeblich davor, die Vorlage zu versenken. "Abschreiben wäre ein fatales Signal angesichts der anstehenden Probleme der Sozialwerke", mahnte Thomas Weibel (GLP/ZH). Er stellte daher den Antrag, der Einigungskonferenz eine zweite Gelegenheit zu geben, damit diese doch noch eine mehrheitsfähige Lösung finden könnte. </p><p>Unterstützung erhielt er aus den Reihen der FDP, CVP und BDP. Mit 110 zu 72 Stimmen bei 5 Enthaltungen entschied die grosse Kammer jedoch, die Vorlage abzuschreiben. </p><p>Rettungsversuch in letzter Minute</p><p>Der Ständerat hatte zuvor noch einen letzten Rettungsversuch lanciert. Er beschloss mit 29 zu 8 Stimmen bei 6 Enthaltungen deutlich, die Vorlage in die Einigungskonferenz zurückzuschicken. </p><p>Diese hatte sich am Mittwochmorgen nicht einigen können und deshalb vorgeschlagen, die Vorlage abzuschreiben. Es sei nicht möglich gewesen, die Blockade zwischen links und rechts aufzulösen, sagte Kommissionspräsidentin Christine Egerszegi (FDP/AG). Damit ende eine lange Arbeit der Kommissionen in einem Scherbenhaufen.</p><p></p><p>Streit um zehn Prozentpunkte</p><p>Stände- und Nationalrat waren sich in drei Punkten nicht einig gewesen. Neben der Schuldenbremse war insbesondere umstritten, ab welchem Invaliditätsgrad eine volle Rente bezahlt werden soll. Der Ständerat votierte für 80 anstelle der bisherigen 70 Prozent. </p><p>Im Nationalrat fand diese Verschärfung keine Mehrheit. Christian Lohr (CVP/TG), der selbst im Rollstuhl sitzt, hatte den Nationalrat wiederholt aufgerufen, die Lebensbedingungen von Menschen mit schweren Behinderungen nicht zu verschlechtern.</p><p>Die dritte Differenz war eine rein formale. Umstritten war, ob der Begriff "Kinderrente" durch "Zulage der Eltern" ersetzt werden soll. Bereits geeinigt hatten sich National- und Ständerat hingegen darauf, dass diese Renten für Kinder von IV-Bezügerinnen und -Bezügern vorläufig nicht gekürzt werden. </p><p></p><p>Sanierung gefährdet</p><p>Kernstück der Vorlage war eine Änderung des Rentensystems. Das heutige System mit Viertelrenten, halben Renten, Dreiviertelrenten und Vollrenten sollte durch ein weitgehend stufenloses System abgelöst werden. Damit wollte der Bundesrat erreichen, dass sich Arbeit für IV-Bezüger in jedem Fall lohnt. Ziel der Revision war es zudem, die IV zu entschulden.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 09.06.2021</b></p><p>Abschreibung </p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Ständerat, 14.09.2021</b></p><p>Abschreibung</p>
- Updated
- 14.11.2025 06:41