Verbot der Gruppierung „Al-Qaïda“ und verwandter Organisationen

Details

ID
20110033
Title
Verbot der Gruppierung „Al-Qaïda“ und verwandter Organisationen
Description
Botschaft vom 18. Mai 2011 zur Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen
InitialSituation
<p>Mit der Botschaft legt der Bundesrat den eidgenössischen Räten den Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung vor, mit der die Gruppierung Al-Qaïda und mit ihr verwandte Organisationen nach Ablauf der momentan geltenden Verordnung des Bundesrates weiterhin verboten werden können. Der Bundesrat hat im November 2001 gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) die Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaïda" und verwandter Organisationen erlassen. Damit hat er auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 reagiert und sowohl innenpolitisch (Wahrung der inneren Sicherheit), als auch aussenpolitisch (Kampf der Staatengemeinschaft gegen Terrorismus) ein Signal gesetzt. Die Verordnung gilt nach Verlängerungen in den Jahren 2003, 2005 und 2008 befristet bis zum 31. Dezember 2011. Eine nochmalige Verordnungsverlängerung scheint kritisch, weil es Sinn der vom Verfassungsgeber vorgeschriebenen Befristung ist, Normen, die über einen längeren Zeitraum in Kraft bleiben sollen, ins ordentliche Recht zu überführen. Am 1. Mai 2011 ist das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen (AS 2011 1381) in Kraft getreten. Es sieht unter anderem mit der Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) vor, dass der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten entweder den Entwurf für eine gesetzliche Grundlage für von ihm gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV erlassene Verordnungen oder gegebenenfalls einen Entwurf für eine (längstens 3 Jahre gültige) gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c BV erlassene Verordnung der Bundesversammlung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt, zu unterbreiten hat. Nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c BV hat die Bundesversammlung unter anderem die Aufgabe und Befugnis, Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz zu treffen, und sie kann, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, zur Erfüllung dieser Aufgaben Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen. Am 6. April 2011 hat der Bundesrat über das weitere Vorgehen beim Al-Qaïda- Verbot beraten. Nach der Prüfung verschiedener Varianten hat er insbesondere ein allgemeines Organisationsverbot abgelehnt und sich für die Überführung der heutigen Verordnung des Bundesrates in eine auf drei Jahre befristete Verordnung der Bundesversammlung ausgesprochen. Damit hat er seinen Willen bekräftigt, am bestehenden Verbot festzuhalten und den eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Mit Ausnahme einer Bestimmung ist der Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung identisch mit der bisherigen, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV erlassenen Verordnung des Bundesrats. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 18. Mai 2011 zur Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen
    Resolutions
    Date Council Text
    27.09.2011 2 Beschluss gemäss Entwurf
    05.12.2011 1 Zustimmung
    23.12.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.12.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> war das Eintreten auf die Vorlage nicht bestritten. In der Gesamtabstimmung stimmte er der Vorlage einstimmig zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:18

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