Uno-Feuerwaffenprotokoll. Umsetzung. Waffengesetz. Änderung

Details

ID
20110035
Title
Uno-Feuerwaffenprotokoll. Umsetzung. Waffengesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 25. Mai 2011 betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Uno-Feuerwaffenprotokolls und die Änderung des Waffengesetzes
InitialSituation
<p>Diese Revision betrifft die Genehmigung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, die Ermächtigung des Bundesrates, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll zu erklären und dessen Umsetzung in nationales Recht (Entwurf I). Die Revision betrifft des Weiteren die Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments (Entwurf II).</p><p>Die Umsetzung erfordert eine einzige Änderung im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme: die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für Daten zur Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe. Zudem wird eine Änderung des Waffengesetzes unterbreitet, deren Notwendigkeit sich im Zuge der auf Verordnungsstufe erfolgten Umsetzung der Vorgaben von zwei Schengen-Weiterentwicklungen ergeben hat, der FRONTEX- und der RABIT-Verordnung.</p><p>Die UNO-Generalversammlung hat am 15. November 2000 das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen) sowie zwei bereichsspezifische Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und gegen die Menschenschleusung verabschiedet. Für die Schweiz traten diese dreissig Tage nach der Ratifikation am 26. November 2006 in Kraft.</p><p>Ein drittes Zusatzprotokoll, das "Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit" (UNO-Feuerwaffenprotokoll), wurde am 31. Mai 2001 von der UNO-Generalversammlung beschlossen. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll fügt sich in die Struktur des Übereinkommens sowie der bisherigen Protokolle ein. Es nimmt die Ziele des Übereinkommens auf und setzt sie für den Bereich der unrechtmässigen Waffenherstellung und des unrechtmässigen Waffenhandels um. Zusammen mit dem Übereinkommen will es in den Vertragsstaaten über die Festlegung von Mindeststandards eine gewisse Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen schaffen und so ein effizientes Vorgehen im Kampf gegen illegale Waffenherstellung und -handel ermöglichen. Vertragsstaaten des UNO-Feuerwaffenprotokolls sind aktuell 79 Staaten. Von den Mitgliedstaaten der EU haben Belgien, Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien und Zypern das Protokoll ratifiziert, Lettland, die Niederlande, Rumänien und Spanien sind ihm beigetreten.</p><p>Das UNO-Feuerwaffenprotokoll bezweckt die umfassende Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Der besseren Prävention dient die individuelle Markierung von Feuerwaffen und deren Registrierung und soweit sinnvoll die Registrierung von dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Auch zuverlässige Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollmassnahmen, verstärkte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene dienen präventiven Zwecken. Verschärfte Strafbestimmungen sowie die Einziehung und in der Regel Vernichtung illegal zirkulierender Feuerwaffen, dazugehöriger Teile und Komponenten sowie von illegal zirkulierender Munition sollen repressiv Verbesserungen bringen.</p><p>Die zweite internationale Vorgabe, das UNO-Rückverfolgungsinstrument (auch "Marking-und-Tracing-Instrument" oder "Internationales Tracing-Instrument" genannt), ergänzt das UNO-Feuerwaffenprotokoll in den Teilbereichen Markierung, Registrierung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und führt es weiter aus. Es handelt sich dabei um ein von der UNO-Generalversammlung verabschiedetes Instrument, das rechtlich nicht bindend ist, sondern die UNO-Mitgliedstaaten lediglich politisch verpflichtet.</p><p>Die mit dem Übereinkommen und dem UNO-Feuerwaffenprotokoll verfolgten Ziele decken sich mit den Interessen und der deklarierten Haltung der Schweiz. Die Schweiz beteiligte sich aktiv an der Ausarbeitung des Protokolltextes.</p><p>Die geltende schweizerische Rechtsordnung erfüllt die Anforderungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls bereits weitgehend. Im Waffengesetz (Entwurf I) ist zu präzisieren, dass die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei (fedpol) zuständig ist für die Bearbeitung von ausländischen Ersuchen um Rückverfolgung, von entsprechenden Ersuchen an das Ausland; auch ist die rechtliche Grundlage für eine Datenbank, in der Markierungen gespeichert werden, zu schaffen. Zudem ist eine Bestimmung aufzunehmen, die das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern oder Ergänzen von nach Artikel 18a vorgeschriebenen Markierungen von Feuerwaffen, deren wesentlichen Waffenbestandteilen oder von Waffenzubehör unter Strafe stellt. Zu den Bestimmungen zum Bewilligungswesen für die Verbringung in schweizerisches Staatsgebiet, die Durchfuhr und die Ausfuhr ist vorgesehen, anlässlich des Beitritts Vorbehalte anzubringen, da die Vorgaben mit dem geltenden schweizerischen Bewilligungsregime nicht vereinbar sind. Übrige Anpassungen, insbesondere die Markierungspflicht, welche die Identifizierung des Staates erlaubt, in welchen die Feuerwaffen verbracht werden, können auf Verordnungsstufe vorgenommen werden.</p><p>Die einzige erforderliche Gesetzesänderung zur Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments ist Gegenstand des Entwurf II. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG; SR 510.91) wird um eine Bestimmung ergänzt, wonach Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe nach der Entlassung Militärdienstpflichtiger künftig während zwanzig Jahren aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung dieser Daten ist bereits in diesem Bundesgesetz geregelt; die Daten unterliegen indessen einer subsidiären Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren. Weitere notwendige Anpassungen zur Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments können im Ausführungsrecht vorgenommen werden.</p><p>Der Entwurf II beinhaltet weitere notwendige Gesetzesanpassungen, die sich unabhängig vom UNO-Feuerwaffenprotokoll und UNO-Rückverfolgungsinstrument aufdrängen.</p><p>Mit dem Entwurf II wird eine Änderung des Waffengesetzes unterbreitet, deren Notwendigkeit sich im Zuge der auf Verordnungsstufe erfolgten Umsetzung von zwei Schengen-Weiterentwicklungen ergeben hat, der FRONTEX- und der RABITVerordnung. So sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutz behörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, nun auch im Waffengesetz ausdrücklich von der Bewilligungspflicht für das Verbringen von Feuerwaffen und Munition in schweizerisches Staatsgebiet und von der Bewilligungspflicht für das Tragen von Feuerwaffen befreit werden.</p><p>Die Gelegenheit wird genutzt, um weitere Anpassungen vorzunehmen, die sich im Zuge der täglichen Arbeit mit gewissen Datenbanken als notwendig erwiesen haben.</p><p>Im Entwurf II wird ein Redaktionsfehler korrigiert, der sich im französischsprachigen Text bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstandes eingeschlichen hat (Quelle: Botschaft des Bundesrates).</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 25. Mai 2011 betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Uno-Feuerwaffenprotokolls und die Änderung des Waffengesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls
    Resolutions
    Date Council Text
    20.09.2011 2 Beschluss gemäss Entwurf
    06.12.2011 1 Zustimmung
    23.12.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.12.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.09.2011 2 Beschluss gemäss Entwurf
    06.12.2011 1 Zustimmung
    23.12.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.12.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im Ständerat war Eintreten auf beide Vorlagen unbestritten und in der Gesamtabstimmung stimmte er ihnen ohne Gegenstimmen zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:34

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