Übereinkommen über Streumunition. Kriegsmaterialgesetz. Änderung

Details

ID
20110036
Title
Übereinkommen über Streumunition. Kriegsmaterialgesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 6. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition und zu einer Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
InitialSituation
<p>Das Übereinkommen über Streumunition (Convention on Cluster Munitions, CCM) wurde durch die internationale Konferenz von Dublin am 30. Mai 2008 verabschiedet und durch den Bundesrat, basierend auf seinem Beschluss vom 10. September 2008, am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnet. Das Übereinkommen statuiert ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion, des Erwerbs und Transfers sowie der Lagerung von Streumunition. Es schliesst zudem jede Handlung aus, die die genannten Tätigkeiten unterstützt oder fördert.</p><p>Die Entwicklung und der Einsatz von Streumunition reichen zurück in den Zweiten Weltkrieg. Seitdem haben vor allem die weitreichenden Folgen ihres Einsatzes in Südostasien in den 1960er- und 1970er-Jahren (Laos und Vietnam) in der breiten Weltöffentlichkeit Aufsehen erregt. Während der letzten zwanzig Jahre kam Streumunition im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen in grösserem Ausmass unter anderem im Irak (1991, 2003) und in Kuwait (1991), im ehemaligen Jugoslawien (1999), in Afghanistan (2001/2002) und im Libanon (2006) zum Einsatz.</p><p>Weiter liegen Hinweise auf den Einsatz von Streumunition in Georgien (2008), Sri Lanka (2008/2009), Thailand/Kambodscha (2011) sowie in Libyen (2011) vor. Bei sämtlichen Einsätzen wurde vor allem die hohe Blindgängerrate als folgenschweres humanitäres Problem erkannt, da nicht explodierte Geschosse noch über Jahre hinweg zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung wie auch unter den Mitgliedern</p><p>internationaler Operationen fordern und im Rahmen der Konfliktnachsorge den Wiederaufbau des Landes erheblich behindern.</p><p>Das Übereinkommen sieht nicht nur die Beschränkung des Einsatzes von Streumunition vor, sondern stellt diese Waffengattung mit Rücksicht auf die mit ihrem Einsatz verbundenen gravierenden humanitären Auswirkungen unter ein umfassendes Verbot. Dabei nehmen auch die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit und Hilfe eine wichtige Stellung ein; die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung bei der Vernichtung von Lagerbeständen, der Räumung und der Opferhilfe. Ausserdem sind regelmässige Berichte der Vertragsstaaten über die von ihnen getroffenen Massnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens vorgesehen sowie Massnahmen zur Schlichtung bei Streitigkeiten unter dem Übereinkommen.</p><p>Schliesslich sind die Staaten nicht nur verpflichtet, Massnahmen zur Durchsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene zu treffen, sondern auch Anstrengungen zur Universalisierung und weltweiten Umsetzung des Übereinkommens zu unternehmen. Das Übereinkommen über Streumunition folgt im Geist dem Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen), welches die Schweiz als einer der ersten Staaten am 3. Dezember 1997 unterzeichnet und am 24. März 1998 ratifiziert hat.</p><p>Das Übereinkommen über Streumunition ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Bis anhin (Stand 18. Mai 2011) haben 108 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, 56 Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert. Auch die Schweizer Armee besitzt Artilleriemunition, die unter das Verbot fällt. Dies betrifft namentlich die sogenannten Kanistergeschosse. Mit der Ratifikation des Übereinkommens verpflichtet sich die Schweiz dazu, diese Munition innerhalb von 8 Jahren zu vernichten. Mit der Ratifikation des Übereinkommens geht auch eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG) einher. Das KMG wird mit einem umfassenden Verbot von Streumunition und mit den entsprechenden Strafbestimmungen ergänzt. Auf innerstaatlicher Ebene werden damit die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über Streumunition erfüllt.</p><p>Gestützt auf parlamentarische Vorstösse wird das KMG mit einem ausdrücklichen Verbot der Finanzierung verbotener Waffen und mit den entsprechenden Strafbestimmungen ergänzt. Schliesslich sieht die Vorlage eine Erklärung des Bundesrates vor, dass die Schweiz Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für die Schweiz vorläufig anwenden wird. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 6. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition und zu einer Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
    Resolutions
    Date Council Text
    15.09.2011 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    21.12.2011 1 Eintreten. Rückweisung an die SiK-N.
    05.03.2012 1 Abweichung
    08.03.2012 2 Zustimmung
    16.03.2012 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.03.2012 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition
    Resolutions
    Date Council Text
    15.09.2011 2 Beschluss gemäss Entwurf
    21.12.2011 1 Eintreten. Rückweisung an die SiK-N.
    05.03.2012 1 Zustimmung
    16.03.2012 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.03.2012 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Nationalrat</b> war Eintreten unbestritten. Die Kommissionssprecher hielten fest, dass die Förderung der menschlichen Sicherheit ein Kernbereich der Schweizer Aussenpolitik sei. Das Finanzierungsmodell über einen Rahmenkredit ermögliche eine mehrjährige Planung und gewährleiste damit Wirksamkeit, Glaubwürdigkeit und Nachhaltigkeit des Schweizer Engagements. Die Kommission würdige das Engagement der Schweiz zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit und insbesondere die positive Bilanz der zivilen Friedensförderung auf internationaler Ebene. Alle übrigen Fraktionen ausser die SVP-Fraktion waren der gleichen Auffassung wie die Kommissionssprecher und unterstrichen die Bedeutung der Friedenspolitik der Schweiz. Mit einem Minderheitsantrag wollte die SVP-Fraktion die Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern aus Nordafrika sowie dem Nahen und Mittleren Osten über das Spezialprogramm Nordafrika und Mittleren Osten verrechnen. Mit 123 zu 50 Stimmen wurde der Antrag der Minderheit Christoph Mörgeli (V, ZH) jedoch abgelehnt und in der Gesamtabstimmung wurde der Bundesbeschluss mit 130 zu 46 Stimmen angenommen.</p><p></p><p>Stand der Zusammenfassung : September 2011</p>
Updated
09.04.2025 00:19

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