Bundespersonalgesetz. Änderung

Details

ID
20110049
Title
Bundespersonalgesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes
InitialSituation
<p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Die Teilrevision des Bundespersonalgesetzes (BPG) sieht eine Modernisierung und eine weitere Annäherung der Arbeitsverhältnisse an das Obligationenrecht vor. Arbeitgeber und Angestellte sollen mehr Handlungsspielraum und Flexibilität erhalten. Damit kann der Bund als Arbeitgeber auch langfristig den Anforderungen des Arbeitsmarkts genügen und im Sinne der Personalstrategie Bundesverwaltung 2011-2015 seine Wettbewerbsfähigkeit stärken.</p><p></p><p>Das Bundespersonalgesetz ist seit dem 1. Januar 2001 für die SBB und seit dem 1. Januar 2002 für die übrigen Bereiche des Bundes in Kraft. Es steckt den Rahmen ab, in dem der Bundesrat, die Arbeitgeber und die Sozialpartner die Arbeitsverhältnisse flexibel ausgestalten können. Als Neuerung gegenüber dem Beamtengesetz von 1927 brachte das BPG vor allem die grundsätzliche Geltung des Obligationenrechts (OR), soweit es für das Arbeitsverhältnis beim Bund keine abweichende Regelung enthält. Das BPG legte den Grundstein für ein modernes Arbeitsverhältnis beim Bund und seinen Unternehmen.</p><p>Am 10. Dezember 2010 hat der Bundesrat die "Personalstrategie Bundesverwaltung 2011-2015" verabschiedet. Dadurch soll unter anderem die Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung ausgebaut werden. Eines der Ziele der Personalstrategie ist es, konkurrenzfähige Arbeitsbedingungen anzubieten. Als eine Massnahme zur Erreichung dieses Zieles sieht der Bundesrat vor, das Bundespersonalrecht zu revidieren und dem Obligationenrecht anzunähern.</p><p></p><p>Inhalt der Vorlage</p><p>Die vorliegende Revision des BPG ermöglicht es dem Bund als Arbeitgeber, rascher auf veränderte Bedingungen zu reagieren. Der Entscheidungs- und Handlungsspielraum wird aber nicht nur für den Arbeitgeber erhöht. Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einen grösseren Spielraum. Zudem schafft die Revision wichtige gesetzliche Grundlagen zu ihren Gunsten. Damit verfügt der Bund künftig über ein modernes und wettbewerbsfähiges Arbeitsrecht.</p><p>Die Revision des BPG setzt sich aus folgenden Hauptpunkten zusammen:</p><p>- Das BPG wird mit dem OR weiter harmonisiert.</p><p>- Die Auflösung von Arbeitsverhältnissen wird flexibler geregelt: Zwar werden die bisher in Artikel 12 BPG enthaltenen Kündigungsgründe weiterhin genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht mehr abschliessend. Der Kündigungsschutz ist beim Bund aber auch in Zukunft besser als in der Privatwirtschaft. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur aus "sachlich hinreichenden Gründen" kündigen und ist an übergeordnete Verfassungsprinzipien gebunden (z.B. Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit). Ebenso müssen Kündigungen beim Bund wie bis anhin in Form einer Verfügung schriftlich begründet werden.</p><p>- Bei einer unverschuldeten Kündigung stehen neu eine Reihe von Unterstützungsmassnahmen für das berufliche Fortkommen (Umschulung, Outplacement, Stellenvermittlung etc.) neben der Weiterbeschäftigung im Vordergrund.</p><p>- Eine Weiterbeschäftigung ist nur noch bei einer Aufhebung einer Kündigung möglich, die einen schwerwiegenden Verstoss gegen das geltende Recht darstellt (z.B. Kündigung zur Unzeit oder missbräuchliche Kündigung). Bei einer ungültigen Kündigung schuldet der Arbeitgeber eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen bis zu einem Jahreslohn.</p><p>- Das Beschwerdeverfahren wird vereinfacht: Die interne Beschwerdeinstanz wird aufgehoben. Künftig entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich über arbeitsrechtliche Streitigkeiten.</p><p>- Es wird eine gesetzliche Grundlage für den Elternurlaub geschaffen (Vaterschaftsurlaub- und Adoptionsurlaub). Das geltende BPG kennt nur den Mutterschaftsurlaub.</p><p>- Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge wird flexibler geregelt: Der Revisionsentwurf sieht die Möglichkeiten der durchgehenden überparitätischen Finanzierung der Vorsorgeleistungen und einer einmaligen Zulage zugunsten der Rentenbeziehenden vor.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundespersonalgesetz (BPG)
    Resolutions
    Date Council Text
    13.03.2012 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    17.09.2012 1 Abweichung
    04.12.2012 2 Abweichung
    06.12.2012 1 Zustimmung
    14.12.2012 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    14.12.2012 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Nationalrat, 17.09.2012</b></p><p><b>Bundespersonalgesetz - Bundespersonal verliert weitere Privilegien </b></p><p><b>Anstellungsbedingungen nähern sich Privatwirtschaft</b></p><p>(sda) Der Bundesrat will die Anstellungsbedingungen für das Bundespersonal der Privatwirtschaft annähern. Der Nationalrat hat am Montag die geplanten Änderungen im Bundespersonalgesetz mit 126 zu 34 Stimmen angenommen. Die Vorlage geht nun wieder in den Ständerat.</p><p>Die SVP hatte die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen wollen mit dem Auftrag, den Gesetzesentwurf zu überarbeiten und diesen bei dieser Gelegenheit noch enger als vorgesehen an das Obligationenrecht (OR) anzulehnen. Ausserdem seien Elemente wie Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Ferien und Urlaub nicht in den Ausführungsbestimmungen, sondern im Gesetz zu regeln. Der Rückweisungsantrag wurde jedoch mit 122 zu 49 Stimmen abgelehnt.</p><p>Der Bundesbeamtenstatus war bereits per 2002 abgeschafft worden. Mit der Angleichung des Bundespersonalgesetzes an das OR wird der Bund rascher auf veränderte Bedingungen reagieren und als Arbeitgeber flexibler sein können.</p><p></p><p>Keine Mehrkosten</p><p>Nach dem Entwurf des Bundesrats, den der Ständerat im Frühling gutgeheissen hatte, soll unter anderem der Kündigungsschutz für das Bundespersonal gelockert werden. Die Revision schafft zudem die Grundlage für Elternurlaube. Laut Bundespräsidentin Eveline Widmer-Schlumpf entsteht durch die Gesetzesänderung kein zusätzlicher Finanzbedarf.</p><p></p><p>Im Nationalrat zu reden gab das Thema Abgangsentschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bundesrat, Ständerat und Kommissionsmehrheit erachten eine solche als angemessen, wenn die betroffene Person in einem Beruf mit geringer Nachfrage - wie zum Beispiel Grenzwächter - arbeitete, wenn das Arbeitsverhältnis lange dauerte oder wenn ein bestimmtes Alter erreicht wurde.</p><p>Die SVP hingegen wollte, dass Abgangsentschädigungen höchstens in Ausnahmefällen und mit bundesrätlichem Segen ausgerichtet werden können. Sie unterlag jedoch mit diesem Antrag. Keine Chance hatte die Partei auch mit dem Versuch, für Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten die Kostenpflicht einzuführen.</p><p>Eine Minderheit von SP und Grünen musste ihrerseits eine Niederlage einstecken, als der Rat ihren Antrag auf eine automatische aufschiebende Wirkung bei Beschwerden ablehnte. Beschwerden sollen demnach nur dann eine aufschiebende Wirkung haben, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.</p><p></p><p>Förderung der Mehrsprachigkeit</p><p>Mit 99 zu 52 Stimmen überwies der Nationalrat schliesslich eine Motion der ständerätlichen Staatspolitischen Kommission zur Förderung der Mehrsprachigkeit. Der Bundesrat soll demnach für eine ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften insbesondere bei den Führungskräften sorgen.</p><p>Er soll sich ferner dafür einsetzen, dass die Führungskräfte eine zweite Amtssprache aktiv und eine dritte passiv beherrschen. Die für die Funktion erforderliche Sprachausbildung soll vollständig vom Arbeitgeber bezahlt werden.</p>
Updated
09.04.2025 00:35

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