Zivilgesetzbuch. Elterliche Sorge

Details

ID
20110070
Title
Zivilgesetzbuch. Elterliche Sorge
Description
Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge)
InitialSituation
<p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Die vorgeschlagene Revision des Zivilgesetzbuches hat zum Ziel, dass die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall und die Gleichstellung von Mann und Frau gewährleistet wird.</p><p>Mit der am 25. Juni 1976 erfolgten Revision des Kindesrechts wurde das aussereheliche Kind dem ehelichen Kind gleichgestellt. Allerdings beschränkte sich diese Gleichstellung auf Fragen des Status und des Erbrechts des Kindes. Keine Gleichstellung erfolgte mit Blick auf die elterliche Sorge. Hier blieb es bei der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen ledigen und verheirateten Eltern. Während die ehelichen Kinder der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter unterstellt wurden, verblieb die elterliche Sorge für aussereheliche Kinder allein bei der Mutter. Die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wurde erst mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des Scheidungsrechts geschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt der Kinder einreichen (Art. 298a ZGB). Unter den gleichen Voraussetzungen können seither auch scheidungswillige Eltern dem Scheidungsgericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).</p><p>Am 7. Mai 2004 hat Nationalrat Reto Wehrli das Postulat 04.3250 "Elterliche Sorge. Gleichberechtigung" eingereicht. Darin verlangt er vom Bundesrat zu prüfen, wie die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten Eltern gefördert werden kann, und dem Parlament Vorschläge für eine Revision der einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu unterbreiten. Am 25. August 2004 erklärte sich der Bundesrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p><p>Am 7. Oktober 2005 stimmte der Nationalrat dem Postulat nach einer engagiert geführten Debatte mit grosser Mehrheit zu. Der Bundesrat schlägt vor, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erklären, unabhängig vom Zivilstand der Eltern (Art. 296 Abs. 2 E-ZGB). Einzig wenn dies zum Schutz der Interessen des Kindes nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bereits heute verheirateten Eltern die elterliche Sorge entzogen werden (Art. 311 ZGB). Ob Grund für den Entzug der elterlichen Sorge besteht, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht (Art. 298 Abs. 1 E-ZGB) und im Fall eines ausserehelich geborenen Kindes die Kindesschutzbehörde (Art. 298b Abs. 2 E-ZGB). Gleichzeitig räumt der Entwurf dem Elternteil, der das Kind betreut, das Recht ein, über alltägliche und dringliche Angelegenheiten allein zu entscheiden (Art. 301 Abs. 1bis E-ZGB). Als weitere flankierende Massnahme regelt der Entwurf den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes und seiner Eltern (Art. 301a E-ZGB).</p><p>Die elterliche Sorge dient vorrangig dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 E-ZGB) und ist Teil der elterlichen Verantwortung. Dazu zählt auch das Unterhaltsrecht. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat den Vorschlägen zur gemeinsamen elterlichen Sorge auch solche zum Unterhaltsrecht folgen lassen. Wie die elterliche Sorge soll auch das Unterhaltsrecht so ausgestaltet werden, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge)
    Resolutions
    Date Council Text
    25.09.2012 1 Diskussion
    26.09.2012 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    04.03.2013 2 Abweichung
    03.06.2013 1 Abweichung
    18.06.2013 2 Abweichung
    19.06.2013 1 Zustimmung
    21.06.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.06.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Nationalrat, 19.06.2013 </b></p><p><b>Nationalrat bereinigt Vorlage zur elterlichen Sorge </b></p><p><b>Rückwirkung des neuen Regimes auf fünf Jahre befristet </b></p><p>Bern (sda) Eltern sollen bei der Scheidung künftig gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten. Dieser Grundsatz wird mit einer Änderung des Zivilgesetzbuchs eingeführt, welche der Nationalrat am Mittwoch bereinigt hat. </p><p>Heute wird bei einer Scheidung die elterliche Sorge in der Regel einem Elternteil zugewiesen, meist der Mutter. Angesichts einer Scheidungsrate von mehr als 50 Prozent wird das Sorgerecht nun der gesellschaftlichen Realität angepasst. Das Sorgerecht wird den Eltern aber nur dann gemeinsam zugeteilt, wenn sie einen gemeinsamen Antrag stellen und sich über Unterhalt und Betreuung einigen können. Über den Grundsatz waren sich die Räte rasch einig geworden, über die Details hingegen haben sie lange gefeilscht. </p><p>Zuletzt war vor allem noch die Frage offen, ob die neue Regelung für alle geschiedenen Paare gelten soll. Der Nationalrat ist schliesslich auf die Linie des Ständerats eingeschwenkt: Nur Eltern, deren Scheidung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, sollen das Sorgerecht vor Gericht neu verhandeln können. </p><p>Lange umstritten war auch der so genannte "Zügelartikel". Es setzte sich die weniger strenge Regelung durch: Wechselt ein Elternteil den Wohnort, ist die Zustimmung des anderen nicht nötig. Bei der Frage, welche Behörde für die Abänderung von Scheidungsurteilen zuständig ist, blieb das Parlament beim geltenden Grundsatz, dass in der Regel das Gericht entscheidet. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass in den meisten Fällen die Kindesschutzbehörde zuständig sein soll. </p><p>Die Vorlage ist nun bereit für die Schlussabstimmung. Ein nächster Revisionsschritt ist aber bereits in Vorbereitung. Dieser betrifft das Unterhaltsrecht. Der Bundesrat will dem Parlament dazu noch dieses Jahr eine Vorlage unterbreiten. Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll dabei das Recht des Kindes in den Vordergrund gestellt werden. </p>
Updated
09.04.2025 00:34

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