Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Details

ID
20110449
Title
Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen
Description
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13.11.2015</b></p><p>Die Kommission hat ihre Arbeiten im Zusammenhang mit der Publikation der Erwachsenenschutzmassnahmen wieder aufgenommen. Dabei hat sie dem Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2015 Rechnung getragen, die parlamentarische Initiative <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20110449">11.449</a> nicht abzuschreiben, sowie den Ergebnissen der Vernehmlassung, in welcher ihr Vorentwurf vom 24. Oktober 2013 zur Änderung des Zivilgesetzbuches verschiedentlich kritisiert worden war. Mit 18 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission, die Regelung des geltenden Rechts beizubehalten, wonach Auskünfte über Erwachsenenschutzmassnahmen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu verlangen sind. Dabei soll allerdings in Artikel 451 des Zivilgesetzbuches präzisiert werden, dass der Bundesrat für eine einfache, rasche und einheitliche Erteilung der entsprechenden Auskünfte zu sorgen hat; dies wiederum bedingt eine Verordnung des Bundesrates. Mit dieser Regelung wird das geltende Recht verbessert und die Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vereinheitlicht. Eine Kommissionsminderheit beantragt, am Vorentwurf vom 24. Oktober 2013 zwar ein paar redaktionelle und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, dessen Regelung, wonach Auskünfte vom Betreibungsamt erteilt werden, jedoch beizuhalten. Die Kommission hat den Entwurf mit 17 zu 7 Stimmen angenommen. </p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 17.06.2016 </b></p><p>Der Bundesrat befürwortet eine einheitliche Praxis bei der Auskunftspflicht über Schutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Er hat am Freitag die Stellungnahme zu einer entsprechenden parlamentarischen Initiative verabschiedet. Mit der vorgeschlagenen Lösung werden sowohl die Interessen der betroffenen Personen als auch der potenziellen Vertragspartner gewahrt.</p><p>Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert. Um den Abschluss eines ungültigen Vertrags zu verhindern, muss ein potenzieller Vertragspartner jedoch die Handlungsfähigkeit seines Gegenübers prüfen können. Auf Anfrage wird ihm diese Information von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilt. Diese Auskunftspflicht wird jedoch von den kantonalen KESB heute unterschiedlich wahrgenommen.</p><p>Der Bundesrat unterstützt deshalb eine parlamentarische Initiative (11.449 pa. iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen), mit welcher die Auskunftserteilung durch die KESB in einer Verordnung vereinheitlicht und vereinfacht werden soll. Mit einer solchen Lösung werden die Interessen aller beteiligten Personen gewahrt. Im Übrigen befürwortet der Bundesrat eine klare gesetzliche Regelung, wann die KESB nicht nur die Zivilstandsbehörden, sondern auch weitere involvierte Stellen über die Schutzmassnahmen informieren muss. Auf Auskünfte angewiesen sind insbesondere kantonale Einwohnerdienste, Passbehörden und Betreibungsämter.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    31.08.2012 0 Folge geben (Erstrat)
    31.08.2012 0 Folge geben (Erstrat)
    23.10.2012 0 Zustimmung
    23.10.2012 0 Zustimmung
    20.03.2015 1 Fristverlängerung bis zur Wintersession 2015.
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen)
    Resolutions
    Date Council Text
    13.09.2016 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    06.12.2016 2 Zustimmung
    16.12.2016 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.12.2016 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Nationalrat, 13.09.2016</b></p><p><b>KESB soll weiterhin über Handlungsfähigkeit Auskunft geben </b></p><p><b>(sda) Wer wissen will, ob sein Vertragspartner voll handlungsfähig ist, soll sich auch künftig nicht ans Betreibungsamt wenden können. Der Nationalrat hat beschlossen, dass Auskünfte wie bisher nur von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilt werden.</b></p><p>Nach dem Willen der Mehrheit im Nationalrat soll der Bundesrat aber für eine einfache und rasche Auskunftserteilung sorgen können. Die grosse Kammer hat am Dienstag einem Gesetzesentwurf ihrer Rechtskommission mit 143 zu 37 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.</p><p>Damit könnte das geltende Recht verbessert und die Praxis der KESB vereinheitlicht werden, erklärte Kommissionssprecherin Sibel Arslan (Grüne/BS). Gleichzeitig bleibe der Schutz höchst sensibler Personendaten gewährleistet.</p><p></p><p>Betreibungsämter informieren</p><p>Der Gesetzesentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative des Berner SVP-Nationalrats Rudolf Joder zurück, welcher die Räte zugestimmt hatten. Der daraufhin ausgearbeitete Gesetzesentwurf sah vor, dass die KESB Betreibungsämter über die Massnahmen informieren müssen, die einen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit haben.</p><p>Dritte sollten dann auf Gesuch hin vom Betreibungsamt erfahren können, ob ein möglicher Vertragspartner etwa einen Beistand hat. Ein Vertrag, der von einer nicht handlungsfähigen Person abgeschlossen wird, ist nichtig, auch wenn der Vertragspartner nichts von einer Beistandschaft gewusst hat.</p><p></p><p>Kritik kommt von der SVP</p><p>Weil diese Vorschläge in der Vernehmlassung schlecht ankamen, liess die Rechtskommission das Projekt fallen. Der Nationalrat sprach sich aber gegen die Abschreibung aus. Darauf nahm die Kommission die Arbeiten wieder auf und empfahl ihrem Rat nun, an der bestehenden Regelung festzuhalten. Dafür soll der Bundesrat für eine einfache und rasche Auskunftserteilung sorgen können.</p><p>Auf Widerstand stiess der Gesetzesentwurf bei der SVP und einigen Mitgliedern der FDP. Sie wollten an den ursprünglichen Plänen festhalten, dass die KESB-Behörden Betreibungsämter über die Massnahmen informieren müssen.</p><p>Dies sei im Geschäftsleben wichtig, weil Vertragspartner nicht auf die Handlungsfähigkeit des anderen vertrauen dürften, erklärte Pirmin Schwander (SVP/SZ). Entsprechend müssten sie unbürokratisch Kenntnis davon erlangen, wie es vor 2013 mit der Publikation solcher Massnahmen in den Amtsblättern der Fall gewesen sei. Am Ende unterlag der Antrag knapp mit 94 zu 88 Stimmen.</p><p>Justizministerin Simonetta Sommaruga begrüsste den Vorschlag der Rechtskommission. In der Tat sei es sinnvoll, die Praxis der KESB zu vereinheitlichen.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Ständerat, 06.12.2016</b></p><p><b>Betreibungen - KESB soll rasch über Handlungsfähigkeit Auskunft geben </b></p><p><b>(sda) Wer wissen will, ob sein Vertragspartner handlungsfähig ist, soll diese Auskunft in Zukunft einfacher erhalten. Der Ständerat hat am Dienstag als Zweitrat eine entsprechende Gesetzesänderung einstimmig angenommen.</b></p><p>Hintergrund ist das neue Erwachsenenschutzrecht. Seit dieses Anfang 2013 in Kraft getreten ist, werden Bevormundungen nicht mehr wie bis anhin in den jeweiligen kantonalen Amtsblättern publiziert. Zum Problem kann dies beim Abschluss von Verträgen werden.</p><p>Unterzeichnet eine handlungsunfähige Person einen Vertrag, ist dieser nichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner nichts von der Handlungsunfähigkeit, also etwa einer Beistandschaft, gewusst hat.</p><p></p><p>Uneinheitliche Praxis</p><p>Zwar kann bereits heute die entsprechende Information bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angefordert werden. Die Praxis ist aber unterschiedlich, wie Justizministerin Simonetta Sommaruga feststellte.</p><p>Mit dem neu beschlossenen Gesetz wird der Bundesrat nun beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Auskünfte "einfach, rasch und einheitlich" erteilt werden. Dafür erlässt die Regierung eine Verordnung. Im weiteren wird im Zivilgesetzbuch genauer definiert, welche Behörden die KESB über die Anordnung einer Massnahme informieren muss.</p><p></p><p>Zweiter Anlauf</p><p>Die Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative des ehemaligen SVP-Nationalrats Rudolf Joder (BE), welcher die Räte zugestimmt hatten. Der daraufhin ausgearbeitete Gesetzesentwurf sah vor, dass Dritte auf Gesuch hin vom Betreibungsamt erfahren können, ob ein Vertragspartner handlungsunfähig ist.</p><p>Die Vorlage fiel jedoch in der Vernehmlassung durch. Die Rechtskommission des Nationalrats erarbeitete daraufhin einen neuen Vorschlag. Da diesem nun beide Räte zugestimmt haben, ist die Gesetzesänderung bereit für die Schlussabstimmung.</p>
Updated
09.04.2025 00:16

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