Aufhebung von Artikel 293 StGB

Details

ID
20110489
Title
Aufhebung von Artikel 293 StGB
Description
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 24.06.2016</b></p><p>Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) eine wichtige Grundlage für den Schutz des freien Meinungsbildungsprozesses der Behörden bildet. Deshalb soll er nicht aufgehoben, sondern lediglich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Freiheit der Meinungsäusserung angepasst werden. Eine Aufhebung von Artikel 293 StGB würde aus Sicht der Kommission zu einer Lücke im Geheimnisschutz führen. </p><p>Den Anstoss zur Änderung von Artikel 293 StGB lieferte die parlamentarische Initiative <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20110489">11.489</a>. Die Kommission hat vom <a href="https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-8427">Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung</a> zu ihrem Vorentwurf betreffend die Änderung von Artikel 293 StGB Kenntnis genommen. Gestützt auf die Erkenntnisse der Vernehmlassung hat sie einstimmig beschlossen, ihrem Rat einen Entwurf zur Änderung des Artikels 293 StGB zu unterbreiten. Bezüglich der Ausgestaltung dieses Entwurfes hat sich die Kommission mit 16 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen für eine Änderung und gegen die Aufhebung von Artikel 293 StGB entschieden. Durch die Änderung soll der Strafbefreiungsgrund des geltenden Absatzes 3 durch einen Straflosigkeitsgrund ersetzt werden. Die Veröffentlichung von Geheimnissen im Sinne von Absatz 1 wäre gestützt auf den Kommissionsentwurf nicht strafbar, wenn ihr kein zwingendes Geheimhaltungsinteresse entgegensteht. Durch den abgeänderten Artikel 293 StGB soll - entsprechend der Rechtsprechung der grossen Kammer des EGMR - eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse sowie dem Veröffentlichungsinteresse gesetzlich vorgeschrieben werden. Es ist vorgesehen, dass sich die Gerichte zu diesem Zweck mit dem Inhalt der veröffentlichten Dokumente befassen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.09.2016 </b></p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) zur Änderung von Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) Kenntnis genommen. Er stellt den Entwurf nicht in Frage. Mit der Änderung dieser Bestimmung, welche die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt, soll klargestellt werden, dass die Gerichte zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Interesse zur Veröffentlichung abwägen müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    31.08.2012 0 Folge geben (Erstrat)
    31.08.2012 0 Folge geben (Erstrat)
    23.10.2012 0 Zustimmung
    23.10.2012 0 Zustimmung
    12.12.2014 1 Fristverlängerung bis zur Wintersession 2016.
  • Number
    1
    Text
    Strafgesetzbuch (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen)
    Resolutions
    Date Council Text
    15.03.2017 1 Beschluss gemäss Entwurf
    29.05.2017 2 Zustimmung
    16.06.2017 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    16.06.2017 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.03.2017</b></p><p><b>Veröffentlichung amtlicher Geheimnisse soll teilweise straflos sein </b></p><p><b>Die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen soll unter Umständen straflos sein. Der Nationalrat beantragt, das Strafgesetzbuch entsprechend zu ändern. Er stimmte am Mittwoch oppositionslos für einen entsprechenden Gesetzesentwurf seiner Rechtskommission.</b></p><p>Wer unbefugt den Inhalt geheimer Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen veröffentlicht, soll nach dem Willen des Nationalrats künftig nur dann mit einer Strafe rechnen müssen, wenn es ein zwingendes Geheimhaltungsinteresse gibt.</p><p>Nach geltendem Recht ist die Veröffentlichung amtlicher Geheimnisse grundsätzlich unter Strafe zu stellen. Der Richter kann nur dann von der Strafe absehen, wenn das Geheimnis "von geringer Bedeutung" ist.</p><p>Mit der Änderung würde das Gesetz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) angepasst. Neu wäre dadurch eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Veröffentlichungsinteresse gesetzlich vorgeschrieben.</p><p>Der Verrat militärischer Geheimnisse oder von Staatsgeheimnissen bliebe nach wie vor strafbar.</p><p></p><p>Keine ersatzlose Streichung</p><p>Die Rechtskommission hat die Gesetzesänderung aufgrund einer parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Josef Lang (AL/ZG) ausgearbeitet. Dieser hatte allerdings die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes gefordert, der die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit seiner Ansicht nach zu stark einschränkt.</p><p>In der Vernehmlassung wurde jedoch in vielen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass der Artikel eine wichtige Grundlage für den Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden bilde.</p><p>Die von der Kommission vorgelegte Variante sei ausgewogen, befand am Mittwoch auch die Mehrheit des Nationalrats.</p><p>Eine vollständige Aufhebung des Straftatbestandes hätte nicht mehr Transparenz zur Folge, sondern lediglich mehr reisserische Artikel, sagte etwa Natalie Rickli (SVP/ZH). Es würden voraussichtlich zunehmend Skandale aufgedeckt, die gar keine seien. Der Vorschlag der Kommission, die eine Abwägung vorschreibe, sei deshalb zielführender.</p><p>Auch Bundesrätin Simonetta Sommaruga begrüsste diese Variante. Der Bundesrat hatte schon 1996 die Aufhebung des Straftatbestands gefordert. Die Räte lehnten dies jedoch ab.</p><p>Nur die SP hätte an sich die vollständige Aufhebung des Straftatbestandes begrüsst. Eine solche schaffe die grösste Transparenz und sei für alle Beteiligten die einfachere Regelung, sagte Laurence Fehlmann Rielle (SP/GE). Auch würde das für Journalisten mehr Sicherheit schaffen. Militärische Geheimnisse seien ja bereits durch andere Bestimmungen geschützt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 29.05.2017</b></p><p><b>Justiz - Veröffentlichung amtlicher Geheimnisse wird teilweise straflos </b></p><p><b>Wer geheime amtliche Verhandlungen veröffentlicht, soll unter Umständen straflos davonkommen. Der Ständerat hat am Montag als Zweitrat einer entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches zugestimmt.</b></p><p>Der Entscheid fiel mit 32 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung. Nach geltendem Recht wird bestraft, wer geheime Akten oder Verhandlungen einer Behörde veröffentlicht. Der Richter kann nur dann von einer Strafe absehen, wenn das Geheimnis "von geringer Bedeutung" ist.</p><p>Nach dem Willen des Parlaments wird künftig nur noch bei einem zwingendem Geheimhaltungsinteresse eine Strafe ausgesprochen. Eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Veröffentlichungsinteresse wird gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Änderung wird das Gesetz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) angepasst.</p><p>Nicht betroffen von der Änderung sind der Verrat von militärischen Geheimnissen oder von Staatsgeheimnissen. Diese bleiben weiterhin strafbar.</p><p></p><p>Keine ersatzlose Streichung</p><p>Die Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Josef Lang (AL/ZG). Dieser hatte die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes gefordert. Die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit sei zu stark eingeschränkt, begründete Lang seinen Vorstoss.</p><p>Auch im Ständerat setzte sich eine linke Minderheit für die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes ein. Der Gesetzesartikel, auch in der abgeänderten Form, sei vor allem ein Maulkorb für Journalisten, sagte SP-Ständerat Daniel Jositsch (ZH).</p><p>Der Ratsmehrheit ging eine ersatzlose Streichung allerdings zu weit. In manchen Fällen sei die Geheimhaltung gerechtfertigt, zeigte sie sich überzeugt. Denn diese sei eine wichtige Grundlage für den Schutz des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Behörden.</p><p>Auch der Bundesrat stellte sich hinter die Änderung. Tatsächlich seien von der Regelung häufig Journalisten betroffen, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga im Ständerat. Der Quellenschutz bleibe aber unberührt, betonte die Bundesrätin.</p>
Updated
14.11.2025 09:04

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