DBG und StHG. Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Details
- ID
- 20120036
- Title
- DBG und StHG. Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
- Description
- Botschaft vom 2. März 2012 zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
- InitialSituation
- <p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Mit dieser Vorlage sollen zum einen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) nachgeführt werden. Zum andern sollen kleinere Anpassungen, die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendig geworden sind, vorgenommen werden.</p><p>Die von der Bundesversammlung am 5. Oktober 2001 beschlossene Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.</p><p>Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 Absatz 5 Buchstaben a-d StGB (heute Art. 333 Abs. 6 Bst. a-d StGB) in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision hat die Nachführung und individuelle Anpassung der Verjährungsordnung im DBG und im StHG zum Ziel.</p><p>Neben diesen Anpassungen sollen auch die Sanktionen der Vergehenstatbestände im DBG und im StHG im Sinne des revidierten Sanktionensystems des AT StGB nachgeführt werden.</p><p>Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Artikel 73 Absatz 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Artikel 107 Absatz 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Artikel 73 Absatz 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.</p><p>Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Artikel 146 DBG kann deshalb redaktionell angepasst werden.</p><p>In der Anhörung fand die grundsätzliche Stossrichtung der Revisionsvorlage uneingeschränkte Zustimmung. Die verfahrensrechtlichen Nachführungen (ohne steuerstrafrechtlichen Bezug) wurden ausnahmslos begrüsst. In Bezug auf die steuerstrafrechtlichen Revisionspunkte wurden einzelne Präzisierungs- und Änderungsvorschläge vorgebracht.</p><p>Die Revisionsvorlage hat weder auf den Bund noch auf die Kantone und Gemeinden finanzielle oder personelle Auswirkungen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 2. März 2012 zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
- Resolutions
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Date Council Text 20.06.2013 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 11.03.2014 1 Nichteintreten. 17.06.2014 2 Festhalten (= Eintreten). 16.09.2014 1 Eintreten; Beschluss abweichend vom Beschluss des Ständerates. 18.09.2014 2 Zustimmung 26.09.2014 2 Annahme in der Schlussabstimmung 26.09.2014 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Ständerat, 17.06.2014</b></p><p><b>Strafverfolgung - Ständerat hält an neuen Verjährungsfristen für Steuern fest </b></p><p><b>Vorlage dürfte im Nationalrat scheitern</b></p><p><b>(sda) Der Ständerat will die Verjährungsfristen in Steuergesetzen anpassen. Die kleine Kammer hat sich am Dienstag wie bereits vor einem Jahr dafür ausgesprochen. Jedoch dürfte die Anpassung der Fristen scheitern. Der Nationalrat war zuletzt nicht auf das Geschäft eingetreten. </b></p><p>Der Bundesrat will lediglich eine technische Anpassung vornehmen: Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und jenes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sollen an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) angepasst werden, der revidiert wurde.</p><p>Dabei geht es um die Verfolgungsverjährung, die nur im StGB geregelt ist. Im DGB und im StHG sollen nun die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten an den Artikel 333 StGB angepasst werden. Gleichzeitig würden die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst.</p><p>Die Vorlage geht nun zurück in den Nationalrat. Tritt die grosse Kammer erneut nicht ein, ist das Geschäft vom Tisch. Der Nationalrat hatte den Nichteintretensentscheid in der Frühjahrssession mit 140 zu 39 Stimmen gefällt.</p><p></p><p>Keine Einigung in Kommission</p><p>Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf bat den Nationalrat damals vergeblich, die Vorlage zu beraten. Es gehe um Vereinfachungen und Anpassungen, die in der Anhörung von einer grossen Mehrheit unterstützt worden seien. Über die Länge der Fristen könne in der Detailberatung diskutiert werden. Das Nichteintreten löse keine Probleme.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 16.09.2014</b></p><p><b>Verjährungsfristen für bestimmte Steuerdelikte werden angepasst </b></p><p><b>(sda) Die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung bei bestimmten Steuerdelikten werden angepasst. Das hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat entschieden, gegen den Willen von SP und Grünen. Über die Fristen sind sich die Kammern aber noch nicht durchwegs einig.</b></p><p>Noch im März war der Nationalrat nicht auf die Vorlage eingetreten, weil sich die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) nicht auf neue Fristen hatte einigen können. In der erneuten Beratung entschied sich die Kommission im Grundsatz, dass bestimmte Verjährungsfristen verkürzt werden können.</p><p>Kritik kam von den Grünen. Louis Schelbert (LU) verwies auf die Revision des Steuerstrafrechts, bei der die Verjährungsfristen wohl erneut überprüft würden. Steuerdelikte - ob Betrug oder Hinterziehung - seien keine Kavaliersdelikte, gab er weiter zu bedenken. Sie früher verjähren zu lassen, sei nicht richtig.</p><p></p><p>"Falsches Signal"</p><p>Im Detail haben die Räte noch eine Differenz zu bereinigen: Der Nationalrat beschloss am Dienstag auf Antrag der Mehrheit, die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung bei zehn Jahren anzusetzen.</p><p>Eine rot-grüne Minderheit wollte wie der Ständerat und der Bundesrat eine Verjährungsfrist von 15 Jahren, drang damit aber trotz der Unterstützung aus der CVP-EVP-Fraktion nicht durch. Die Verkürzung auf zehn Jahre sei ein völlig falsches Signal, sagte Sprecherin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL).</p><p>Die Verjährung für Steuervergehen wollte die Mehrheit wie der Ständerat bei 15 Jahren belassen. SP und Grüne hätten sich hier eine Erhöhung auf 20 Jahre gewünscht. Steuerhinterziehung sei eine Übertretung, Betrug aber ein Vergehen, sagte Leutenegger Oberholzer. Unterschiedliche Verjährungsfristen seien deshalb gerechtfertigt.</p><p>Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf hielt die Differenzierung für vertretbar und bevorzugte dabei den Vorschlag der Mehrheit. Die vom Nationalrat mit 129 gegen 58 Stimmen gutgeheissene Vorlage geht nun mit einer letzten Differenz an den Ständerat.</p><p></p><p>Technische Anpassung</p><p>Der Bundesrat will mit der Vorlage eine technische Anpassung vornehmen: Die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) werden an den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) angepasst.</p><p>Dabei geht es um die Verfolgungsverjährung, die nur im StGB geregelt ist. Im DGB und im StHG sollen nun die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten an den Artikel 333 StGB angepasst werden. Gleichzeitig sollen die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst werden.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.09.2014</b></p><p><b>Strafverfolgung - Parlament passt Verjährungsfristen für Steuerdelikte an </b></p><p><b>(sda) Eine Änderung der Verjährungsregeln hat dazu geführt, dass den Behörden weniger Zeit für die Verfolgung von Delikten zur Verfügung stand. Das Parlament hat darum zuerst die Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch und nun auch jene im Steuerstrafrecht verlängert. Eine Ausnahmen machten die Räte bei der Steuerhinterziehung.</b></p><p>Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Frist für die Verjährung von Steuerhinterziehung bei 15 Jahren statt bei 10 Jahren anzusetzen. Nach dem Nationalrat hat am Donnerstag auch der Ständerat entscheiden, diese Verjährungsfrist bei 10 Jahren zu belassen.</p><p>Diese Lösung schlug die Nationalratskommission vor. Dort hatte sich die Meinung durchgesetzt, dass damit nicht nur die Fristen innerhalb des Steuerstrafrechts austariert wären, sondern dass sie auch gegenüber dem übrigen Strafrecht in einem vertretbaren Verhältnis stünden.</p><p>Während sich im Nationalrat die Ratslinke noch gegen die faktische Verkürzung der Verjährung gewehrt hatte, gab es im Ständerat darüber keine Diskussion mehr. Eine Frist von 10 Jahren sei sicher zu kurz, aber nach der langen Diskussion sei ein Ende mit Schrecken besser als Schrecken ohne Ende, sagte Kommissionssprecher Luc Recordon (Grüne/VD).</p><p>Die Vorschläge des Bundesrats zur Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stammen vom März 2012. Neben der Anpassung der Verjährungsfristen sieht die Vorlage technische Änderungen vor, die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendig geworden sind.</p><p>Weil sich die Mitglieder der Nationalratskommission zunächst nicht auf Fristen einigen konnten, trat das Plenum bei der ersten Beratung gar nicht auf die Revision ein. Erst nachdem der Ständerat darauf beharrte hatte, legte die Kommission konkrete Änderungsvorschläge vor. Diesen hat sich zuerst der Nationalrat und nun auch der Ständerat angeschlossen. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:27