StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts
Details
- ID
- 20120046
- Title
- StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts
- Description
- Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 04.04.2012 </b></p><p><b>Die bedingten Geldstrafen abschaffen; Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des AT StGB </b></p><p><b>Der Bundesrat will die bedingten Geldstrafen abschaffen und die kurzen Freiheitsstrafen wieder einführen, um die abschreckende Wirkung auf Straftäter zu erhöhen. Er hat am Mittwoch die Botschaft zur erforderlichen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches verabschiedet. </b></p><p>Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) hat Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit ersetzt. Schon früh haben Politik und Strafverfolgungsbehörden das neue Sanktionensystem kritisiert. Der Bundesrat trägt dieser Kritik mit einer erneuten Revision des AT StGB Rechnung. Die Revision sieht namentlich vor, dass die Gerichte künftig wieder bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen ab drei Tagen aussprechen können. Gleichzeitig wird die bedingte und teilbedingte Geldstrafe, deren abschreckende Wirkung bezweifelt wird, abgeschafft. Um die Freiheitsstrafe stärker zu gewichten, wird zudem die Geldstrafe auf 180 (statt wie bisher auf 360) Tagessätze begrenzt. Schliesslich wird neben dem geltenden Maximalbetrag von 3000 Franken auch ein Mindesttagessatz in Höhe von 10 Franken für mittellose Täter gesetzlich festgelegt.</p><p>Für die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen sprechen verschiedene Gründe. Insbesondere ist der Bundesrat überzeugt, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Straftäter besser vor weiterer Delinquenz abhalten als Geldstrafen. Zudem können kurze Freiheitsstrafen, die mit ambulanten Massnahmen (z.B. Suchtbehandlung) kombiniert werden, bei Wiederholungstätern einen gewissen Druck erzeugen, die Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Sie können eine negative Entwicklung unterbrechen und eine Neuorientierung fördern. Ferner können Geldstrafen bei Fällen von häuslicher Gewalt das knappe Familienbudget zusätzlich belasten und dazu führen, dass letztlich das Opfer einen Teil der Strafe zu tragen hat. Demgegenüber belastet die Freiheitsstrafe ausschliesslich die verurteilte Person.</p><p></p><p>Electronic Monitoring wird gesetzlich verankert</p><p>Die Gesetzesrevision wird dazu führen, dass die Geldstrafe zurückgedrängt wird und vermehrt kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Deshalb wird die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring), wie sie bereits in sieben Kantonen versuchsweise zum Einsatz kommt, definitiv als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zusätzlich gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden.</p><p>Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten können auch als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Die gemeinnützige Arbeit ist entsprechend dem Anliegen der Kantone nicht mehr als eigenständige Strafe, sondern neu als Vollzugsform vorgesehen. Damit sind künftig nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.</p><p></p><p>Wiedereinführung der Landesverweisung</p><p>Der Bundesrat will ferner die strafrechtliche Landesverweisung wieder einführen. Die Verhängung einer Landesverweisung im Strafurteil stellt sicher, dass künftig der aufenthaltsrechtliche Status einer verurteilten Person bei ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug rechtskräftig entschieden ist und die Person zu diesem Zeitpunkt ausgewiesen werden kann. Weil die Landesverweisung in einem öffentlichen Gerichtsverfahren ausgesprochen wird, entfaltet sie zudem eine stärkere präventive Wirkung als die administrativ verfügte ausländerrechtliche Ausweisung.</p><p>Die Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung hat sich wie die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Praxis nicht bewährt. Sie wird daher wieder eingeführt. Im Unterschied zur Ausschaffungsinitiative, die in bestimmten Fällen eine obligatorische Landesverweisung verlangt, sieht die vorliegende Revision die Einführung einer fakultativen Landesverweisung vor.</p><p>Die Gesetzesrevision präzisiert ferner, dass die zuständige Behörde vor der bedingten Entlassung eines Täters aus dem stationären Massnahmenvollzug zwingend ein Gutachten einholen und eine Fachkommission anhören muss. Diese Präzisierung beseitigt eine Unsicherheit, die sich im Fall Lucie gezeigt hat, und gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung.</p><p>Im Jugendstrafgesetz wird die Altersgrenze für die Beendigung von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre erhöht. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Heute müssen einzelne Jugendliche aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden, auch wenn ihnen die für ein geordnetes Leben erforderlichen Grundlagen nicht vollständig vermittelt werden konnten. Die Erhöhung der Altersobergrenze wird es in Zukunft ermöglichen, dass Jugendliche während einer Massnahme eine Berufslehre abschliessen können.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderung des Sanktionenrechts)
- Resolutions
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Date Council Text 24.09.2013 1 Diskussion 25.09.2013 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 18.06.2014 2 Abweichung 24.09.2014 1 Abweichung 26.11.2014 2 Abweichung 04.03.2015 1 Abweichung 03.06.2015 2 Abweichung 08.06.2015 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 10.06.2015 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 19.06.2015 1 Annahme in der Schlussabstimmung 19.06.2015 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Nationalrat, 04.03.2015</b></p><p><b>Nationalrat will bei Geldstrafen Zweiklassen-Justiz vermeiden </b></p><p><b>Änderung des Sanktionsrechts nimmt Form an</b></p><p><b>(sda) Die 2007 eingeführten Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen haben sich nicht bewährt. Weitgehend unbestritten ist daher, dass das System wieder geändert werden muss. Nach und nach zeichnet sich ab, welche Strafen in Zukunft drohen und wie diese vollzogen werden.</b></p><p>Der Nationalrat hat sich am Mittwoch zum dritten Mal mit der Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafrechts befasst. Bei einem der umstrittensten Punkte, der minimalen Höhe eines Tagessatzes, stimmte er dabei einem Kompromissvorschlag seiner Kommission zu.</p><p>Der Ständerat beharrte bisher darauf, dass der Mindesttagessatz 10 Franken betragen soll. Mit dem relativ tiefen Ansatz solle sichergestellt werden, dass auch Verurteilte mit wenig Geld ihre Strafe bezahlen können und nicht ersatzweise ins Gefängnis geschickt werden. Dies entspreche der heutigen Praxis, die gut funktioniere, rief Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga in Erinnerung.</p><p>Der Nationalrat hingegen setzte sich dem Vorwurf aus, eine Zweiklassenjustiz zu begünstigen, weil er den Mindesttagessatz bei 30 Franken festlegen wollte. Nun hat er mit 104 zu 87 Stimmen einem Mittelweg zugestimmt: In der Regel soll der Tagessatz mindestens 30 Franken betragen. Mit Rücksicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse soll er aber in Ausnahmefällen auf 10 Franken gesenkt werden können.</p><p></p><p>Wieder kurze Freiheitsstrafen</p><p>Eingelenkt hat der Nationalrat beim Vollzug: Die Frist für die Bezahlung von Geldstrafen soll verlängert werden können. Zudem kann ein Betreibungsverfahren durchgeführt werden. Erst wenn das Geld auf diesem Weg nicht eingebracht werden kann, wird die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt.</p><p>Schon früher geeinigt haben sich die Räte auf die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen. Der Ständerat wollte zunächst an der geltenden Mindestdauer von 6 Monaten festhalten. Bei der zweiten Beratung lenkte er dann aber ein. Damit können Freiheitsstrafen schon ab drei Tagen Dauer verhängt werden.</p><p>Einigkeit besteht auch darüber, dass Geldstrafen nur noch für maximal 180 Tage statt wie bisher für 360 Tage ausgesprochen werden dürfen. Damit sind bei einer Strafdauer zwischen 3 und 180 Tagen sowohl Geld- wie auch Freiheitsstrafen möglich.</p><p></p><p>Umstrittene bedingte Geldstrafen</p><p>Nachdem der Nationalrat den Entscheid zunächst den rechtsanwendenden Behörden überlassen wollte, ist er nun auch in diesem Punkt auf die Linie des Ständerats eingeschwenkt: Die Bedingungen, unter welchen eine kurze Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, werden im Gesetz genannt: Wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann oder wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern.</p><p>Offen bleibt damit insbesondere die Frage, ob die Hälfte einer Geldstrafe auf jeden Fall unbedingt vollzogen werden muss, wie es der Ständerat verlangt. Der Nationalrat hat auf Antrag seiner Kommission daran festgehalten, dass eine Geldstrafe auch vollständig bedingt ausgesprochen werden kann. Umstritten ist auch noch die von der grossen Kammer beschlossene Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens.</p><p>Die Vorlage geht nun wieder an den Ständerat. Räumt dieser nicht alle verbleibenden Differenzen aus, ist die Einigungskonferenz am Zug.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 03.06.2015</b></p><p><b>Strafrecht - Änderung des Sanktionenrechts muss in Einigungskonferenz </b></p><p><b>(sda) Die Räte werden sich nicht einig, wie das System von Geld- und Freiheitsstrafen geändert werden soll. Nun muss die Einigungskonferenz ans Werk. Umstritten ist insbesondere noch, ob das Strafbefehlsverfahren ausgeweitet werden soll.</b></p><p>Heute dürfen Staatsanwälte Strafverfahren bis zu einer Strafe von sechs Monaten per Strafbefehl erledigen. Daran will der Ständerat festhalten. Der Nationalrat möchte das Strafbefehlsverfahren auf Strafen bis zwölf Monate ausweiten, wenn in dem Verfahren gleichzeitig eine bedingte Strafe widerrufen wird.</p><p>Dagegen gebe es rechtsstaatliche Bedenken, sagte Kommissionssprecher Stefan Engler (CVP/GR) am Mittwoch im Ständerat. Im Strafbefehlsverfahren seien die Verteidigungsrechte eingeschränkt, Beweiswürdigung und Begründung seien rudimentär.</p><p>"Auch wirkt der gesichtslose Strafbefehl nicht gleich wie ein Gerichtsurteil", sagte Engler. Der sprichwörtliche "Ernst der Lage" sei darin kaum zu erkennen.</p><p>Der Strafbefehl ist nicht die einzige verbleibende Differenz. Der Ständerat hält auch daran fest, dass das Gericht, wenn es auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennt, dies begründen muss.</p><p></p><p>Keine Zweiklassen-Justiz</p><p>Bei der Mehrzahl der übrigen Streitpunkte hat die kleine Kammer hingegen eingelenkt. So soll der Tagessatz einer Geldstrafe mindestens 30 Franken betragen. Der Ständerat hatte sich bisher für 10 Franken eingesetzt, um eine Zweiklassen-Justiz zu verhindern. Wer nicht zahlen kann, muss die Strafe nämlich absitzen.</p><p>Mit einer Art Härtefallklausel hat der Nationalrat aber den Weg frei gemacht für eine Einigung: In der Regel beträgt der Tagessatz 30 Franken. Doch wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse es gebieten, kann der Tagessatz auf 10 Franken gesenkt werden.</p><p>Einigkeit herrscht nun auch über den bedingten Strafvollzug. Der Ständerat hatte bisher daran festgehalten, dass die Hälfte einer Geldstrafe unbedingt vollzogen werden muss. Nun ist er auf die Linie des Nationalrats eingeschwenkt, wonach die auf 180 Tage verkürzte Geldstrafe vollständig bedingt vollzogen werden kann.</p><p>Da beide Räte die Vorlage bereits dreimal behandelt haben, ist nun die Einigungskonferenz am Zug. Der Bundesrat hatte die Revision des Sanktionenrechts aufgrund der Kritik am System der Geldstrafen ausarbeiten lassen. Diese waren 2007 eingeführt worden, um den Strafvollzug von den vielen kurzen Freiheitsstrafen zu entlasten.</p><p>Die Strafvollzugsbehörden meldeten schon vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts Zweifel an. Die eidgenössischen Räte, die das System wenige Jahre zuvor selber beschlossen hatten, nahmen diese Kritik auf. Sie überwiesen zahlreiche Vorstösse mit der Forderung, Geldstrafen wieder abzuschaffen oder zumindest zurückzudrängen. Von diesem Anliegen sind in der Vorlage nur noch Spuren zu erkennen.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 08.06.2015</b></p><p><b>Strafrecht - Weg frei für Einigung über revidiertes Sanktionenrecht </b></p><p><b>(sda) Gross war vor einigen Jahren die Empörung darüber, dass Kriminelle mit bedingten Geldstrafen davonkommen. Doch von der Revision des Sanktionenrechts, die das Parlament in aufgeheizter Stimmung beim Bundesrat bestellte, ist nach drei Jahren Arbeit wenig übrig.</b></p><p>Schon bald war klar geworden, dass es für die Abschaffung der umstrittenen bedingten Geldstrafen keine Mehrheit gibt. Der Ständerat versuchte zwar durchzusetzen, dass mindestens die Hälfte der Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird, scheiterte aber am Widerstand des Nationalrats.</p><p>Immerhin dürfen Geldstrafen nur noch bis 180 Tagessätze statt wie bisher bis 360 Tagessätze ausgesprochen werden. Das wird dazu führen, dass auch bei mittelschweren Delikten wieder vermehrt auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird. Zudem kann unter bestimmten Umständen schon ab drei Tagen eine Freiheitsstrafe verhängt werden, Geldstrafen behalten aber Vorrang. Bisher wurden bis zu einer Dauer von einem halben Jahr in der Regel nur Geldstrafen ausgesprochen.</p><p></p><p>Nationalrat gibt nach</p><p>Zuletzt stritten die Räte noch um die Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens. Heute dürfen Staatsanwälte Verfahren bis zu einer Strafe von sechs Monaten per Strafbefehl erledigen. Der Nationalrat wollte dies auf Strafen bis zwölf Monate ausweiten, wenn in dem Verfahren gleichzeitig eine bedingte Strafe widerrufen wird.</p><p>Am Montag folgte er dann aber dem Antrag der Einigungskonferenz, an der heutigen Regelung festzuhalten. Eingelenkt hat er auch bei der Begründungspflicht für kurze Freiheitsstrafen. Da er mit seinen Beschlüssen auf den Kurs des Ständerats einschwenkte, steht einer Einigung nichts mehr im Weg.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:18