Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Genehmigung und Umsetzung
Details
- ID
- 20120066
- Title
- Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Genehmigung und Umsetzung
- Description
- Botschaft vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) sowie zu seiner Umsetzung (Änderung des Strafgesetzbuchs)
- InitialSituation
- <p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Es ist die erste und bislang einzige internationale Konvention, welche die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend regelt. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Einzelne materielle Anpassungen des Strafgesetzbuchs sind hingegen notwendig.</p><p>Die Konvention verfolgt das Ziel, die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu stärken und Kinder vor solchen Übergriffen zu schützen. Im Zentrum stehen dabei die Rechte der minderjährigen Opfer und deren Schutz. Die Konvention enthält zum einen materielle Strafbestimmungen, namentlich im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Kinderprostitution, der Kinderpornografie und der Mitwirkung von Kindern an pornografischen Darbietungen. Zugleich berücksichtigt sie neue Technologien und Begehungsformen von Sexualstraftaten; so muss auch das sogenannte "Grooming" unter Strafe gestellt werden. Mit dem Ziel, den Kindersextourismus wirksam zu bekämpfen, sollen zudem bestimmte Straftaten verfolgt werden, auch wenn diese im Ausland begangen wurden und dort nicht strafbar sind. Zum anderen werden präventive Massnahmen vorgesehen. Die Vertragsstaaten werden namentlich dazu verpflichtet, Präventions- und Interventionsprogramme für Sexualstraftäter sowie Massnahmen bei der Rekrutierung und Weiterbildung von Personen, die in direktem Kontakt mit Kindern arbeiten, vorzusehen, Programme zur Unterstützung der Opfer bereitzustellen sowie Telefon- und Internet-Helplines für Kinder einzurichten. Zudem sieht das Übereinkommen Bestimmungen über das Strafverfahren vor. Hier ist insbesondere sicherzustellen, dass Kinder als Opfer im Strafprozess geschützt werden, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Identität und ihre Privatsphäre. Schliesslich behandelt die Konvention die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien, die schnell und effizient abzuwickeln ist.</p><p>Das schweizerische Recht vermag den Erfordernissen der Konvention über weite Strecken zu genügen. Es gibt allerdings Bereiche, in denen dies nicht der Fall ist. Die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt wird, auch in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motionen Kiener Nellen (09.3449, Unmündige Sexarbeiterinnen und -arbeiter. Strafbare Freier), sowie Amherd (10.3143, Kinderprostitution eindämmen), strafbar erklärt (Art. 196 E-StGB). Ferner wird die Förderung der Prostitution Minderjähriger (Art. 195 Bst. a zweiter Halbsatz E-StGB) kriminalisiert. Im Bereich der Kinderpornografie erweist es sich als notwendig, Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung an sexuellen Darstellungen zu schützen (Art. 197 Abs. 4 und 5 E-StGB). Sodann ist auch das Anwerben und Veranlassen einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornografischen Vorführungen (Art. 197 Abs. 3 E-StGB) strafbar zu erklären. Zudem übernimmt der Entwurf Änderungen an Artikel 197 StGB, die bereits im Rahmen des Vorentwurfs zum Bundesgesetz über die Harmoni sierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht vorgeschlagen worden sind, so namentlich die Bestrafung der Konsumentinnen und Konsumenten harter Pornografie. Hinzu kommen geringfügige Anpassungen in Artikel 5 Absatz 1 StGB (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) und in Artikel 97 Absatz 2 StGB (Verfolgungsverjährung), die aufgrund der vorerwähnten neuen Straftatbestände vorzunehmen sind. Letztere bedingen auch überwiegend technische Anpassungen in den Deliktskatalogen des Strafgesetzbuchs bezüglich Quellenschutz (Art. 28a StGB) sowie in der Strafprozessordnung bezüglich Quellenschutz der Medienschaffenden, Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie verdeckte Ermittlung (Art. 172, 269 und 286 StPO).</p><p>Das Ziel der Konvention, auf diesem wichtigen Rechtsgebiet die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, diese Art von Kriminalität auf einem europaweit vergleichbaren Standard zu verfolgen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen, liegt auch im Interesse der Schweiz.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) sowie zu seiner Umsetzung (Änderung des Strafgesetzbuchs)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention)
- Resolutions
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Date Council Text 11.12.2012 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 10.09.2013 1 Abweichung 19.09.2013 2 Zustimmung 27.09.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung 27.09.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Ständerat, 11.12.2012</b></p><p><b>Sexuelle Ausbeutung - Ständerat stellt bezahlten Sex mit Minderjährigen unter Strafe</b></p><p>(sda) Wer bezahlte Liebesdienste von 16- und 17-Jährigen in Anspruch nimmt, soll sich in der Schweiz künftig strafbar machen. Der Ständerat hat als Erstrat ohne Gegenstimme entsprechende Änderungen im Strafgesetzbuch gutgeheissen.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 10.9.2013</b></p><p><b>Sexuelle Ausbeutung: Nationalrat stellt bezahlten Sex mit unter 18-Jährigen</b><b>unter Strafe</b></p><p>(sda) Der Nationalrat stellt Sex mit minderjährigen Prostituierten unter Strafe. Freier sollen mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Wie zuvor bereits der Ständerat hat er am Montag entsprechende Änderungen im Strafgesetzbuch gutgeheissen.</p><p></p><p>SVP-Anträge scheitern</p><p>Der Nationalrat stimmt der Vorlage ohne eine Gegenstimme zu. Mit einer kleinen Differenz geht diese aber noch einmal zurück in den Ständerat.</p><p>Die SVP scheiterte mit einer Reihe von Anträgen, die höhere Freiheitsstrafen zum Ziel hatten. So wollte die Partei das maximale Strafmass für sexuelle Handlungen mit minderjährigen Prostituierten bei fünf statt bei drei Jahren festlegen. "Die Massnahmen sind sinnvoll, aber nur wenn die Strafen hart ausfallen", sagte Natalie Rickli (ZH).</p><p>Unterstützung erhielt die SVP einzig vonseiten der BDP-Fraktion. Auch die weiteren vorgeschlagenen Verschärfungen gegenüber der Vorlage des Bundesrats - etwa beim Vertrieb von Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben - blieben chancenlos.</p><p></p><p>Sommaruga: Verhältnismässigkeit wahren</p><p>Die Sprecher der anderen Fraktionen warnten davor, einzelne Straftatbestände herauszupicken. Diesen Bedenken schloss sich auch Justizministerin Simonetta Sommaruga an. Die Forderung nach härteren Strafen laufe der vom Bundesrat angestrebten Harmonisierung des Strafrahmens im Strafgesetzbuch zuwider.</p><p>Ausserdem wäre die Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben, so Sommaruga. Der maximale Strafrahmen bei einer Kindstötung durch die Mutter unmittelbar nach der Geburt liege bei drei Jahren, sagte die Justizministerin. Es könne deshalb nicht sein, dass Sex mit minderjährigen Prostituierten mit bis zu fünf Jahren bestraft werde.</p><p></p><p>Grooming separat regeln</p><p>Die Lanzarote-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten ausserdem, das Ansprechen von Unmündigen zu sexuellen Zwecken über das Internet - das sogenannte Grooming - unter Strafe zu stellen. Der Bundesrat will aber keinen neuen Artikel im Strafgesetzbuch. Laut dem Bundesgericht ist Grooming schon nach geltendem Recht strafbar.</p><p>Die Rechtskommission des Nationalrats will aber trotzdem abklären, ob im geltenden Recht Lücken geschlossen werden müssen. Sie hat zu diesem Zweck eine Parlamentarische Initiative eingereicht. "So kann die Lanzarote-Konvention in Kraft treten und die Kommission erhält gleichzeitig Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen", sagte Viola Amherd (CVP/VS).</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 19.09.2013</b></p><p><b>Sexuelle Ausbeutung - Verbot von bezahltem Sex mit Minderjährigen beschlossen</b></p><p>(sda) Sex mit minderjährigen Prostituierten wird in der Schweiz verboten. Der Ständerat hat am Donnerstag letzte Differenzen zum Nationalrat ausgeräumt. Das Lanzarote-Abkommen steht damit vor der Umsetzung in der Schweiz.</p><p>Die Schweiz hatte die Konvention im Juni 2010 unterzeichnet. Sie erfüllt die meisten Anforderungen, muss für den Beitritt zum Abkommen aber unter anderem dafür sorgen, dass Freier von minderjährigen Prostituierten bestraft werden können. Heute macht sich ein Freier nur strafbar, wenn die oder der Prostituierte unter 16 Jahre alt ist.</p><p>Die entsprechende Änderung des Strafgesetzes wurde in beiden Räten ohne Gegenstimme angenommen. Weil der Nationalrat aber eine kleine Änderung an der Vorlage vornahm, musste sich der Ständerat noch einmal damit befassen. Nach der Bereinigung der Differenzen ist das Geschäft nun bereit für die Schlussabstimmung.</p><p></p><p></p><p>Stand der Seite: 19.9.2013</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:35