Frankreich und CERN. Genehmigung der Abkommen über Dienstleistungen

Details

ID
20120075
Title
Frankreich und CERN. Genehmigung der Abkommen über Dienstleistungen
Description
Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind
InitialSituation
<p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Die Botschaft ist auf die Ratifikation von zwei Abkommen ausgerichtet, die die Schweiz mit Frankreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) abgeschlossen hat. Bei den zwei Abkommen geht es darum festzulegen, welches Recht auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Ausführung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind.</p><p></p><p>Das CERN ist eine wichtige internationale Organisation, sowohl aus wissenschaftlicher Sicht als auch im Rahmen der Gaststaatpolitik der Schweiz und insbesondere im Zusammenhang mit dem internationalen Genf. Deshalb gilt es, die geeigneten Bedingungen für einen optimalen Betrieb dieser Organisation zu schaffen. Das CERN hat seinen Hauptsitz in Genf und ist die einzige zwischenstaatliche Organisation, deren Gelände schweizerisches und französisches Staatsgebiet umfasst.</p><p>Frankreich und die Schweiz haben am 13. September 1965 ein Abkommen zur Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet abgeschlossen. Dieses Abkommen regelt namentlich Fragen zum anwendbaren Recht, zu den Zuständigkeiten der Behörden Frankreichs und der Schweiz, insbesondere im Zollbereich, oder zum Durchgang von Personen und Waren. Es sieht in Artikel II das Territorialitätsprinzip des Rechts vor. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "[Es] finden die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diejenigen der Französischen Republik Anwendung, die erstgenannten auf dem Geländeteil der Organisation, der auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegen ist, die zweitgenannten auf dem Geländeteil der Organisation, der auf französischem Hoheitsgebiet gelegen ist."</p><p>Das CERN hat mit Unternehmen zahlreiche Dienstleistungsverträge für Tätigkeiten wie Wach- und Sicherheitsdienst, Bau, Unterhalt technischer Anlagen, Reinigung, Transport usw. abgeschlossen. Gemäss dem Territorialitätsprinzip des Rechts müssten diese Unternehmen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das schweizerische Recht für die auf Schweizer Hoheitsgebiet geleisteten Arbeitsstunden und das französische Recht für die auf dem französischen Teil des Geländes geleisteten Stunden anwenden. Dies bedeutet, dass bei einem Mitarbeiter im Laufe eines Arbeitstags oder einer Arbeitswoche unterschiedliches Recht zur Anwendung kommen kann und dass für die einzelnen Mitarbeitenden eines Unternehmens unterschiedliche Arbeitsbedingungen gelten, je nachdem in welchem Bereich des CERNGeländes sie tätig sind.</p><p>Diese komplexe Rechtssituation führt zu sozialen Konflikten, da zwischen dem französischen und dem schweizerischen Recht bedeutende Unterschiede bestehen. Die Tätigkeit des CERN wird regelmässig durch Demonstrationen und Streiks beeinträchtigt. Das CERN hat die beiden Gaststaaten deshalb gebeten, die rechtliche Situation für die Leistungen der Unternehmen, die auf seinem Gelände tätig sind, zu überprüfen.</p><p></p><p>Inhalt der Vorlage</p><p>Im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Schweiz (einschliesslich Vertretung des Kantons Genf), Frankreich und dem CERN wurden die beiden Abkommen ausgearbeitet, die dieser Botschaft im Anhang beiliegen. Sie sehen einen teilweisen Verzicht auf die Anwendung des Territorialitätsprinzips des Rechts vor: In Abweichung von diesem Prinzip wird bei staatsübergreifenden Dienstleistungen, die von Unternehmen auf dem Gelände des CERN erbracht werden, das anwendbare Recht aufgrund der Örtlichkeit - auf schweizerischem oder französischem Hoheitsgebiet - festgelegt, an der voraussichtlich der überwiegende Teil der Leistungen zu erbringen ist.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind
    Resolutions
    Date Council Text
    06.03.2013 2 Beschluss gemäss Entwurf
    03.06.2013 1 Zustimmung
    21.06.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.06.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Ständerat, 06.03.2013 </b></p><p><b>Arbeitsrecht - Nur noch ein Recht für am CERN Beschäftigte</b></p><p>(sda) Für Arbeitnehmer, welche am Forschungsinstitut CERN in Genf Aufträge ausführen, soll nur noch ein Arbeitsrecht gelten, das schweizerische oder französische. Das entschied der Ständerat am Mittwoch ohne Gegenstimme.</p><p>Ausschlaggebend für das Recht, das gelten soll, ist das Landesgebiet, auf dem die Beschäftigten hauptsächlich arbeiten. Wie Kommissionssprecherin Liliane Maury Pasquier (SP/GE) erklärte, räumt das neue Abkommen viel Konfliktstoff auf dem binationalen Gelände aus dem Weg. Es schaffe Rechtssicherheit.</p><p>In anderen Rechtsgebieten gilt nach wie vor das Territorialprinzip: Demnach ist immer das Recht jenes Ortes anwendbar, an dem gerade gearbeitet wird. Um die Klärung bat das CERN, das sich immer wieder mit sozialen Konflikten wegen der stark unterschiedlichen Rechtsordnungen konfrontiert sah. Die Vorlage geht an den Nationalrat.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 3.6.2013</b></p><p>Wer auf dem CERN-Gelände in Genf arbeitet, soll nur noch dem schweizerischen oder aber dem französischen Arbeitsrecht unterstellt sein. Der Nationalrat verabschiedete als Zweitrat mit 138 zu 42 Stimmen zwei Abkommen mit Frankreich. </p>
Updated
09.04.2025 00:24

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