Bankengesetz. Genehmigung des 4. Kapitels der Verordnung über die Liquidität der Banken (too big to fail)

Details

ID
20120096
Title
Bankengesetz. Genehmigung des 4. Kapitels der Verordnung über die Liquidität der Banken (too big to fail)
Description
Botschaft vom 30. November 2012 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des 4. Kapitels der Verordnung über die Liquidität der Banken (too big to fail)
InitialSituation
<p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Mit dieser Botschaft werden der Bundesversammlung die Regelungen zur Liquidität der systemrelevanten Banken zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>Die Vorlage erfolgt in Umsetzung von Ziffer III der am 30. September 2011 beschlossenen Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail), wonach der Bundesrat die erstmalige Verabschiedung der Regelungen nach Artikel 10 Absatz 4 des Bankengesetzes der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Die mit dieser Botschaft zu genehmigenden Regelungen betreffen die Liquidität systemrelevanter Banken. Die Regelungen zu den Eigenmittelanforderungen und zur Notfallplanung wurden durch die Bundesversammlung mit Beschluss vom 28. September 2012 bereits genehmigt.</p><p>Die Liquiditätsanforderungen an alle Banken werden neu in einer eigenen Liquiditätsverordnung geregelt. Die besonderen Anforderungen an die Liquidität systemrelevanter Banken finden sich im 4. Kapitel dieser Verordnung. Die Anforderungen müssen nach dem am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Bankengesetzes höher sein als jene für die übrigen Banken, da die Illiquidität eines systemrelevanten Instituts nicht nur für die einzelne Bank sondern für das Schweizer Bankensystem und den Finanz- und Werkplatz Schweiz gravierende Folgen hätte. Die systemrelevanten Banken müssen daher zur Vermeidung systemischer Risiken gegenüber Liquiditätsschocks besonders robust sein. Sie müssen in einem Krisenfall so lange über ausreichend Liquidität verfügen, bis Massnahmen zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zum Tragen kommen können.</p><p>Inhaltlich basieren die besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken auf den seit 30. Juni 2010 geltenden Vereinbarungen zur Haltung von Liquidität zwischen der FINMA und den beiden Grossbanken ("Liquiditätsregime"). Sie gelten anstelle der Anforderungen der Liquiditätsverordnung an die Gesamtliquidität, die von nicht systemrelevanten Banken einzuhalten sind.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 30. November 2012 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des 4. Kapitels der Verordnung über die Liquidität der Banken (too big to fail)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des 4. Kapitels der Verordnung über die Liquidität der Banken (too big to fail)
    Resolutions
    Date Council Text
    16.04.2013 1 Beschluss gemäss Entwurf
    20.06.2013 2 Zustimmung
Proceedings
Updated
09.04.2025 00:17

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