Überstellung verurteilter Personen. Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo
Details
- ID
- 20120097
- Title
- Überstellung verurteilter Personen. Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo
- Description
- Botschaft vom 30. November 2012 zur Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.11.2012 </b></p><p><b>Schweizerische und kosovarische Strafgefangene sollen ihre Haftstrafen künftig in ihrem Heimatstaat verbüssen können. Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft zur Ratifikation eines Überstellungsvertrages mit Kosovo verabschiedet. Der bilaterale Vertrag ermöglicht auch Überstellungen gegen den Willen der betroffenen Personen.</b></p><p>Die Überstellung verurteilter Personen in ihr Heimatland erfüllt einen humanitären Zweck und dient der Wiedereingliederung von Strafgefangenen in die Gesellschaft. Ein Häftling, der seinem familiären und kulturellen Umfeld nahe ist, gliedert sich nach seiner Freilassung leichter wieder in die Gesellschaft ein. Weiter kommt die Überstellung verurteilter Personen der Forderung von Seiten der Politik und von den kantonalen Strafvollzugsbehörden nach, den Anteil ausländischer Strafgefangener zu senken. Der bilaterale Vertrag schafft die rechtstaatlichen Grundlagen für Überstellungen im Verhältnis zu Kosovo.</p><p></p><p><b>Kein Recht auf Überstellung</b></p><p>Eine Überstellung setzt unter anderem voraus, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat, die im Urteilsstaat wie im Vollstreckungsstaat strafbar ist. Weiter müssen beide Staaten einer Überstellung zustimmen. Der Überstellungsvertrag verpflichtet die Staaten jedoch nicht, ein Überstellungsgesuch zu genehmigen und verleiht der verurteilten Person auch kein Recht, die Reststrafe in ihren Heimatstaat verbüssen zu können.</p><p></p><p><b>Überstellung auch gegen den Willen der verurteilten Person</b></p><p>In gewissen Fällen kann eine verurteilte Person auch gegen ihren Willen in ihr Heimatland überstellt werden. Die Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn sie aus dem Urteilsstaat geflohen ist oder wenn sie nach Verbüssung der Strafe ausgewiesen oder abgeschoben würde, den Urteilsstaat also ohnehin verlassen müsste. Einen Überstellungsentscheid gegen ihren Willen kann die verurteilte Person beim Bundesstrafgericht anfechten.</p><p></p><p><b>Kosten trägt grundsätzlich der Urteilsstaat</b></p><p>Der Überstellungsvertrag zwischen der Schweiz und Kosovo sieht anders als das Überstellungsübereinkommen des Europarates vor, dass grundsätzlich der Urteilsstaat die Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung der verurteilten Person in ihr Heimatland trägt. Diese Regelung soll verhindern, dass eine Überstellung daran scheitert, dass der Vollstreckungsstaat die Kosten dafür nicht übernehmen kann oder will. Sie rechtfertigt sich für den Urteilsstaat dadurch, dass er durch die Überstellung finanziell erheblich entlastet wird. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 30. November 2012 zur Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen
- Resolutions
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Date Council Text 10.09.2013 1 Beschluss gemäss Entwurf 02.12.2013 2 Zustimmung 13.12.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung 13.12.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Nationalrat, 10.09.2013</b></p><p><b>Strafvollzug: Verurteilte Kosovaren sollten Strafe im Heimatland verbüssen können</b></p><p>(sda) In der Schweiz verurteilte Straftäter aus dem Kosovo sollen für das Verbüssen ihrer Freiheitsstrafe in ihr Heimatland überstellt werden können. Dasselbe soll für im Kosovo verurteilte Schweizer gelten. Der Nationalrat hat den dafür nötigen Staatsvertrag gutgeheissen.</p><p>Der Nationalrat entschied als Erstrat und stimmte dem Vertrag am Dienstag diskussionslos mit 141 zu 0 Stimmen zu. 40 Ratsmitglieder - vor allem aus der SP-Fraktion - enthielten sich der Stimme. Die Rechtskommission (RK) hatte dem Ansinnen mit 14 gegen 0 Stimmen bei fünf Enthaltungen zugestimmt. Das Geschäft geht nun an den Ständerat.</p><p>ie Skepsis in der RK betreffe namentlich die Überstellung von Kosovaren mit serbischem Pass und von Roma, sagte Kommissionssprecher Karl Vogler (CSP/OW). Der Kommission sei zugesichert worden, dass es keine Überstellung geben werde, wenn Menschenrechtsverletzungen zu befürchten seien.</p><p></p><p>Wiedereingliederung erleichtern</p><p>Humanitäre Gründe könnten für eine Überstellung sprechen, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Wenn jemand eine Haftstrafe weit weg von der Heimat verbüssen müsse, könne das sehr belastend sein. Von der Vorlage könnten auch Schweizer Staatsangehörige profitieren, die ihre Strafe nicht im Ausland verbüssen müssten.</p><p>Das Abkommen soll die Wiedereingliederung von Gefangenen erleichtern. Ein Häftling, der seinem familiären und kulturellen Umfeld nahe sei, gliedere sich nach der Freilassung leichter wieder ein, schrieb der Bundesrat. Ein weiteres Ziel ist es, die Zahl der ausländischen Häftlinge in der Schweiz und damit die Kosten für den Strafvollzug zu senken. Das Land, in dem das Urteil ausgesprochen wird, muss nämlich nur für die</p><p>Überstellung aufkommen, aber nicht für die Kosten für den Strafvollzug.</p><p>Der Bundesrat verspricht sich von der neuen Regelung zudem eine abschreckende Wirkung auf Kriminaltouristen. Denn Straftäter können auch gegen ihren Willen in ihr Heimatland zurückgeschickt werden. Ein Recht auf eine Überstellung in die Heimat gibt es dagegen nicht. Und beide Staaten müssen der Überstellung zustimmen.</p><p>"Jeder Einzelfall wird gesondert beurteilt", sagte Sommaruga dazu. Betroffene könnten Einwände vorbringen, und die Behörden müssten diese prüfen. Dass mit dem Kosovo ein bilaterales Abkommen geschlossen wird, liegt laut Sommaruga daran, dass nicht alle Mitgliedstaaten des Europarates Kosovo als Staat anerkannt haben.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 02.12.2013</b></p><p><b>Häftlinge aus dem Kosovo sollen Strafe in der Heimat verbüssen</b></p><p>(sda) Kosovarische Straftäter sollen eine Freiheitsstrafe künftig auchin ihrem Heimatland absitzen können - oder müssen. Der Ständerathiess am Montag als Zweitrat ohne Gegenstimme ein entsprechendesÜbereinkommen zwischen der Schweiz und Kosovo gut.</p><p>Das Übereinkommen zur Überstellung verurteilter Personen gilt gleichermassen für Schweizer im Kosovo wie für Kosovaren in der Schweiz. Der Vertrag lehnt sich eng an ein Europarats-Übereinkommen an. Weil aber Kosovo nicht von allen Staaten als Staat anerkannt wird, war ein eigenes Abkommen notwendig.</p><p>Grundsätzlich müssen Straftäter mit einer Überstellung einverstanden sein. Allerdings gibt es auch Konstellationen in denen sie gegen ihren Willen in ein Gefängnis im Heimatland überstellt werden können. Dies gilt namentlich für Straftäter, die nach Verbüssen der Freiheitsstrafe sowieso ausgewiesen oder abgeschoben werden.</p><p>Offen steht Straftätern der Beschwerdegang über einen Entscheid gegen ihren Willen. Ein Recht auf eine Überstellung gibt es dagegen nicht. Einer Überstellung müssen beide Staaten zustimmen.</p><p>Der Bundesrat erhofft sich vom Übereinkommen eine bessere Wiedereingliederung der Straftäter sowie Kosteneinsparungen beim Strafvollzug, für den die Kantone zuständig sind. Für die Unterbringung muss nämlich der Heimatstaat aufkommen. Je nach Anzahl Überstellungen könnte es zu beträchtlichen Kosteneinsparungen kommen, schreibt der Bundesrat in der Botschaft zum Abkommen.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:31