Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vertrag
Details
- ID
- 20120099
- Title
- Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vertrag
- Description
- Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet von Deutschland
- InitialSituation
- <p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Der Fluglärmstreit mit Deutschland dauert bereits Jahrzehnte. 1984 konnte zwischen der Schweiz und Deutschland eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen werden, die Deutschland 2000 aber aufgrund von Differenzen über die Auslegung und wegen des zunehmenden Verkehrs kündigte. Einen Staatsvertrag, den die Verkehrsminister beider Länder im Jahr 2001 abschlossen, lehnten die eidgenössischen Räte 2003 ab. Daraufhin regelte Deutschland den An- und Abflugverkehr des Flughafens Zürich über deutschem Territorium einseitig.</p><p>Ab dem Jahr 2006 wurden neue Gespräche und später förmliche Verhandlungen geführt, in denen Deutschland eine weitere Entlastung forderte. Die Verhandlungen waren langwierig und drohten wiederholt zu scheitern. Am 2. Juli 2012 konnte jedoch ein Vertragstext paraphiert und am 4. September 2012 unterzeichnet werden.</p><p>Kernelement des Staatsvertrags ist die Festlegung von Zeiträumen, in denen der Flughafen Zürich nicht von Norden her angeflogen wird: Die entsprechende Sperrzeit dauert von 18 Uhr bis 6.30 Uhr. Dadurch sinkt im Vergleich zu heute die Zahl der Nordanflüge über Deutschland. Ausserhalb der Sperrzeiten kann sich die Zahl der Anflüge entsprechend der Entwicklung des Flughafens bewegen, soweit dies die begrenzte Kapazität des Flughafens noch zulässt.</p><p>Der Vertrag hat zur Folge, dass inskünftig ab 18 Uhr grundsätzlich andere Anflugverfahren als der Nordanflug zur Anwendung kommen. Eine wichtige Rolle kommt dabei dem sogenannnten Ostanflugkonzept zu. Um die Sicherheit und einen effizienten Verkehrsfluss in diesem Konzept zu gewährleisten, bedarf es eines Ausbaus der Infrastruktur am Flughafen, und es sind namentlich Pistenverlängerungen nötig. Deshalb soll die neue Regelung grundsätzlich erst ab dem Jahr 2020 greifen. Bereits mit Inkrafttreten des Vertrags wird aber werktags schon ab 20 Uhr statt wie heute ab 21 Uhr nicht mehr über den Norden angeflogen werden - eine Regelung, wie sie heute schon an Wochenenden und Feiertagen besteht.</p><p>Der Vertrag erlaubt des Weiteren, den Flughafen Zürich von Montag bis Freitag bereits ab 6.30 Uhr und nicht wie heute erst ab 7 Uhr von Norden her anzufliegen. Er lässt die Einrichtung sogenannter gekrümmter Nordanflüge (satellitengestützte Anflüge über schweizerisches Gebiet von Norden her) zu, mit denen das dichtbevölkerte Gebiet im Süden des Flughafens entlastet werden könnte. Der Staatsvertrag schafft ausserdem Rechtssicherheit, was für die Entwicklung des Flughafens als Schlüsselinfrastruktur der Schweiz von grosser Bedeutung ist, und er beendet einen Konflikt, der die Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland seit Jahren belastet.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet von Deutschland
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet von Deutschland
- Resolutions
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Date Council Text 07.03.2013 2 Beschluss gemäss Entwurf 05.06.2013 1 Diskussion 06.06.2013 1 Zustimmung 21.06.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung 21.06.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Ständerat, 07.03.2013</b></p><p><b>Fluglärm - Schweiz blitzt mit Flugverkehrs-Beschwerde beim EU-Gerichtshof ab</b></p><p>(sda) Die Schweiz ist mit ihrer Flugverkehrs-Beschwerde bei der EU definitiv abgeblitzt: Der EU-Gerichtshof (EuGH) wies am Donnerstag in letzter Instanz ihre Beschwerde gegen die deutsche Verordnung aus dem Jahr 2003 ab. Auf den Staatsvertrag hat dies keine Auswirkung.</p><p>Gemäss EuGH-Entscheid verstossen die Verbote und Beschränkungen für Flüge über Süddeutschland nicht gegen das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU.</p><p>In einer Mitteilung zum Urteil hält der Gerichtshof fest, die deutschen Massnahmen implizierten "kein Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums", sondern bedingten bloss eine Änderung der An- und Abflugrouten zum und vom Flughafen Zürich</p><p>Wie bereits die Vorinstanz ist der EuGH der Ansicht, bei der Prüfung der deutschen Massnahmen sei es nicht erforderlich gewesen, "die Rechte des Betreibers und der Anwohner des Flughafens Zürich zu berücksichtigen", so die Mitteilung.</p><p></p><p>Nachtflugverbot seit zehn Jahren</p><p>Die Verordnung gilt bereits seit zehn Jahren: 2003 war sie einseitig von Deutschland in Kraft gesetzt worden. Sie verbietet das Überfliegen Süddeutschlands in geringer Höhe an Wochentagen zwischen 21 und 07 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen zwischen 20 und 09 Uhr.</p><p>Während der Sperrzeiten kann der Flughafen Zürich also nicht von Norden und Nordwesten über Süddeutschland angeflogen werden. Und auch die Starts können dann nicht nach Norden erfolgen. Die Maschinen müssen andere Routen wählen, damit sie auf deutschem Gebiet die erforderliche Mindesthöhe haben.</p><p>Gerade diese alternativen Flugrouten, die teils über dicht besiedeltes Schweizer Gebiet führen, sorgen bei der betroffenen Bevölkerung für Ärger: Sie hat in den Randstunden mehr Fluglärm zu ertragen.</p><p>Eine Fluglärmanalyse zum Flughafen Zürich aus dem Jahr 2009, die von der Schweiz und Deutschland in Auftrag gegeben worden war, kam zwar zum Ergebnis, dass in Süddeutschland der Fluglärm-Grenzwert nicht überschritten werde. Diese Analyse spielte aber für den EuGH keine Rolle: Die Klage bezog sich einzig auf Rechtsfragen.</p><p></p><p>Bei allen Instanzen unterlegen</p><p>Gegen die Verordnung von 2003 legte die Schweiz bei der EU-Kommission erfolglos Beschwerde ein. Auch der Weiterzug des abschlägigen Kommissionsentscheids an das Europäische Gericht hatte keine Chance. Und am Donnerstag nun entschied auch die zweite und oberste Instanz, der EuGH, gegen die Schweiz.</p><p>Das Verdikt des EuGH bezieht sich ausschliesslich auf die Verordnung von 2003, nicht aber auf spätere Regelungen. Sie hat deshalb keine Auswirkungen auf den Fluglärmstaatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, wie der Sprecher des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) zur sda sagte.</p><p>Der Vertrag wurde am Donnerstag vom Ständerat - wenn auch widerwillig - ratifiziert. Unter Dach ist er allerdings noch nicht. Vor allem aus Baden-Württemberg kommt heftige Kritik.</p><p>Der deutsche Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) hat das Vertragswerk deshalb vorderhand auf Eis gelegt. Die deutsche Forderung nach Nachverhandlungen lehnt die Schweiz zwar ab, Bundesrätin Doris Leuthard (CVP) erklärte sich aber bereit, noch offene Fragen zu klären.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 6. Juni 2013</b></p><p>(sda) Die Schweiz gibt grünes Licht für den Fluglärmvertrag mit Deutschland. Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat der Ratifikation zugestimmt. Teile von SP, SVP und Grünen wollten vor der Genehmigung Antworten auf offene Fragen zu Sicherheit, Lärmverteilung und dem Anflugregime. Der Mehrheit des Rats war jedoch daran gelegen, den Fluglärmstreit mit Deutschland endlich beilegen zu können. Zudem gab es grosse Zweifel, ob bei neuen Verhandlungen ein besseres Ergebnis für die Schweiz herauskommen würde. Beigelegt ist der Fluglärmstreit nun allerdings nicht, da das Abkommen in Deutschland auf Eis liegt.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:28