Menschen mit Behinderungen. Übereinkommen
Details
- ID
- 20120100
- Title
- Menschen mit Behinderungen. Übereinkommen
- Description
- Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- InitialSituation
- <p><b>Übersicht aus der Botschaft</b></p><p>Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Diskriminierung der weltweit über eine Milliarde Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und ihre selbstständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Das Übereinkommen wurde am 13. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung angenommen und bis zum 1. November 2012 von 154 Staaten unterzeichnet und von 126 Staaten (inkl. der EU) ratifiziert. Bereits heute erfüllt die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens weitgehend. Das Übereinkommen gäbe dem bestehenden schweizerischen Behindertengleichstellungsrecht einen kohärenten Rahmen und erhöhte Sichtbarkeit.</p><p>Das Übereinkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Es basiert auf den Grundprinzipien der bestehenden internationalen Menschenrechtsabkommen und garantiert deren Anwendung auf behinderte Menschen. Es ist das erste internationale Übereinkommen, welches spezifisch die Rechte von Menschen mit Behinderung verbindlich aufführt. Das Übereinkommen geht hierbei zeitgemäss von einer breit gefassten Definition von "Behinderung" aus, was gewährleisten soll, dass grundsätzlich keine behinderte Person vom Schutz des Übereinkommens ausgeschlossen wird: "Menschen mit Behinderungen" im Sinn der Konvention sind Personen, die aufgrund des Zusammenspiels einer langfristigen körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung und verschiedenartige Beschränkungen durch die Mehrheitsgesellschaft in ihrer vollen, tatsächlichen und gleichwertigen Teilnahme in der Gesellschaft behindert sind. Die Behinderung wird also als Folge einer Wechselwirkung zwischen einem Individuum und seiner Umwelt begriffen, die sich nicht an die persönlichen Unterschiede anpasst. In der Schweiz leben rund 1,2 Millionen Menschen (ab 16 Jahren) mit einer Behinderung (17 Prozent der Bevölkerung); davon müssen rund 300 000 (5 %) als stark behindert betrachtet werden. Nach wie vor stossen Menschen mit Behinderung auf Vorurteile und Barrieren, die sie daran hindern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.</p><p>Ziel des Übereinkommens ist der volle Genuss der grundlegenden Menschenrechte durch behinderte Menschen und deren aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie die Förderung der Achtung der ihnen innewohnenden Würde. Das Übereinkommen verbietet jede Diskriminierung von Behinderten in allen Lebensbereichen und bezweckt, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Es garantiert unter anderem das Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben, Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Mehrfachdiskriminierungen, gleiches Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Beschäftigung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz, gleicher Zugang zu Bildung, gleiches Recht auf Teilhabe</p><p>am öffentlichen und kulturellen Leben sowie Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch. Das Übereinkommen schafft dabei grundsätzlich keine Sonderrechte, sondern konkretisiert vielmehr die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebenslagen.</p><p>Die Mehrzahl der Bestimmungen des Übereinkommens beinhalten Rechte mit programmatischem Charakter. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten progressiv - unter Berücksichtigung ihrer Mittel - im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen haben. Die Vorschriften des Übereinkommens richten sich daher primär an den Gesetzgeber, welcher sie als Richtlinien für seine Tätigkeit zu beachten hat.</p><p>Zwar verfügt die Schweiz bereits über wichtige Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen, welche in ihrer Gesamtheit das Behindertengleichstellungsrecht darstellen; dieses ist jedoch fragmentiert und nicht einfach greifbar: Auf Bundesebene besteht das Behindertengleichstellungsrecht insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und einem Gesetzgebungsauftrag an Bund und Kantone (Art. 8 Abs. 4 BV), dem Behindertengleichstellungsgesetz sowie aus zahlreichen weiteren Vorschriften in der Spezialgesetzgebung (etwa im Sozialversicherungsrecht, im Radio- und Fernsehgesetz, im Berufsbildungsgesetz oder in der Steuergesetzgebung). Zusätzlich gilt in den Bereichen, in denen die Kantone zuständig sind, die jeweils anwendbare kantonale Gesetzgebung (namentlich im Bildungs-, Bau-, Sozial-, Gesundheits- und Dienstleistungswesen).</p><p>Das Übereinkommen gäbe dem schweizerischen Behindertengleichstellungsrecht einen einheitlichen Rahmen und würde dessen Sichtbarkeit erhöhen. Dank seiner identischen Zielsetzung - die Beseitigung der Benachteiligungen, mit denen Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen nach wie vor konfrontiert sind -, seiner weitgehend inhaltlichen Deckungsgleichheit mit dem nationalen Recht und seinem umfassenden Ansatz stellt das Übereinkommen eine wertvolle Basis für die Auslegung, Ausgestaltung und Umsetzung des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechts dar.</p><p>Das Übereinkommen ist ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen und ihrer Integration in die Gesellschaft. Ein Beitritt zum Übereinkommen stellt einen konsequenten und logischen Schritt dar, um die Gleichstellung und Integration der Menschen mit Behinderungen in der Schweiz aktiv zu fördern und die bereits bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu konkretisieren und deren Umsetzung zu erleichtern. Schliesslich entspräche der Beitritt der bisherigen Menschenrechtsaussenpolitik und der auch dem Ausland gegenüber vertretenen Gleichstellungspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Menschen mit Behinderungen als unveräusserlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte weltweit zu fördern.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Resolutions
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Date Council Text 21.06.2013 1 Beschluss gemäss Entwurf 26.11.2013 2 Zustimmung 13.12.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung 13.12.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Nationalrat, 21.06.2013</b></p><p>(sda) Die Schweiz soll dem internationalen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beitreten. Der Nationalrat hat diesen Schritt am Freitag als Erstrat gutgeheissen, mit 119 zu 68 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Dagegen stellte sich die SVP, die mit Unterstützung von Teilen der FDP dafür plädierte, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen. Laut Toni Bortoluzzi (SVP/ZH) befürchtet die SVP insbesondere, dass Menschen mit Behinderung künftig einen Anspruch auf den Besuch einer Regelschule geltend machen könnten. Die Rednerinnen und Redner der anderen Fraktionen betonten, das Abkommen schaffe keine neuen einklagbaren Rechte.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 26.11.2013</b></p><p><b>(sda) Die Schweiz wird dem internationalen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beitreten. Nach dem Nationalrat hat am Dienstag auch der Ständerat der Ratifikation zugestimmt. Der Entscheid fiel mit 32 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen.</b></p><p>Das Übereinkommen will die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen fördern. Diese sollen durch aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in den vollen Genuss der grundlegenden Menschenrechte kommen. Bisher wurde die Konvention von 158 Staaten unterzeichnet und von 138 Staaten ratifiziert.</p><p>Einzig Nordkorea, Weissrussland, die Demokratische Republik Kongo, Angola und eine handvoll weiterer Staaten vor allem in Afrika sind dem Übereinkommen bislang nicht beigetreten.</p><p>Der Beitritt zur Konvention sei denn auch ein symbolischer Schritt, wurde im Ständerat moniert. Inhaltlich stimme das Übereinkommen mit den Bestrebungen der Schweiz überein, erklärte Pascale Bruderer (SP/AG) namens der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK). "Die Konvention verstärkt die Garantien und Pflichten unserer Erlasse und erhöht ihre Sichtbarkeit."</p><p></p><p>Keine neuen Gesetze notwendig </p><p>Die Ziele seien in der schweizerischen Rechtsordnung bereits verankert und somit für die Schweiz nicht neu. Die Sorgen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, wonach Menschen mit Behinderung künftig einen Anspruch auf den Besuch einer Regelschule geltend machen könnten, seien angesichts der fortschrittlichen Rechtsvorschriften im Bildungsbereich unbegründet. Die Konvention schaffe auch keinen Beschwerdegang.</p><p>Konrad Graber (CVP/LU) warnte vor dem Signal bei einem Nein zur Ratifikation. Gegen innen hiesse es, "dass wir Menschen mit Behinderungen nicht helfen wollen". Gegen aussen stelle sich die Frage, "ob wir Teil dieser Bewegung" sein wollten oder nicht, erklärte Bundesrat Didier Burkhalter.</p><p>Alex Kuprecht (SVP/SZ) verlangte die Ablehnung der Vorlage, weil sie nur auf dem internationalen Parkett von Nutzen sei. "Für unsere Behinderten hat sie keinen Nutzen."</p><p></p><p>Verbot jeder Form von Diskriminierung </p><p>Der Nationalrat hatte der Unterzeichnung in der Sommersession zugestimmt. Gegen eine Ratifikation hatten sich damals die SVP und Teile der FDP gestellt. Die SVP befürchtete im Einklang mit der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, dass Menschen mit Behinderung künftig einen Anspruch auf den Besuch einer Regelschule geltend machen könnten.</p><p>Das Abkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem garantiert es das Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben, das Recht auf Beschäftigung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf gleichen Zugang zu Bildung sowie den Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:27