Anzahl Richterstellen am Bundesstrafgericht

Details

ID
20120462
Title
Anzahl Richterstellen am Bundesstrafgericht
Description
InitialSituation
<p>Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates arbeitet gestützt auf Artikel 41 des Strafbehördenorganisationsgesetzes eine Verordnung der Bundesversammlung aus, in welcher die Anzahl der ordentlichen und der nebenamtlichen Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht festgelegt wird.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    23.08.2012 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    23.08.2012 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    12.10.2012 0 Zustimmung
    12.10.2012 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht
    Resolutions
    Date Council Text
    18.06.2013 2 Beschluss nach Entwurf der Kommission.
    26.11.2013 1 Zustimmung
    13.12.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    13.12.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder und Vergütungen der nebenamtlichen Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht
    Resolutions
    Date Council Text
    18.06.2013 2 Beschluss nach Entwurf der Kommission.
    26.11.2013 1 Zustimmung
    13.12.2013 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    13.12.2013 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 2013</b></p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die von der Kommission beantragte Zahl von höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen dem Ist-Zustand entspricht (aufgerundet).</p><p>Er nimmt weiter davon Kenntnis, dass die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Wahl von bis zu 3 nebenamtlichen Richtern und Richterinnen nicht als Kapazitätserweiterung gedacht ist, sondern die Funktionsfähigkeit des Gerichts beim Vorliegen von Ausstandsgründen sichern soll. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Anwendung der Ausstandsvorschriften bei Verfahren in italienischer Sprache zu Problemen führen kann. In seiner Botschaft zum StBOG nannte er als Grund für die Einführung nebenamtlicher Richter und Richterinnen beim Bundesstrafgericht insbesondere gelegentliche Schwierigkeiten bei der Besetzung der Spruchkörper wegen der Arbeitssprachen der Richter und Richterinnen (Botschaft vom 10. September 2008; BBl 2008 8125, hier 8167).</p><p>Der Bundesrat ist mit den beiden Verordnungsentwürfen der RK-S grundsätzlich einverstanden. Allerdings erscheint ihm fraglich, ob die Festlegung einer Höchstzahl statt einer festen Zahl von Richterstellen dem Sinn des Gesetzes voll entspricht. Artikel 41 Absatz 3 StBOG sieht nämlich vor, dass die Bundesversammlung die Anzahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung bestimmt, das heisst in einem rechtsetzenden Erlass. Eine Delegation an die Gerichtskommission ist im Gesetz nicht vorgesehen. In Artikel 1 Buchstaben a und b des Entwurfs zur Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht sollte daher der Ausdruck "höchstens" eigentlich gestrichen werden. Der Bundesrat verzichtet jedoch auf einen entsprechenden Antrag.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.06.2013</b></p><p>(sda) Einstimmig hat der Ständerat im im Rahmen einer parlamentarischen Initiative eine Verordnung angenommen, welche die Zahl der Richterstellen für ordentliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht auf höchstens 16 Vollzeitstellen und die Zahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen auf höchstens drei festlegt. In einer zweiten Verordnung hat er die Vergütungen der nebenamtlichen Richterinnen und Richter geregelt, welche denjenigen der nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Bundesgerichts und des Bundespatentgerichts entsprechen.</p>
Updated
09.04.2025 00:20

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