ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Details

ID
20130049
Title
ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Description
Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.05.2013</b></p><p><b>Der Bundesrat will Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen. Er hat die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Demnach werden künftig die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.</b></p><p>Bei einer Scheidung stellen Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert dar, über den die Eheleute verfügen. Entsprechend wichtig ist die Frage, wie dieser Vermögenswert verteilt wird. Gemäss geltendem Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen. Ist die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht möglich, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einem Ehegatten bereits wegen Alter oder Invalidität ein Vorsorgefall eingetreten ist.</p><p>Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter haben vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilität gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.</p><p></p><p>Vorsorgemittel werden geteilt ...</p><p>Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente.</p><p></p><p>... aber Ausnahmen sind möglich</p><p>Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.</p><p></p><p>Weitere Revisionspunkte</p><p>Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird. Schliesslich soll - wenn dies nicht anders möglich ist - ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.</p><p>Geklärt wird auch der Vorsorgeausgleich bei internationalen Verhältnissen. Für den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind künftig ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig. Auf diese Verfahren wie auch auf die Scheidung selbst ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.</p><p>Damit auch bereits geschiedene Ehegatten vom verbesserten Vorsorgeausgleich profitieren können, sieht die Gesetzesrevision vor, dass Renten, die nach bisherigem Recht als angemessene Entschädigung zugesprochen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche Rente umgewandelt werden können. Für die berechtigte Person hat das den Vorteil, dass der Rentenanspruch nicht wie bisher mit dem Tod der verpflichteten Person erlischt.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
    Resolutions
    Date Council Text
    12.06.2014 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    01.06.2015 1 Zustimmung
    19.06.2015 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.06.2015 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Ständerat 12.06.2014</b></p><p><b>Ständerat beschliesst bessere Vorsorgeleistungen bei Scheidung </b></p><p><b>(sda) Bei der Teilung der Vorsorgeleistungen im Scheidungsfall soll der nicht erwerbstätige Partner - in der Praxis mehrheitlich Frauen - bessergestellt werden. Das hat der Ständerat am Donnerstag mit 42 zu 0 Stimmen beschlossen. Die Änderungen waren ausser in Details unbestritten. </b></p><p>Gegenwärtig herrscht die Regel der hälftigen Teilung des während einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft erwirtschafteten Vorsorgeguthabens. Dieses ist in vielen Fällen der wichtigste Vermögensbestandteil scheidungswilliger Paare oder eingetragener Partner. Bei dieser hälftigen Teilung bleibt es im Prinzip. Das gilt auch bei Vorbezügen für Wohneigentum.</p><p>Nach dem Willen von Erstrat und Bundesrat können die Gerichte im Einzelfall und im Einvernehmen der Parteien aber davon absehen, etwa wenn der eine Partner ein grosses Vermögen in die Ehe eingebracht hat und dadurch nicht von der Vorsorgeleistung abhängig ist.</p><p>Neu ist die Teilung auch vorgesehen, wenn bei Einleitung der Scheidung ein Partner bereits eine Rente bezieht, sei es eine Invaliden- oder Altersrente. Da dabei das Guthaben bereits gemindert und damit nicht ermittelbar ist, wird der anspruchsberechtigte Partner in der Regel eine Rente erhalten.</p><p>Heute ist es so, dass der pflichtige Partner in solchen Fällen eine Entschädigung zahlen muss, die meist in Rentenform zugesprochen wird.</p><p></p><p>Witwen besser gestellt</p><p>Dass eine Rente erlischt, wenn ein Ex-Ehepartner stirbt, wird abgeschafft. Wie Justizministerin Simonetta Sommaruga erklärte, ist damit das Problem geschiedener Witwen gelöst, denn vor allem sie sind betroffen.</p><p>Die neue Lösung gilt aber nicht für Ehen, die vor 2000 geschieden wurden. Vor dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts nämlich existierte die Teilung des Vorsorgevermögens noch nicht.</p><p>Ein wesentlicher Punkt des geänderten Zivilgesetzbuchs betrifft sodann den Stichtag. Massgebend für die Teilung des Vorsorgevermögens ist nicht der Scheidungstermin, sondern die Einleitung des Scheidungsverfahrens.</p><p>Claude Janiak (SP/BL) erwähnte im Rat einen Fall, wo eine Ehe neun Monate dauerte. Bis das Scheidungsverfahren durch alle Instanzen abgeschlossen war, ging es sieben Jahre. Für den Vorsorgeausgleich war dann diese Dauer ausschlaggebend. Mit der neuen Regelung werde derartiges Spekulieren und Taktieren abgestellt.</p><p></p><p>Für Teilung nur Schweizer Gerichte zuständig</p><p>Umstritten im Rat war, ob für die Teilung des Vorsorgevermögens ausschliesslich ein Schweizer Gericht zuständig sein soll. Eine Kommissionsmehrheit wollte in gewissen Fällen auch ausländische Urteile zulassen.</p><p>So werde vermieden, dass scheidungswillige Partner zwei Verfahren führen müssten, nämlich den Scheidungsprozess im Ausland und anschliessend den Prozess zur Regelung der Vorsorgeguthaben in der Schweiz, wurde argumentiert.</p><p>Die Gegenseite argumentierte, zwei Verfahren werde es sowieso geben. Jede verantwortungsvolle Vorsorgeeinrichtung werde vor einem Gericht in der Schweiz überprüfen lassen, ob die ausländische Teilungsvereinbarung vor dem schweizerischen Recht standhalte und sich so eine Ausführungserlaubnis einholen. Diese von einer Kommissionsmindertheit vertretene Haltung siegte hauchdünn mit 22 zu 21 Stimmen.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 1.6.2015</b></p><p><b>Parlament will Vorsorgeleistungen bei Scheidung verbessern </b></p><p><b>(sda) Lässt sich ein Paar scheiden, sollen Ehefrauen und -männer, die wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht erwerbstätig gewesen sind, bei der Vorsorge bessergestellt werden. Das hat nach dem Ständerat am Montag auch der Nationalrat beschlossen.</b></p><p>Nicht erwerbstätige Frauen oder Männer, die über keine genügende eigene berufliche Vorsorge verfügen, weil sie den Haushalt besorgten und die Kinder betreuten, sind heute benachteiligt. Künftig soll die Vorsorge zudem auch dann hälftig geteilt werden, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente bezieht.</p><p>Der Nationalrat folgte dem Ständerat, hiess die entsprechenden Änderungen in mehreren Gesetzen mit 127 gegen 57 Stimmen gut und machte sie bereit für die Schlussabstimmung. Die SVP hatte nicht auf die Vorlage eintreten wollen und dabei vor unbekannten finanziellen Auswirkungen gewarnt.</p><p></p><p>Stichtag ist Einleitung der Scheidung</p><p>Wie zuvor die kleine Kammer beschloss der Nationalrat, dass bei der Aufteilung alle bis zur Einleitung des Scheidungsurteils erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge berücksichtigt werden. Er folgte mit 113 zu 78 Stimmen einer bürgerlichen Minderheit. Die Mehrheit hätte die Rechtskraft des Scheidungsurteils als Stichdatum gewollt.</p><p>Gabi Huber (FDP/UR) kritisierte namens der Minderheit, dass mit dem Vorschlag der Mehrheit ein Anreiz geschaffen werde, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. "Das Warten auf Rechtskraft verhindert es, eine Summe zu bestimmen", fügte Luzi Stamm (SVP/AG) hinzu.</p><p>Namens der unterlegenen Mehrheit sagte Viola Amherd (CVP/VS), dass die meisten Scheidungsverfahren heutzutage mit einer Konvention erledigt würden. "Damit sind diese Manöver eliminiert." Auch Ursula Schneider Schüttel (SP/FR) verwies auf das bewährte, geltende Recht. Das rechtskräftige Urteil als Zeitpunkt werde heute problemlos gehandhabt.</p><p></p><p>Abweichungen vom Grundsatz möglich</p><p>Und obwohl Vorsorgeleistungen nach dem Prinzip Halbe-Halbe geteilt werden, können Paare von diesem Grundsatz abweichen. Nötig ist allerdings das Einvernehmen beider Partner und auch des Gerichts.</p><p>Die SVP hätte gewollt, dass auf den Ausgleich verzichtet wird, wenn einer der Ehegatten bei der Scheidung eine Invaliden- oder bereits eine Altersrente bezieht. Sprecher Yves Nidegger (GE) warnte davor, dass geschiedene Rentnerinnen und Rentner damit in finanzielle Bedürftigkeit kommen könnten.</p><p>Die Mehrheit unterstützte wie Bundesrat und Ständerat den Ausgleich bei den IV- und Altersrenten. Überweise die Vorsorgeeinrichtung nach dem Tod des die Rente beziehenden Ex-Gatten weiterhin einen Rentenanteil, lasse sich das Problem der geschiedenen Witwen lösen, sagte Schneider Schüttel.</p><p>Heute erlischt der Anspruch auf diesen Anteil der Rente nach dem Tod des rentenberechtigten Ex-Gatten. Ausbezahlt wird dann von der Pensionskasse eine unter Umständen eine gesetzlich vorgeschriebene, viel tiefere Hinterlassenenrente.</p>
Updated
09.04.2025 00:23

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