Präimplantationsdiagnostik. Änderung der Bundesverfassung und des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Details

ID
20130051
Title
Präimplantationsdiagnostik. Änderung der Bundesverfassung und des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Description
Botschaft vom 7. Juni 2013 zur Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik)
InitialSituation
<p><b>Ob und wie weit die Präimplantationsdiagnostik (PID) künftig erlaubt sein soll, war in beiden Räten umstritten. Eine jeweils deutliche Mehrheit trat auf die Vorlage ein. Eine wichtige Kontroverse bestand in der Frage, welche Embryonen untersucht werden dürfen. Der Ständerat folgte zunächst dem restriktiven Vorschlag des Bundesrates, wonach nur Paare mit einer genetischen Veranlagung, deren Kinder von einer schweren Erbkrankheit betroffen sein könnten, die PID nutzen dürfen. Der Nationalrat weitete diese Möglichkeit aus auf alle Paare, die eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen und die damit mit einem Screening Embryos mit Chromosomenfehlern ausscheiden können. In der Differenzbereinigung schloss sich der Ständerat in dieser Frage dem Nationalrat an. Statt maximal acht zu entwickelnde Embryonen pro Behandlung, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, einigten sich die Räte auf eine Obergrenze von zwölf. </b></p><p>Aufgrund eines überwiesenen Vorstosses aus dem Parlament und einer entsprechenden Vernehmlassung schlägt der Bundesrat vor, dass die Präimplantationsdiagnostik zukünftig in bestimmten Fällen erlaubt sein soll. Erblich vorbelastete Paare, die sich für eine In vitro-Befruchtung entscheiden, sollen die Präimplantationsdiagnostik (PID) nutzen können. Zudem soll es künftig erlaubt sein, Embryonen zu Fortpflanzungszwecken aufzubewahren. Die Neuregelung bedingt eine Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. </p><p>Paare mit einer genetischen Veranlagung aufgrund derer ihre Kinder von einer schweren Erbkrankheit betroffen sein könnten, dürfen künftig die PID in Anspruch nehmen. Sie dürfen die Embryonen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung auf die entsprechende Erbkrankheit hin untersuchen lassen, um anschliessend nur jene Embryonen für das Fortpflanzungsverfahren zu verwenden, die nicht von dieser Krankheit betroffen sind. Alle anderen PID-Anwendungsmöglichkeiten bleiben weiterhin verboten. So dürfen unfruchtbare Paare, die erblich nicht vorbelastet sind, von der PID keinen Gebrauch machen. Ebenso bleibt es untersagt, einen Embryo auf spontan auftretende Krankheiten wie Trisomie 21 untersuchen zu lassen oder ein so genanntes "Retter-Baby" zur Gewebespende für kranke Geschwister auszuwählen.</p><p>Mit dem heute geltenden Fortpflanzungsmedizingesetz dürfen bei einer künstlichen Befruchtung maximal drei Embryonen pro Zyklus in vitro entwickelt werden (Dreier-Regel). Würde die Dreier-Regel auch für die neu erlaubten PID-Verfahren gelten, hätten erblich vorbelastete Paare wesentlich schlechtere Chancen auf einen gesunden Embryo als erblich nicht vorbelastete Paare. Deshalb sollen bei PID-Verfahren nicht nur drei, sondern maximal acht Embryonen in vitro entwickelt werden dürfen (Achter-Regel).</p><p>Die geltende Regelung birgt einen weiteren bedeutenden Nachteil: Da es verboten ist, Embryonen aufzubewahren, müssen alle lebensfähigen Embryonen - im Maximalfall sind das drei - in die Gebärmutter übertragen werden, so dass es häufig zu Mehrlingsschwangerschaften kommt. Diese sind mit Risiken für Mutter und Kinder verbunden. Um dieses Risiko zu verringern, sollen Embryonen künftig aufbewahrt und allenfalls später in die Gebärmutter übertragen werden dürfen. Dies gilt für sämtliche In vitro-Verfahren.</p><p>Die beiden letztgenannten Neuerungen - die Möglichkeit, Embryonen aufzubewahren sowie die Achter-Regel bei der PID - erfordern eine Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. Der Bundesrat legt zudem einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor und überweist die dazugehörige Botschaft ans Parlament. Folgt dieses dem Bundesrat, müssen Volk und Stände dieser Verfassungsänderung zustimmen, bevor das revidierte Gesetz in Kraft treten kann. (Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 7. Juni 2013 zur Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
    Resolutions
    Date Council Text
    11.03.2014 2 Beschluss gemäss Entwurf
    03.06.2014 1 Zustimmung
    12.12.2014 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    12.12.2014 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
    Resolutions
    Date Council Text
    11.03.2014 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    03.06.2014 1 Abweichung
    08.09.2014 2 Abweichung
    24.11.2014 1 Zustimmung
    12.12.2014 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    12.12.2014 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.12.2014 1 Dieses Gesetz wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 12.12.2014 über die Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.
Proceedings
<p></p><p>Dieses Gesetz wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 12.12.2014 über die Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.</p><p></p><p>Im <b>Ständerat</b> umschrieb Kommissionssprecher Felix Gutzwiller (RL, ZH) die vorhandenen drei Positionen zur Vorlage. Eine Kommissionsmehrheit ist für Eintreten und möchte die Vorlage des Bundesrates erweitern, und zwar bezüglich der Einführung des Chromosomen-Screening für unfruchtbare Paare und der Abschaffung der Obergrenze der Anzahl der zu entwickelnden Embryonen. Eine Kommissionsminderheit ist ebenfalls für Eintreten und für eine Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik. Sie möchte aber den strengen Vorgaben des Bundesrates folgen. Eine dritte Position beinhaltet ein Nichteintreten auf die beiden Entwürfe. Diese Haltung wurde von Brigitte Häberli-Koller (CE, TG) vertreten. Sie wollte am Verbot der Präimplantationsdiagnostik festhalten und kritisierte die schrittweise Instrumentalisierung von menschlichem Leben. Sie wehrte sich dagegen, dass menschliches Leben unter Vorbehalt erzeugt und dann einer Selektion im Labor unterzogen wird. Ein Recht auf ein gesundes Kind gebe es nicht. In der ausführlichen Eintretensdebatte ging es um grundsätzliche ethische Fragen, um technische Möglichkeiten, um Grenzziehungen, um das Selbstbestimmungsrecht von Paaren und den Schutz des Embryos. Viele Räte bekannten ihre Zweifel und Unsicherheit in dieser moralisch schwierigen Thematik, bei der die Parteipolitik in den Hintergrund trat. Verena Diener (GL, ZH) stellte sich die Frage, wohin diese schrittweise Nachwuchsoptimierung führe und Werner Luginbühl (BD, BE) fragte, wie lange es wohl dauern werde, bis es ein schönes und intelligentes Kind sein müsse, wenn heute schon der Anspruch auf ein gesundes Kind bestehe. Man war sich auch bewusst, dass in einigen Ländern die Präimplantationsdiagnostik bereits angewendet und von einem Teil der schweizerischen Paare in Anspruch genommen wird. Die Schweiz müsse aber selber entscheiden, welche Grenzen zu setzen sind, befand der Rat. Mit 39 zu 3 Stimmen trat der Ständerat auf die Vorlage ein. </p><p>Eine Kommissionsmehrheit wollte nicht nur, gemäss Vorschlag des Bundesrates, den Paaren, die damit rechnen müssen, ihren Kindern eine schwere Erbkrankheit weiterzugeben, die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik erlauben. Die Kommission beantragte, dass bei allen künstlichen Befruchtungen das Chromosomen-Screening möglich sein soll, um so Embryonen mit Chromosomen-Fehlern auszuscheiden. Die Befürworter argumentierten, dass schon heute pränatale Untersuchungen bis zur 16. Schwangerschaftswoche erlaubt seien. Da sei es widersprüchlich, die gleichen Untersuchungen an Embryonen zu verbieten. Liliane Maury Pasquier (S, GE) fand es paradox, einem Embryo von wenigen Zellen mehr Schutz zuzugestehen als einem beinahe lebensfähigen Fötus. Ivo Bischofberger (CE, AI) wollte den Vergleich zwischen der Präimplantationsdiagnostik und der Pränataldiagnostik nicht gelten lassen. Die Frage der Lebenswertigkeit stelle sich bei einem ungeborenen Kind im Mutterleib anders als bei einem Embryo in der Petrischale. Mit 22 zu 18 Stimmen bei zwei Enthaltungen lehnte der Ständerat den Antrag seiner Kommission ab und folgte dem zurückhaltenden Vorschlag des Bundesrates. Im Weiteren wollte die Kommission keine zahlenmässige Obergrenze für zu entwickelnde Embryonen festlegen. Auch hier entschied der Rat entsprechend der Bundesratsvariante und setzte mit 22 zu 18 Stimmen bei einer Enthaltung die Grenze bei höchstens acht Embryonen pro Behandlungszyklus fest. Ein Antrag von Felix Gutzwiller (RL, ZH), der es ermöglichen wollte, Embryonen zu selektionieren, die als Gewebespender für kranke Geschwister in Frage kommen (sogenannte Retterbabys), wurde mit 32 zu 10 Stimmen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung genehmigte der Ständerat die Änderung der Bundesverfassung mit 39 zu 3 Stimmen und die Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes mit 30 zu 3 Stimmen bei 8 Enthaltungen.</p><p>Dem <b>Nationalrat</b> lagen zwei Nichteintretensanträge vor, von Stefan Müller-Altermatt (CE, SO) und Marianne Streiff (CE, BE), die am Verbot der Präimplantations-diagnostik festhalten wollten. Der Rat trat gemäss Vorschlag der Kommission mit 157 gegen 22 Stimmen bei sechs Enthaltungen auf die Vorlage ein. Die vorberatende Kommission ging in ihren folgenden Anträgen weiter als der Bundesrat und der Ständerat. So schlug sie vor, dass die in vitro gezeugten Embryos vor der Einpflanzung in die Gebärmutter generell auf numerische Chromosomenstörungen untersucht werden dürfen. Weiter möchte die Kommission keine Höchstzahl für zu entwickelnde Embryos pro Behandlungszyklus festlegen und sprach sich auch für die Zulassung sogenannter Retterbabys aus.</p><p>Die Frage, ob die Präimplantationsdiagnostik auf Erbkrankheiten zu beschränken sei oder ob in allen Fällen von künstlicher Befruchtung ein Chromosomen-Screening zulässig sein soll, war umstritten. Mit dieser Untersuchung können unter anderem Embryonen mit Trisomie 21 eruiert werden. Gegen die Chromosomentests wandten sich Vertreterinnen und Vertreter von CVP, SP und Grünen. Das Screening öffne die Tür "zur Selektion von wertem und unwertem Leben" warnte Maya Graf (G, BL). Die Befürworter machten geltend, dass die Wahrscheinlichkeit, mit einem Embryo mit Chromosomenstörung schwanger zu werden und ein Kind zu gebären, wesentlich tiefer sei als mit einem gesunden Embryo. Das Ziel des Screenings sei es deshalb, die Erfolgsrate der In-vitro-Fertilisation zu verbessern und damit die Chance, überhaupt ein Kind zu bekommen. Der Nationalrat folgte seiner Kommission mit 119 zu 65 Stimmen bei sechs Enthaltungen und sprach sich für die Chromosomen-Screenings aus. In einem weiteren Punkt wich der Nationalrat vom Beschluss des Ständerats ab. Mit 117 zu 70 Stimmen bei 3 Enthaltungen lehnte es der Nationalrat ab, eine zahlenmässige Obergrenze für zu entwickelnde Embryonen pro Behandlung festzulegen. Dies sei eine Frage, welche die Mediziner entscheiden sollen, argumentierte die Mehrheit. Bei der Selektion und Zulassung von sogenannten Retterbabys, die immunkompatibel mit einem erkrankten Geschwister sind, war der Rat anderer Meinung als die Kommission. Ein solches Kind sei nicht mehr Selbstzweck, es komme nur zum Zweck der Spende von Gewebe oder Organen zur Welt - mit entsprechenden psychologischen Folgen, sagte Christian Lohr (CE, TG). FDP und Grünliberale argumentierten, dass mit dieser Methode das Leben von Kindern gerettet werden könne, weshalb man die Frage den Eltern überlassen solle. Die SVP andererseits drohte, die ganze Vorlage abzulehnen, wenn sich der Rat für Retterbabys ausspreche. Die Skepsis gegenüber den "Ersatzteillager für Geschwister" überwog. Mit 108 zu 79 Stimmen bei vier Enthaltungen folgte der Nationalrat dem Ständerat und lehnte die Möglichkeit zur Selektion von Retterbabys ab. In der Gesamtabstimmung genehmigte der Nationalrat die Änderung der Bundesverfassung mit 170 zu 16 Stimmen bei fünf Enthaltungen. Der Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes stimmte er mit 138 zu 38 Stimmen bei 13 Enthaltungen zu.</p><p>Bei der Differenzbereinigung hatte der <b>Ständerat </b>über drei Differenzen zum Nationalrat zu entscheiden. Beim ersten Punkt ging es um die Nutzung von Samenzellen nach dem Tod der entsprechenden Spender. Der Ständerat hielt stillschweigen daran fest, dass dies möglich sein soll. Zu diskutieren gab vor allem die zweite Differenz, bei der es darum ging, ob in vitro gezeugte Embryonen generell bei chronischer Unfruchtbarkeit auf numerische Chromosomenstörungen untersucht werden dürfen. Die vorberatende Kommission schlug erneut diese Möglichkeit vor und beantragte damit, dem Nationalrat zu folgen. Gemäss Kommissionssprecher Felix Gutzwiller (RL, ZH) dürfte es sich um eine Grössenordnung von 1000 Untersuchungen pro Jahr handeln. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Ivo Bischofberger (CE, AI) beantragte, am ursprünglichen Ständeratsbeschluss festzuhalten und bei der zurückhaltenden Version des Bundesrates zu bleiben, der nur bei genetischer Veranlagung der Eltern auf eine Erbkrankheit eine Präimplantationsdiagnose erlaubt. Von den Befürwortern einer weitergehenden Lösung wurde insbesondere die Inkohärenz zwischen Pränataldiagnostik (dort wäre zum Beispiel ein Untersuchung auf Trisomie 21 möglich) und einer restriktiven Präimplantationsdiagnostik kritisiert. Brigitte Häberli-Koller (CE, TG) hielt dem entgegen, dass es ein fundamentaler Unterschied sei, ob sich eine schwangere Frau für eine Abtreibung entscheide oder ob eine unbeteiligte medizinische Fachperson einen Embryo verwerfe. Der Rat folgte diesmal dem Antrag seiner Kommission mit 27 zu 18 Stimmen. Vor allem Vertreter der FDP.Die Liberalen-Gruppe trugen zu diesem Meinungsumschwung bei. </p><p>Eine weitere Differenz blieb in der Frage der Anzahl der zu entwickelnder Embryonen pro Behandlung. Im Gegensatz zum Nationalrat, der dies den Medizinern überlassen wollte, legte der Ständerat auf Antrag seiner Kommission eine Obergrenze von zwölf fest. Peter Bieri (CE, ZG) schlug ergänzend eine Obergrenze von fünf Embryonen vor in Fällen von künstlicher Fortpflanzung ohne Präimplantationsdiagnose. Dies lehnte der Rat mit 22 zu 20 Stimmen bei einer Enthaltung ab. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte Rosmarie Quadranti (BD, ZH) im Namen der vorberatenden Kommission sich bei den verbleibenden zwei kleineren Differenzen dem Ständerat anzuschliessen. Damit sollen Samenzellen auch nach dem Tod des Spenders genutzt werden können. Und auch bei der Anzahl der zu entwickelnden Embryonen pro Behandlung war die Kommission mit dem Kompromiss des Ständerats einverstanden. Der Nationalrat schloss sich stillschweigend diesen Anträgen an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss zur Verfassungsänderung im Ständerat mit 34 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen und im Nationalrat mit 160 zu 31 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen. Das Bundesgesetz wurde in der Schlussabstimmung im Ständerat mit 26 zu 10 Stimmen bei 9 Enthaltungen und im Nationalrat mit 123 zu 66 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.</b></p><p><b></b></p><p><b>Die Verfassungsänderung wurde in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 mit 61,9 Prozent Ja-Stimmen und von 17 Kantonen und 3 Halbkantonen gutgeheissen.</b></p><p><b>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 mit 62,4 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:28

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