Bundesgesetz über das Bundesgericht. Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen

Details

ID
20130075
Title
Bundesgesetz über das Bundesgericht. Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen
Description
Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 04.09.2013</b></p><p><b>Bundesgericht soll den Sachverhalt uneingeschränkt prüfen können</b></p><p><b>Das Bundesgericht soll künftig bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht nur die richtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Feststellung des Sachverhalts uneingeschränkt überprüfen können. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht verabschiedet.</b></p><p>Nach geltendem Recht können Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht angefochten werden. Dabei kann das Bundesgericht zwar die Rechtsanwendung überprüfen, ist aber grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Nur wenn diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, kann sie das Bundesgericht berichtigen. Diese Regelung entspricht nicht jener der Strafprozessordnung, wonach Urteile erstinstanzlicher Gerichte sowohl auf die korrekte Rechtsanwendung als auch auf die richtige Feststellung des Sachverhaltes und Beweiswürdigung hin überprüft werden können.</p><p>In Umsetzung einer Motion von Ständerat Claude Janiak (10.3138) schlägt der Bundesrat deshalb eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vor: Das Bundesgericht soll bei Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Zukunft die Feststellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung der Vorinstanz uneingeschränkt überprüfen können. Die gleiche Regelung gilt bereits heute für Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat, wird es den Fall in der Regel zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Damit stellt die vorgeschlagene Änderung, die in der Vernehmlassung von einer überwiegenden Mehrheit begrüsst worden ist, auch die von der Justizreform beabsichtigte Entlastung des obersten Gerichts nicht in Frage.</p><p><b></b></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 17.06.2016</b></p><p><b>Rechtsschutz in Bundesstrafverfahren stärken </b></p><p><b>Der Bundesrat will am Bundesstrafgericht eine Berufungskammer schaffen. Damit soll der Rechtsschutz für Straffälle, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, gestärkt werden. Er hat dazu am Freitag die entsprechende Zusatzbotschaft zur Revision des Bundesgerichtsgesetzes verabschiedet. Künftig soll bei allen Straffällen auch der Sachverhalt von zwei unabhängigen Instanzen beurteilt werden können. </b></p><p>Das Bundesstrafgericht beurteilt Straffälle, die nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen, sondern die von den Bundesbehörden verfolgt werden. Nach geltendem Recht kann ein Entscheid des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Dabei kann das Bundesgericht zwar die Rechtsanwendung überprüfen, ist aber grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. </p><p>In Umsetzung einer Motion von Ständerat Claude Janiak hat der Bundesrat im Jahr 2013 vorgeschlagen, die Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung von Beschwerden zu erweitern und so den Rechtsschutz zu stärken. Die Bundesrichter hätten einen Straffall folglich neu nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüfen können. Das Parlament hat jedoch diese Vorlage an den Bundesrat zurückgewiesen und ihn beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für eine eigenständige Berufungskammer am Bundesstrafgericht zu erarbeiten. Mit der Verabschiedung der Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erfüllt der Bundesrat nun diesen Auftrag.</p><p></p><p>Das Prinzip der "double instance" auch auf Bundesebene</p><p>Mit der Einführung der Strafprozessordnung im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber in den Kantonen bereits ein zweistufiges Gerichtsmodell eingeführt. Eine Straftat kann folglich von zwei unabhängigen Gerichten sowohl hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Tat als auch hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts umfassend beurteilt werden. Eine Berufungskammer beim Bundesstrafgericht verwirklicht das Prinzip der "double instance" auch auf Bundesebene, womit der Rechtsschutz ausgebaut wird. Dies ist gerade bei komplexen Verfahren, wie sie vor allem am Bundesstrafgericht zu bewältigen sind, bedeutsam. Der Entscheid der Berufungskammer wiederum kann mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden. Dieses kann die Rechtsanwendung überprüfen, ist aber grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 4. September 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
    Resolutions
    Date Council Text
    10.12.2014 2 Eintreten; Rückweisung an den Bundesrat.
    05.05.2015 1 Zustimmung (= Rückweisung an den Bundesrat).
    07.12.2016 2 Abschreibung
    01.03.2017 1 Abschreibung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht)
    Resolutions
    Date Council Text
    07.12.2016 2 Beschluss gemäss Entwurf
    01.03.2017 1 Abweichung
    09.03.2017 2 Abweichung
    15.03.2017 1 Zustimmung
    17.03.2017 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.03.2017 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    3
    Text
    Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung der Richterverordnung und der Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht
    Resolutions
    Date Council Text
    07.12.2016 2 Beschluss gemäss Entwurf
    01.03.2017 1 Zustimmung
    17.03.2017 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.03.2017 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    07.04.2017 0 Diese Verordnung der Bundesversammlung wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sobald die Änderung vom 17. März 2017 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (BBl 2017 2429) in Kraft getreten ist.
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 10.12.2014</b></p><p><b>Justiz - Ständerat will neue Berufungskammer am Bundesgericht in Strafsachen </b></p><p><b>Der Ständerat will eine neue Berufungskammer am Bundesstrafgericht schaffen lassen. Er hat deshalb am Mittwoch eine Bundesrats-Vorlage für die Erweiterung der Kompetenz des Bundesgerichtes oppositionslos zurückgewiesen und eine neue Vorlage bestellt.</b></p><p>Der Bundesrat hatte zur Umsetzung einer SP-Motion vorgeschlagen, dass das Bundesgericht in Strafprozessen als Rekursinstanz künftig auch den Sachverhalt und nicht nur die richtige Anwendung des Rechts überprüfen können sollte. Zum Sachverhalt muss es sich heute auf die Vorinstanz verlassen - ausser bei offensichtlichen Fehlern.</p><p>Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Bundesgericht so ändern, dass das Bundesgericht auch prüft, ob das Bundesstrafgericht den Sachverhalt richtig festgestellt hat und die Beweiswürdigung korrekt abgelaufen ist. Andernfalls würde es den Fall normalerweise zur Neubeurteilung ans Bundesstrafgericht zurückweisen.</p><p>Der Ständerat hält nun aber, auf Antrag der Mehrheit seiner Rechtskommission, die Schaffung einer eigenständigen Berufungskammer am Bundesstrafgericht für die bessere Lösung. Auch so würde der Rechtsschutz verbessert und das Bundesgericht zumindest nicht mehr belastet, sagte Kommissionssprecher Pirmin Bischof (CVP/SO).</p><p></p><p>Unabhängigkeit</p><p>Die neue Berufungskammer stünde laut Bischof im Einklang mit dem Bundesgerichtsgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung. Anzupassen wären das Strafbehördengesetz sowie zwei Verordnungen. Offene Fragen wie des Standorts- oder der Präsidienwahl solle statt direkt die Kommission besser der Bundesrat klären, auch mit einer Vernehmlassung.</p><p>Skepsis äusserte nur Christian Levrat (SP/FR): Eine neue Beschwerdeinstanz am selben Standort wie das Bundesstrafgericht in Bellinzona könnte den Anschein mangelnder Unabhängigkeit erwecken. Dies gelte besonders bei Synergien, etwa einer gemeinsamen Bibliothek. Der Bundesrat hingegen ist einverstanden mit dem Ansatz der Kommissionsmehrheit.</p><p>Anlass für die Änderung ist eine Motion des Baselbieter Ständerats Claude Janiak (SP). Janiak forderte die Ausweitung der sogenannten Kognition, weil mit der heutigen Regelung ein Beschuldigter benachteiligt sein könnte, wenn eine Instanz den Sachverhalt feststellen kann und dieser dann unveränderlich dasteht.</p><p>Ausserdem ortete Janiak auch eine übergrosse Machtfülle bei der Bundesanwaltschaft. Diese entscheidet teilweise, ob ein Verfahren an einen Kanton delegiert wird oder ob sie es selbst verfolgt und beim Bundesstrafgericht Anklage erhebt. Mit dieser Wahl entscheidet die Behörde auch, ob eine oder zwei Rekursinstanzen zur Verfügung stehen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 05.05.2015</b></p><p><b>Justiz - Parlament will neue Berufungskammer am Bundesgericht schaffen </b></p><p><b>Der Nationalrat will eine neue Berufungskammer am Bundesstrafgericht schaffen. Den Vorschlag des Bundesrats, die Prüfbefugnisse des Bundesgerichts zu erweitern, hat er am Dienstag wie zuvor schon der Ständerat zurückgewiesen.</b></p><p>Zwar hatte das Parlament 2010 eine Motion von Ständerat Claude Janiak (SP/BL) mit dieser Forderung gutgeheissen. Heute kann das Bundesgericht nämlich nicht prüfen, ob die Vorinstanz in Strafprozessen den Sachverhalt richtig festgestellt hat und die Beweiswürdigung korrekt abgelaufen ist.</p><p>In jenen Fällen, die vom Bundesstrafgericht in erster Instanz behandelt werden, kann sich das zum Nachteil eines Beschuldigten auswirken. Es sei ein "rechtsstaatlicher Mangel", wenn nur eine einzige Instanz den Sachverhalt prüfe, erklärte Kommissionssprecher Daniel Jositsch (SP/ZH) im Nationalrat.</p><p></p><p>Meinung geändert</p><p>Zur Umsetzung der Motion hatte der Bundesrat daher vorgeschlagen, dass das Bundesgericht in Strafprozessen als Rekursinstanz künftig auch den Sachverhalt und nicht nur die richtige Anwendung des Rechts überprüfen kann. Die Mehrheit beider Kammern hält nun aber die Schaffung einer eigenständigen Berufungskammer am Bundesstrafgericht für die bessere Lösung. Aus rechtsstaatlicher Sicht spreche nichts gegen diese Lösung, sagte Jositsch.</p><p>Darum ging es einer von Pirmin Schwander (SVP/SZ) angeführten Minderheit auch gar nicht. Schwander erinnerte daran, dass das Parlament die Berufungskammer schon bei der Schaffung des Bundesstrafgerichts abgelehnt hatte.</p><p>Nun aber seien die Räte zum "Spielball" des Bundesgerichts geworden. Dieses lehne die Erweiterung der Kognition wegen des zusätzlichen Aufwands ab. Die Mehrheit des Parlaments wolle aber diese Lösung. "Das ist der Auftrag", sagte Schwander mit Verweis auf die Motion Janiak.</p><p></p><p>Sommaruga: "Arbeit selber machen"</p><p>Auch Justizministerin Simonetta Sommaruga sprach sich gegen eine Rückweisung aus. In der Vernehmlassung sei die Schaffung einer Berufungskammer wegen der geringen Fallzahlen abgelehnt worden, sagte sie. Wie hoch der Mehraufwand für das Bundesgericht bei einer Erweiterung der Prüfbefugnis wäre, lasse sich zwar nicht genau abschätzen. Heute gebe es aber nur elf Beschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts.</p><p>Auch Sommaruga erinnerte daran, dass das Parlament die Schaffung einer Berufungskammer schon einmal abgelehnt hat. Die Grundlagen für diese Lösung seien damit aber vorhanden und könnten in der Kommission wieder aufgenommen werden. Eine Rückweisung an den Bundesrat macht nach Ansicht der Justizministerin darum keinen Sinn. "Ich danke Ihnen, wenn Sie diese Arbeit selber an die Hand nehmen", sagte sie.</p><p>Trotz dieses Appells sprach sich der Nationalrat schliesslich ganz knapp mit 92 zu 93 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Rückweisung aus. Der Bundesrat muss nun eine neue Vorlage ausarbeiten.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 07.12.2016</b></p><p><b>Ständerat stimmt Berufungskammer für das Bundesstrafgericht zu </b></p><p><b>Eine eigenständige Berufungskammer beim Bundesstrafgericht soll den Rechtsschutz in Straffällen stärken. Als Erstrat hat der Ständerat am Mittwoch eine entsprechende Gesetzesänderung einstimmig gutgeheissen.</b></p><p>Nach geltendem Recht kann ein Urteil des Bundesstrafgerichts nur beim Bundesgericht angefochten werden. Dieses kann zwar die Anwendung der rechtlichen Grundlagen, nicht aber den Sachverhalt überprüfen. Anders ist es in den Kantonen: Dort regelt die Strafprozessordnung, dass Urteile erstinstanzlicher Gerichte sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüft werden können.</p><p>Mit der vom Bundesrat nun vorgeschlagenen Regelung soll künftig bei allen Straffällen, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, auch der Sachverhalt von zwei unabhängigen Instanzen beurteilt werden können, nämlich vom Bundesstrafgericht und von der Berufungskammer. Deren Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, das wie heute nur die Rechtsanwendung prüft, nicht aber den Sachverhalt.</p><p>Damit werde beim Bund das gleiche Rechtsmittelsystem und der gleiche Rechtsschutz geschaffen wie in den Kantonen, erklärte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Laut Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch (SP/ZH) ist die Vorlage von eminenter Bedeutung. Damit werde ein ""Schandfleck in der Strafprozessordnung" behoben, sagte er.</p><p>Die Regelung hat ihren Ursprung in einer Motion aus dem Ständerat. Diese forderte, dass Bundesrichter einen Straffall nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch beim Sachverhalt uneingeschränkt überprüfen können sollen. Weil das Bundesgericht dagegen Sturm lief, forderte das Parlament den Bundesrat dann aber auf, eine gesetzliche Grundlage für eine eigenständige Berufungskammer am Bundesstrafgericht zu erarbeiten.</p><p>Zur Umsetzung der Forderung wird nun einerseits im Strafbehördenorganisationsgesetz die Grundlagen für die Berufungskammer am Bundesstrafgericht geschaffen. Zudem werden für alle Kammern des Bundesstrafgerichts Vizepräsidien eingeführt. Andererseits werden die Richterverordnung und die Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht angepasst.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 01.03.2017</b></p><p><b>Nationalrat stimmt zusätzlicher Instanz in Strafsachen zu </b></p><p><b>Eine eigenständige Berufungskammer beim Bundesstrafgericht soll den Rechtsschutz in Straffällen stärken. Nach dem Ständerat hat am Mittwoch auch der Nationalrat einer entsprechenden Gesetzesänderung zugestimmt.</b></p><p>Nach geltendem Recht kann ein Urteil des Bundesstrafgerichts nur beim Bundesgericht angefochten werden. Dieses kann zwar die Anwendung der rechtlichen Grundlagen, nicht aber den Sachverhalt überprüfen. Anders ist es in den Kantonen. Dort regelt die Strafprozessordnung, dass Urteile erstinstanzlicher Gerichte sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüft werden können.</p><p>Die nun beschlossene Gesetzesänderung sieht vor, dass künftig bei allen Straffällen in der Zuständigkeit des Bundes auch der Sachverhalt von zwei unabhängigen Instanzen beurteilt werden kann. Die erste ist das Bundesstrafgericht, die zweite die neue Berufungskammer. Deren Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, das wie heute nur die Rechtsanwendung prüft, nicht aber den Sachverhalt.</p><p>Laut Kommissionssprecherin Sibel Arslan (Grüne/BS) dürfe die Kammer jährliche rund 10 bis 15 Fälle zu beurteilen haben. Dafür müssten zwei zusätzliche Richterinnen oder Richter mit Teilzeitpensen eingestellt werden, ordentliche Richter könnten bei Bedarf aushelfen. Die Berufungskammer könne die bestehende Infrastruktur des Bundesstrafgerichts mitbenutzen.</p><p>Die Gefahr, dass die räumliche Nähe die Unabhängigkeit schwächen könnte, besteht laut Arslan nicht. In vielen Kantonen seien erste und zweite Instanz ebenfalls im gleichen Gebäude untergebracht, ohne dass es zu Probleme gekommen wäre.</p><p></p><p>Gefährliche Nähe</p><p>Die SVP sah das anders, aber nicht wegen der räumlichen Nähe, sondern wegen der personellen Verflechtung. Sie wollte keine Lösung, bei der die Richter die Urteile ihrer eigenen Kollegen beurteilen müssen. Die Fraktion lehnte die Revision daher ab, um bei der geltenden Regelung zu bleiben. Diese funktioniere, sagte Pirmin Schwander (SZ). Bei Bedarf könne das Bundesgericht den Sachverhalt schon heute neu feststellen.</p><p>Die Regelung hat ihren Ursprung in einer Motion aus dem Ständerat. Diese forderte, dass Bundesrichter einen Straffall nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch beim Sachverhalt uneingeschränkt überprüfen können sollen. Weil das Bundesgericht dagegen Sturm lief, forderte das Parlament den Bundesrat dann aber auf, eine gesetzliche Grundlage für eine eigenständige Berufungskammer am Bundesstrafgericht zu erarbeiten.</p><p>Zur Umsetzung der Forderung werden nun einerseits im Strafbehördenorganisationsgesetz die Grundlagen für die Berufungskammer am Bundesstrafgericht geschaffen. Zudem werden für alle Kammern des Bundesstrafgerichts Vizepräsidien eingeführt. Andererseits werden die Richterverordnung und die Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht angepasst.</p><p>Im Grundsatz sind sich die Räte über die Revision einig. Eine Differenz muss aber noch geklärt werden. Der Nationalrat hat beschlossen, dass ein Einzelrichter komplexe Fälle an die dreiköpfige Strafkammer überweisen kann. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 09.03.2017</b></p><p><b>Räte uneinig über Zuständigkeiten beim Bundesstrafgericht </b></p><p><b>Die eidgenössischen Räte sind sich einig, dass am Bundesstrafgericht eine neue Berufungskammer geschaffen werden soll. Noch ist die Vorlage aber nicht bereinigt.</b></p><p>Der Nationalrat hatte beschlossen, dass ein Einzelrichter komplexe Fälle an die dreiköpfige Strafkammer überweisen kann. Der Ständerat lehnte dies am Donnerstag ab. Er folgte damit seiner Rechtskommission (RK) und dem Bundesrat.</p><p>Die RK war der Ansicht, dass die Bestimmung nicht nötig ist. Sie entspreche einem Anliegen, das mit der Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht - dem Kern der Vorlage - aufgenommen worden sei, sagte ihr Sprecher Claude Janiak (SP/BL).</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.03.2017</b></p><p><b>Bundesstrafgericht erhält neue Berufungskammer </b></p><p><b>Das Parlament schafft eine eigenständige Berufungskammer am Bundesstrafgericht, welche den Rechtsschutz in Straffällen stärken soll. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist nun unter Dach, nachdem der Nationalrat eine Differenz zum Ständerat ausgeräumt hat.</b></p><p>Die grosse Kammer sprach sich am Mittwoch oppositionslos dafür aus, in einer Frage der Zuständigkeiten dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen. Der Nationalrat wollte ursprünglich im Gesetz verankern, dass ein Einzelrichter komplexe Fälle an die dreiköpfige Strafkammer überweisen kann.</p><p>Der Ständerat lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Bestimmung nicht nötig sei. Sie entspreche einem Anliegen, das mit der Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht - dem Kern der Vorlage - aufgenommen worden sei.</p><p></p><p>Überprüfung des Sachverhalts</p><p>Damit ist die Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht bereinigt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass künftig bei allen Straffällen in der Zuständigkeit des Bundes auch der Sachverhalt von zwei unabhängigen Instanzen beurteilt werden kann. Die erste ist das Bundesstrafgericht, die zweite die neue Berufungskammer.</p><p>Heute kann ein Urteil des Bundesstrafgerichts nur beim Bundesgericht angefochten werden. Dieses kann zwar die Anwendung der rechtlichen Grundlagen, nicht aber den Sachverhalt überprüfen.</p><p>Anders ist es in den Kantonen. Dort regelt die Strafprozessordnung, dass Urteile erstinstanzlicher Gerichte sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüft werden können.</p><p>Zur Umsetzung der Forderung müssen nun einerseits im Strafbehördenorganisationsgesetz die Grundlagen für die Berufungskammer am Bundesstrafgericht geschaffen werden. Zudem sollen für alle Kammern des Bundesstrafgerichts Vizepräsidien eingeführt werden. Andererseits braucht es eine Anpassung der Richterverordnung und der Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht.</p><p>Nach Einschätzung der vorberatenden Kommission dürfte die Kammer jährlich rund 10 bis 15 Fälle zu beurteilen haben. Dafür müssten zwei zusätzliche Richterinnen oder Richter mit Teilzeitpensen eingestellt werden, ordentliche Richter könnten bei Bedarf aushelfen. Die Berufungskammer soll die bestehende Infrastruktur des Bundesstrafgerichts mitbenutzen dürfen.</p>
Updated
09.04.2025 00:34

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