Vernehmlassungsgesetz. Änderung
Details
- ID
- 20130088
- Title
- Vernehmlassungsgesetz. Änderung
- Description
- Botschaft vom 6. November 2013 zur Änderung des Vernehmlassungsgesetzes
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 06.11.2013</b></p><p><b>Änderung des Vernehmlassungsgesetzes: Bundesrat verabschiedet Botschaft</b></p><p><b>Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. In seiner Botschaft ans Parlament schlägt er verschiedene Änderungen des Gesetzes vor, die den Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats Rechnung tragen.</b></p><p>Die Gesetzesvorlage setzt die vom Bundesrat am 15. Februar 2012 beschlossenen Massnahmen zu den Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates um. Das geltende Recht soll in diesem Sinne punktuell verbessert werden. Die Vorlage sieht folgende Schwerpunkte vor:</p><p></p><p><b>Keine Unterscheidung mehr zwischen "Vernehmlassung" und "Anhörung"</b></p><p>Die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen "Vernehmlassung" und "Anhörung" wird fallengelassen. Eine Vernehmlassung wird in Zukunft in der Regel vom Bundesrat eröffnet; bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite kann eine Vernehmlassung auch von einem Departement oder der Bundeskanzlei eröffnet werden. Mit der angepassten gesetzlichen Regelung werden die von den Departementen und der Bundeskanzlei zu eröffnenden Vernehmlassungsverfahren besser erfasst und damit von den durch den Bundesrat zu eröffnenden Vernehmlassungen klarer abgegrenzt: Für alle Vernehmlassungen gelten weitgehend die gleichen Verfahrensregeln. Nur in klar definierten Ausnahmefällen sollen nachgeordnete Einheiten der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung Vernehmlassungen selbstständig eröffnen können.</p><p></p><p><b>Transparenz der Ergebniskommunikation</b></p><p>Die beiden Verfahren sollen weitgehend vereinheitlicht und im Gesetz präziser geregelt werden. Unklarheiten, die heute zum Verfahren bei Anhörungen bestehen, werden damit beseitigt. In Zukunft soll das Ergebnis jeder neu eröffneten Vernehmlassung zwingend in einem Ergebnisbericht festgehalten werden.</p><p></p><p><b>Einführung einer Begründungspflicht bei Fristverkürzung</b></p><p>Die gesetzliche Mindestfrist bei Vernehmlassungen beträgt heute drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Um einen einheitlichen Bezugsrahmen für alle Vernehmlassungen zu haben, werden im Gesetz verlängerte Mindestfristen während Ferien- und Feiertagen festgelegt. Bei einer Fristverkürzung soll die Dringlichkeit im Begleitschreiben an die Vernehmlassungsadressaten sachlich begründet werden.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 6. November 2013 zur Änderung des Vernehmlassungsgesetzes
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)
- Resolutions
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Date Council Text 03.03.2014 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 02.06.2014 1 Abweichung 10.09.2014 2 Abweichung 15.09.2014 1 Zustimmung 26.09.2014 2 Annahme in der Schlussabstimmung 26.09.2014 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Nationalrat, 02.06.2014</b></p><p><b>Nationalrat gegen Vernehmlassung im Eiltempo </b></p><p><b>(sda) Der Bundesrat soll Vernehmlassungen nicht mehr nach Gutdünken im Eiltempo durchführen dürfen. Nach dem Ständerat hat sich am Montag auch der Nationalrat für eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen ausgesprochen.</b></p><p>Künftig soll der Bundesrat schriftlich begründen müssen, warum es eilt, wenn er die Frist für eine Vernehmlassung verkürzt. In der Regel beträgt diese mindestens drei Monate. Die Frist muss verlängert werden, wenn Ferien- und Feiertage in der Zeitspanne liegen.</p><p>Rein konferenzielle Vernehmlassungen soll es nicht mehr geben, das Vernehmlassungsverfahren kann aber durch ein mündliches Verfahren ergänzt werden. Das Ergebnis der Vernehmlassung muss in jedem Fall in einem Bericht festgehalten werden. Um Unklarheiten zu beseitigen, soll auch die begriffliche Unterscheidung zwischen "Vernehmlassung" und "Anhörung" fallengelassen werden.</p><p></p><p>Keine Ausnahmen </p><p>Über die Grundsätze waren sich die Fraktionen einig gewesen, im Detail ergaben sich zwischen den Räten aber mehrere Differenzen. Der Ständerat hatte beispielsweise dem Vorschlag des Bundesrats zugestimmt, dass in Ausnahmefällen keine Vernehmlassung durchgeführt werden muss. Sein Entwurf listet die Ausnahmen abschliessend auf.</p><p>Davon will der Nationalrat nichts wissen: Einstimmig lehnte er den Antrag ab, dass unter Umständen auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann. Er sprach sich auch dagegen aus, dass der Adressatenkreis eingeschränkt werden kann, wenn das Gesetzesprojekt von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn vor allem die Kantone davon betroffen sind.</p><p>Die SVP hatte beantragt, dass bei völkerrechtlichen Verträgen schon vor Erteilung des Verhandlungsmandats ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden muss. Mehrheitsfähige Lösungen liessen sich nur finden, wenn die relevanten politischen Kräfte in einer frühen Phase Stellung nehmen könnten, argumentierte Gregor Rutz (SVP/ZH). Nach Abschluss der Verhandlungen könne man nur noch ja oder nein sagen.</p><p>Die Mehrheit wollte aber nicht, dass der Bundesrat seine Karten schon vor der Verhandlung auf den Tisch legen muss. Sie befürchtete, dass die Position der Schweiz dadurch geschwächt und der Handlungsspielraum eingeschränkt werden könnte.</p><p></p><p>Vernehmlassungen aus der Verwaltung </p><p>Umstritten war auch, wer Vernehmlassungsverfahren eröffnen soll. Nach dem Willen von Stände- und Nationalrat sollen diese vom Bundesrat, einem Departement, gewissen Einheiten der Bundesverwaltung oder einer parlamentarischen Kommission ausgehen. Erfolglos verlangte die SVP, beim geltenden Recht bleiben, wonach nur die Regierung selbst oder Parlamentskommissionen Vernehmlassungen eröffnen können.</p><p>Wenn eine Vielzahl von Verwaltungsstellen Vernehmlassungen durchführen könnten, diene das weder der Rechtssicherheit noch der Mitsprache, sagte Rutz. In der Gesamtabstimmung stimmt der Nationalrat der Vorlage mit 175 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu. Die Vorlage geht nun wieder an den Ständerat.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 10.09.2014</b></p><p><b>Gesetzgebung - Möglichkeit zum Verzicht auf Vernehmlassung entzweit die Räte </b></p><p><b>(sda) Der Ständerat bleibt dabei: Der Bundesrat soll in Ausnahmefällen auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichten können. Der Nationalrat hatte dies abgelehnt - und zwar einstimmig. Die kleine Kammer zeigte sich aber zu einem Kompromiss bereit.</b></p><p>Zwar beharrt der Ständerat darauf, dass in manchen Fällen keine Vernehmlassung durchgeführt werden muss. Er will aber weniger Ausnahmen zulassen.</p><p>Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, diese im Gesetz abschliessend aufzuführen. Zwei dieser vier Punkte des Ausnahmekatalogs stiessen am Mittwoch im Ständerat auf Zustimmung, die anderen beiden wurden verworfen. Dies sei ein Kompromiss zwischen den beiden Räten, sagte Raphaël Comte (FDP/NE).</p><p>So soll es keine Ausnahmeregelung geben, wenn das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags keinen Aufschub duldet. Der Ständerat folgte mit 26 zu 17 Stimmen einem Antrag von Comte, Robert Cramer (Grüne/GE), und Peter Föhn (SVP/SZ).</p><p>Bundeskanzlerin Corina Casanova hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass dies eigentlich schon heute gängige Praxis sei. Mehrere Redner betonten jedoch, in diesem Falle könne die Vernehmlassung gekürzt, nicht aber ganz weggelassen werden.</p><p>Ebenfalls verworfen wurde der Vorschlag des Bundesrates, dass auf Vernehmlassungen verzichtet werden kann, wenn es um einen völkerrechtlichen Vertrag geht, der gegenüber bereits geltenden Verträgen mit andern Partnern "keine wesentlichen neuen Elemente enthält". Der Ständerat sprach sich mit 24 zu 19 Stimmen für die Streichung dieses Kriteriums aus.</p><p></p><p>Leerlauf vermeiden</p><p>Anders als im Nationalrat ist der Ständerat aber im Grundsatz einverstanden damit, dass nicht immer Vernehmlassungen durchgeführt werden müssen. Konkret soll der Bundesrat darauf verzichten können, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind oder wenn vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden betroffen sind.</p><p>"Es geht darum, Leerläufe und Bürokratismus einzudämmen", sagte Präsidentin der Staatspolitischen Kommission, Verena Diener Lenz (GLP/ZH).</p><p></p><p>Eiltempo nur mit Begründung</p><p>In einem anderen Punkt schwenkte der Ständerat auf die Linie des Nationalrats ein: Er lehnt es nun ebenfalls ab, dass der Adressatenkreis eingeschränkt werden kann, wenn das Gesetzesprojekt von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn vor allem die Kantone davon betroffen sind.</p><p>Über die Stossrichtung der Revision des Vernehmlassungsgesetzes sind sich die Räte bereits einig geworden: Künftig soll der Bundesrat schriftlich begründen müssen, warum es eilt, wenn er die Frist für eine Vernehmlassung verkürzt. Zudem soll die Frist verlängert werden, wenn Ferien- und Feiertage in der entsprechenden Zeitspanne liegen.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.09.2014</b></p><p><b>Parlament präzisiert Regeln für Vernehmlassungen </b></p><p><b>(sda) National- und Ständerat haben die Regeln für das Vernehmlassungsverfahren präzisiert. Umstritten war, in welchen Fällen der Bundesrat auf eine Vernehmlassung verzichten kann. Dies ist neu explizit geregelt.</b></p><p>Der Nationalrat hat am Montag die letzten Differenzen zum Ständerat ausgeräumt. Damit ist das revidierte Vernehmlassungsgesetz bereit für die Schlussabstimmung.</p><p>Zunächst hatte der Nationalrat Ausnahmen generell abgelehnt: Nach seinem Willen sollte der Bundesrat künftig in jedem Fall eine Vernehmlassung durchführen müssen. Der Ständerat beharrte auf Ausnahmen, kam dem Nationalrat aber beim Ausnahmekatalog entgegen. Die grosse Kammer lenkte in der Folge ein.</p><p></p><p>Positionen schon bekannt</p><p>Auf eine Vernehmlassung kann der Bundesrat künftig dann verzichten, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bereits bekannt sind. Eine Vernehmlassung ist auch nicht zwingend nötig, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisationen oder das Verfahren von Bundesbehörden betrifft. Diese beiden Fälle sind im Ausnahmekatalog verankert.</p><p>Hingegen darf der Bundesrat nicht geltend machen, das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags dulde keinen Aufschub oder ein völkerrechtlicher Vertrag enthalte gegenüber bereits geltenden Verträgen mit andern Partnern keine wesentlichen neuen Elemente.</p><p>Ferner darf der Adressatenkreis nicht einschränkt werden. Der Bundesrat hätte im Gesetz verankern wollen, dass der Adressatenkreis eingeschränkt werden kann, wenn das Gesetzesprojekt von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn vor allem die Kantone davon betroffen sind.</p><p></p><p>Eilverfahren nur mit Begründung</p><p>Mit der Revision des Vernehmlassungsgesetzes erfüllte der Bundesrat eine Forderung aus dem Parlament. In den vergangenen Jahren hatten sich Parteien und Organisationen insbesondere über zu kurze Fristen beklagt.</p><p>Künftig muss der Bundesrat nun schriftlich begründen, warum es eilt, wenn er die Frist für eine Vernehmlassung verkürzt wird. Zudem soll die Frist verlängert werden, wenn Ferien- und Feiertage in der entsprechenden Zeitspanne liegen.</p><p>Um Unklarheiten zu beseitigen, wird nicht mehr zwischen "Vernehmlassung" und "Anhörung" unterschieden. Ausserdem gibt es keine rein konferenziellen Vernehmlassungen mehr. Das Vernehmlassungsverfahren kann aber durch ein mündliches Verfahren ergänzt werden. Das Ergebnis der Vernehmlassung muss in jedem Fall in einem Bericht festgehalten werden.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:35