Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative). Volksinitiative
Details
- ID
- 20130091
- Title
- Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative). Volksinitiative
- Description
- Botschaft vom 20. November 2013 zur Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)"
- InitialSituation
- <p>Die Volksinitiative will zur Umsetzung der am 28. November 2010 angenommenen Ausschaffungsinitiative (09.060) direkt anwendbare Bestimmungen in der Bundesverfassung verankern: Ausländische Staatsangehörige, die sich wegen bestimmter Delikte strafbar gemacht haben, sollen - unabhängig von der Höhe der Strafe - des Landes verwiesen und mit einem Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren (im Wiederholungsfall von 20 Jahren) belegt werden. Zudem sollen sie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz verlieren.</p><p></p><p><b>Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien</b></p><p>Der von der Durchsetzungsinitiative vorgeschlagene Ausweisungsautomatismus widerspricht fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Völkerrecht. Die Durchsetzungsinitiative nimmt Widersprüche zum verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Kauf: Sie lässt bei der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung keinen Raum für die Prüfung, ob die Landesverweisung im Einzelfall eine geeignete, notwendige sowie zumutbare Massnahme ist. Die umfassenden Deliktskataloge hätten zudem zur Folge, dass eine Landesverweisung auch aufgrund von Straftaten angeordnet werden müsste, die mit einer milden Strafe sanktioniert wurden.</p><p>Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung räumt den Bestimmungen über die Landesverweisung ausdrücklich den Vorrang gegenüber dem nicht zwingenden Völkerrecht ein und nimmt damit auch ausdrücklich Normkonflikte in Kauf. Die Bestrebungen der Behörden, die Ausschaffungsinitiative so weit als möglich völkerrechtskonform umzusetzen, würden durch die Annahme der Durchsetzungsinitiative verunmöglicht. Es ist davon auszugehen, dass es zu zahlreichen Verstössen käme gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II), die Kinderrechtskonvention, das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.</p><p></p><p><b>Teilungültig wegen enger Definition</b></p><p>Die Volksinitiative definiert auch, was als zwingendes Völkerrecht gelten soll: Darunter fällt nach dieser Definition "ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffkrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen". Diese Umschreibung ist enger als die völkerrechtliche Definition. Die Schweiz kann aber zwingendes Völkerrecht nicht einfach umdefinieren. Die Volksinitiative soll deshalb für teilungültig erklärt und Volk und Ständen ohne diese Definition zur Abstimmung unterbreitet werden.</p><p>(Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 20.11.2013)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 20. November 2013 zur Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)"
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)"
- Resolutions
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Date Council Text 20.03.2014 1 Beschluss gemäss Entwurf 10.12.2014 2 Zustimmung. (Die Schlussabstimmung wird ausgesetzt, bis das Geschäft 13.056 StGB und MStG behandelt ist). 20.03.2015 1 Annahme in der Schlussabstimmung 20.03.2015 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Das Gesetz zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative (13.056) und die Durchsetzungsinitiative wurden sowohl im National- als auch im Ständerat zusammen beraten. Wie vom Bundesrat und den vorberatenden Kommissionen empfohlen, haben beide Räte die Durchsetzungsinitiative für teilweise ungültig erklärt. Auch empfehlen sie Volk und Ständen die Ablehnung der einzig von der SVP-Fraktion unterstützten Initiative. </b></p><p></p><p>Die meisten Rednerinnen und Redner waren der Auffassung, dass die Durchsetzungsinitiative mit dem Gesetzesentwurf, welcher die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz vorsieht (13.056), überflüssig geworden ist. Unterstützt wurde die Initiative einzig von der SVP-Fraktion, welche im Ausführungsgesetz einen Verrat am Volkswillen sieht. In beiden Räten drehte sich die Diskussion hauptsächlich um die Frage der Ungültigkeit oder Teilungültigkeit der Initiative. Die vorberatenden Kommissionen folgten dem Bundesrat und beantragten ihren Räten, die Initiative für teilungültig zu erklären. Die Schweiz könne ein Konzept, das auf dem Konsens und verschiedenen Völkerrechtsverträgen basiere, nicht von sich aus anders definieren, argumentierten die Kommissionssprecher. Im Nationalrat stand dem von Andreas Gross (S, ZH) vertretenen Antrag, die Initiative für ungültig zu erklären, der Antrag auf Teilungültigkeit gegenüber. 67 Ratsmitglieder sprachen sich für die Teilungültigkeit, 52 für die Ungültigkeit aus (davon 22 Mitglieder der sozialdemokratischen und 25 Mitglieder der SVP-Fraktion). 62 Ratsmitglieder enthielten sich der Stimme, davon 20 Mitglieder der sozialdemokratischen und 25 Mitglieder der SVP-Fraktion. Anschliessend wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit dem Minderheitsantrag der SVP, die Initiative für gültig zu erklären, gegenübergestellt. Dieser einzig von der SVP-Fraktion unterstützte Antrag wurde mit 110 zu 51 Stimmen bei 20 Enthaltungen abgelehnt. Im Ständerat wurde der Antrag einer heterogenen Minderheit, die Initiative für ungültig zu erklären, mit 27 zu 16 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit war der Meinung, dass der Gesetzgeber den Initiativtext nur rechtlich, nicht aber politisch zu beurteilen habe. </p><p>Die Bestimmung, dass als zwingendes Völkerrecht "ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen" gelten sollen, wird demnach aus der Abstimmungsvorlage gestrichen. </p><p></p><p>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss mit der ablehnenden Abstimmungsempfehlung im Nationalrat mit 140 zu 57 und im Ständerat mit 38 zu 6 Stimmen angenommen.</p><p></p><p><b>Die Volksinitiative wurde in der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 mit 58,9 Prozent Nein-Stimmen und von 17 Kantonen und 3 Halbkantonen abgelehnt.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:30