OR. Verjährungsrecht
Details
- ID
- 20130100
- Title
- OR. Verjährungsrecht
- Description
- Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.11.2013</b></p><p><b>Das Verjährungsrecht wird verbessert und vereinfacht</b></p><p><b>Der Bundesrat will das Verjährungsrecht punktuell verbessern und vereinfachen, damit insbesondere auch Opfer von Spätschäden künftig Schadenersatzansprüche durchsetzen können. Er hat am Freitag die entsprechende Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (OR) verabschiedet. Im Zentrum der Gesetzesrevision stehen neben der Einführung einer absoluten Verjährungsfrist von dreissig Jahren bei Personenschäden die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Delikts- oder Bereicherungsrecht auf drei Jahre.</b></p><p>Das geltende privatrechtliche Verjährungsrecht ist uneinheitlich und komplex, was die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beeinträchtigt. Zudem sind einzelne Verjährungsfristen zu kurz bemessen. Das gilt vor allem für die relative Verjährungsfrist von einem Jahr im Deliktsrecht. Als ungenügend erweist sich auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bei Ansprüchen aus sogenannten Spätschäden, die - wie etwa Gesundheitsschäden aus Kontakt mit Asbest - erst viele Jahre nach dem schädigenden Ereignis eintreten. Das Parlament hat daher den Bundesrat mit der Motion 07.3763 "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" beauftragt, die Verjährungsfristen im Deliktsrecht zu verlängern, damit auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche noch gegeben beziehungsweise durchsetzbar sind.</p><p></p><p>Neue Verjährungsfristen</p><p>Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesrevision sieht namentlich eine Verlängerung der relativen Verjährungsfrist im Delikts- und Bereicherungsrecht von einem Jahr auf drei Jahre vor. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald dem Geschädigten der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bekannt sind. Neu wird zudem eine besondere absolute Verjährungsfrist von dreissig Jahren für Forderungen aus Personenschaden eingeführt, damit die Geltendmachung von Ersatzforderungen nicht wie bisher an der Verjährung scheitert. Diese Frist gilt sowohl für Ansprüche aus Vertrag als auch für solche aus unerlaubter Handlung. Sie beginnt zu laufen, sobald das schädigende Verhalten erfolgt oder aufhört, also auch dann, wenn der Geschädigte noch keine Kenntnis von seinem Schaden hat.</p><p>Weiter wird jene Gesetzesbestimmung gestrichen, die heute für einzelne Forderungen (namentlich für Miet- und Lohnforderungen) eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht. Künftig werden diese vertraglichen Forderungen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfrist für Forderung aus strafbaren Handlungen stellt ferner sicher, dass Zivilansprüche, die sich aus strafbaren Handlungen herleiten, nicht an der Verjährung scheitern, solange eine allfällige längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.</p><p>Die Gesetzesrevision präzisiert, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner auf die Verjährungseinrede verzichten kann. Zudem wird der Katalog der Hinderungs- und Stillstandsgründe punktuell angepasst und massvoll erweitert. Insbesondere können die Parteien vereinbaren, dass die Verjährung während Vergleichsgesprächen nicht zu laufen beginnt oder stillsteht.</p><p>Da Verjährungsfristen von Forderungen nicht nur im OR, sondern auch in zahlreichen Spezialgesetzen enthalten sind, werden diese an die vorgeschlagenen Neuerungen angepasst, sofern sie einen engen Bezug zu den revidierten Bestimmungen haben. Gleichzeitig werden die Spezialgesetze hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen so weit wie möglich vereinheitlicht und massvoll an die Bestimmungen des OR angeglichen. Dadurch soll eine möglichst grosse Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung erreicht werden.</p><p>Übergangsrechtlich sind die neuen Verjährungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Eine Forderung, die verjährt ist, bleibt auch mit Inkrafttreten des neuen Rechts verjährt.</p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht)
- Resolutions
-
Date Council Text
-
- Number
- 1
- Text
- Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
- Resolutions
-
Date Council Text 25.09.2014 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 15.12.2015 2 Abweichung 07.03.2018 1 Abweichung 29.05.2018 2 Zustimmung 15.06.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung 15.06.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 15.12.2015</b></p><p><b>Asbestopfer sollen verjährte Ansprüche einklagen können </b></p><p><b>Asbestopfer sollen ihre Schadenersatzansprüche geltend machen können, auch wenn diese eigentlich längst verjährt sind. Der Ständerat hat am Dienstag für sie eine massgeschneiderte Sonderlösung im Verjährungsrecht beschlossen.</b></p><p>Sobald diese in Kraft tritt, sollen die Opfer oder ihre geschädigten Angehörigen ein Jahr lang Zeit haben, ihre verjährten Ansprüche geltend zu machen. Der Ständerat folgte diesem Vorschlag seiner Kommission mit 33 zu 8 Stimmen Stimmen.</p><p>Diese Lösung steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Ansprüche nicht durch ein Sonderregime befriedigt werden, etwa durch einen Entschädigungsfonds. Über einen solchen wird derzeit im Rahmen eines Runden Tischs unter der Leitung von Alt Bundesrat Moritz Leuenberger diskutiert.</p><p></p><p>Schweizer Frist für Strassburg zu kurz</p><p>Hintergrund der aussergewöhnlichen Lösung ist ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom März 2014. Darin werden das Schweizer Verjährungsfristen als zu kurz gerügt. Asbestopfer oder ihre Angehörigen könnten ihre Ansprüche unmöglich innerhalb der vorgesehenen zehn Jahre geltend machen.</p><p>"Nichtstun ist keine Möglichkeit", stellte Stefan Engler (CVP/GR) daher fest. Die Frage dürfe nicht wie eine heisse Kartoffel zwischen Parlament, Bundesrat und Wirtschaft weitergegeben werden. Irgendwann müsse jemand einen "Befreiungsschlag" wagen, sagte Engler.</p><p>Alex Kuprecht (SVP/SZ) lehnte die Sonderlösung ab. "Was verjährt ist, hat verjährt zu bleiben", sagte er. Alles andere sei ein Verstoss gegen die Rechtssicherheit. Ausserdem habe die Wirtschaft kein Interesse daran, einen Entschädigungsfonds einzurichten, wenn es eine "Lex Asbest" gebe. Dann würden jene leer ausgehen, die keine rückwirkenden Ansprüche geltend machen könnten, sagte Kuprecht.</p><p>Genau das Gegenteil sei der Fall, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Ausserdem sei der Entscheid des EGMR für die Schweiz verbindlich. Es sei Aufgabe der Politik und nicht der Gerichte, dieses Problem zu lösen. Der Nationalrat hatte letztes Jahr ebenfalls über eine Sonderlösung für Asbestopfer diskutiert, diese aber verworfen. Nun wird er sich noch einmal mit der Frage befassen müssen.</p><p></p><p>Verjährungsfristen nicht verlängert</p><p>Auch über den Kern der Revision, die Verlängerung der geltenden Verjährungsfristen, sind sich die Räte noch nicht einig geworden. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen in Fällen von Tötung oder Körperverletzung von heute 10 Jahren auf 30 Jahre zu verlängern.</p><p>Auslöser war die Erkenntnis, dass gewisse Personenschäden erst sehr lange nach dem schädigenden Ereignis auftreten. Typisch sind asbestbedingte Krankheiten. Aber auch die Brandkatastrophe von Gretzenbach SO von 2004 förderte Mängel im Verjährungsrecht zu Tage: Beim Einsturz einer Tiefgarage starben damals sieben Feuerwehrleute. Weil die Baumängel, die zum Einsturz geführt hatten, schon verjährt waren, konnten die Angehörigen keine Ansprüche geltend machen.</p><p>Der Nationalrat war allerdings nicht dem Bundesrat gefolgt, sondern hatte eine Verlängerung der Frist auf lediglich 20 Jahre beschlossen. Im Ständerat setzte sich eine bürgerliche Minderheit durch, die beim geltenden Recht bleiben wollte. Kein Zeuge könne sich an Vorgänge erinnern, die 30 Jahren zurücklägen, sagte Thomas Hefti (FDP/GL). Ausserdem müsste dann konsequenterweise auch die Pflicht zur Aufbewahrung von Akten verlängert werden, was der Bundesrat aber abgelehnt habe.</p><p></p><p>Nur bereits Erkrankte profitieren</p><p>Der Entscheid des Ständerats, die Verjährungsfristen nicht zu verlängern, trifft gerade auch die Asbestopfer. Von der Sonderlösung allein würden nämlich nur jene profitieren, die bereits erkrankt sind und daher innerhalb der Nachfrist einen Schaden geltend machen können. Tausende, die in Zukunft noch an den Folgen von Asbest erkranken werden, müssten auf eine Fonds-Lösung hoffen oder ihre Klage auf das EGMR-Urteil stützen.</p><p>Bei den besonderen Vertragsverhältnissen hingegen sind sich die Räte einig. Die Verjährung bei Miet- und Pachtverträgen, Arbeitsverträgen, Lebensmittellieferungen oder Geschäften mit Anwälten und Notaren soll weiterhin nach 5 Jahren eintreten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Frist auf 10 Jahre zu verlängern.</p><p>Verlängert würde damit lediglich die so genannten relativen Verjährungsfrist: Sobald ein geschädigter Kenntnis hat von seinem Anspruch, hatte er bisher ein Jahr lang Zeit, diesen geltend zu machen. Künftig soll die Frist drei Jahre betragen. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Vorlage ohne Gegenstimme, aber mit 8 Enthaltungen gut. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 07.03.2018</b></p><p><b>Nationalrat verdoppelt Verjährungsfrist für Personenschäden </b></p><p><b>Der Nationalrat will die Verjährungsfrist für Personenschäden auf 20 Jahre verlängern. Spezielle Regeln für Asbestopfer lehnt er ab. Dieses Problem wurde seiner Meinung nach mit der Gründung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (EFA) gelöst.</b></p><p>Die Stiftung ist 2017 ins Leben gerufen worden. In der Folge beantragte die Rechtskommission des Nationalrats, die vor Jahren aufgenommenen Arbeiten am Verjährungsrecht einzustellen. Nach dem Einspruch der Schwesterkommission lenkte sie jedoch ein und legte dem Nationalrat die Revision erneut vor.</p><p>Dieser hat am Mittwoch mit 102 zu 90 Stimmen an seinem früheren Entschied festgehalten, die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden auf 20 Jahre zu verlängern. Damit solle auch bei Schäden, die erst lange nach dem verursachenden Ereignis erkennbar werden, der Weg an ein Gericht offenstehen.</p><p></p><p>EGMR-Urteil</p><p>Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die heute geltende 10-jährige Verjährungsfrist als zu kurz kritisiert hatte. Nahrung erhielt die Debatte durch verjährte Ansprüche bei asbestbedingten Krankheiten. Auch die Brandkatastrophe von Gretzenbach SO von 2004, bei der sieben Feuerwehrleute starben, deckte Mängel im Verjährungsrecht auf.</p><p>Der Bundesrat hatte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgeschlagen. Das entspreche den Fristen im Gentechnikgesetz, im Kernenergiegesetz oder im Umweltrecht, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Dem Nationalrat war diese First jedoch zu lang. Für die Mehrheit stellten 20 Jahre einen Kompromiss dar. Der Ständerat hatte nämlich beschlossen, bei den geltenden 10 Jahren zu bleiben.</p><p></p><p>Strich unter Vergangenheit</p><p>Eine bürgerliche Minderheit vertrat diese Auffassung auch in der grossen Kammer. Yves Nidegger (SVP/GE) argumentierte mit der Rechtssicherheit. Nach 10 Jahren solle die Vergangenheit Vergangenheit bleiben. Das Problem der Spätfolgen neuer Technologien werde damit ohnehin nicht gelöst, sagte Pirmin Schwander (SVP/SZ). Als Beispiele nannte er nicht ionisierende Strahlen oder Nanotechnologie.</p><p>Die vom Ständerat entworfene Spezialbestimmung für Asbestopfer lehnte der Nationalrat ab. Diese sieht vor, dass die Opfer oder ihre Angehörigen ein Jahr lang Zeit haben, verjährte Ansprüche geltend zu machen.</p><p>Der Nationalrat ist der Ansicht, dass es für eine solche Regel nach der Gründung der EFA keinen Bedarf mehr gibt. Die Stiftung funktioniere, sagte Kommissionssprecher Corrado Pardini (SP/BE). Sie sei unbürokratisch und helfe den Menschen, die vom Asbest betroffen und nicht durch Versicherungen gedeckt seien.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 29.05.2018</b></p><p><b>Parlament verdoppelt Verjährungsfrist für Personenschäden </b></p><p><b>Heute verjähren Ansprüche aus Personenschäden nach zehn Jahren. Diese Frist hat sich in einigen Fällen als zu kurz herausgestellt. Das Parlament hat die absolute Verjährungsfrist deshalb auf zwanzig Jahre verlängert.</b></p><p>Der Ständerat stimmte am Dienstag mit 38 zu 7 Stimmen den entsprechenden Beschlüssen des Nationalrats zu. Der glatte Abschluss täuscht darüber hinweg, dass die Revision des Verjährungsrechts eine Zangengeburt war.</p><p>Ein Auslöser waren die verjährten Ansprüche von Asbestopfern. Vor diesem Hintergrund beauftragte das Parlament den Bundesrat vor zehn Jahren mit einer Gesetzesänderung. Als diese dann vorlag, genügte sie den Räten nicht. Der Nationalrat kürzte die vom Bundesrat vorgeschlagene absolute Verjährungsfrist von dreissig Jahren auf zwanzig Jahre.</p><p>Den Asbestopfern und ihren Hinterbliebenen war damit nicht geholfen. Eine Rückwirkungsklausel, die bereits verjährte Ansprüche wieder einklagbar gemacht hätte, fand im Nationalrat keine Mehrheit. Der Ständerat hingegen beschloss, dass Betroffene auch verjährte Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest einklagen können.</p><p></p><p>Lösung am runden Tisch</p><p>Als der Bundesrat 2015 einen runden Tisch für Asbestopfer einsetzte, wurde das Geschäft auf Eis gelegt. Die Stiftung, die daraus hervorging, ist inzwischen operativ. Das Problem der Asbestopfer muss nun nicht mehr im Rahmen des Verjährungsrechts gelöst werden.</p><p>Inzwischen hat der Nationalrat das Geschäft erneut behandelt. Dabei bestätigte er seinen früheren Entscheid, die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden bei zwanzig Jahren festzulegen. Damit erfüllte er zugleich eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die heute geltende zehnjährige Verjährungsfrist als zu kurz beurteilt hatte.</p><p>Nur eine bürgerliche Minderheit leistete mit Verweis auf die Rechtssicherheit Widerstand. Die gleichen Argumente wurden im Ständerat wieder vorgebracht: Unternehmen müssten Dokumente länger aufbewahren, sagte Thomas Hefti (FDP/GL). Das bedeute Aufwand und Kosten. Risiken würden schwieriger kalkulierbar. "Die Rechtssicherheit steigt nicht." Hans Wicki (FDP/NW) warnte vor "heiklen Schwebezuständen" für Unternehmen.</p><p></p><p>"Maximale Rechtsunsicherheit"</p><p>Laut Kommissionssprecher Stefan Engler (CVP/GR) ist eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren für Personenschäden ein angemessener Kompromiss zwischen den Bedürfnissen der Geschädigten, den Ansprüchen des EGMR, Beweisbarkeit und weiteren Elementen. Wenn die Frist nicht verlängert werde, würde die Schweiz wiederum verurteilt, sagte Andrea Caroni (FDP/AR). Wer sich leisten könne, in Strassburg zu klagen, bekomme recht, alle anderen nicht. "Wir hätten damit maximale Rechtsunsicherheit."</p><p>Mit zwanzig Jahren sei die Schweiz im europäischen Vergleich immer noch unter dem allgemeinen Standard, rief Justizministerin Simonetta Sommaruga in Erinnerung. Die relative Verjährungsfrist wird mit der Revision ebenfalls verlängert. Wer einen Schaden entdeckt, hat drei Jahre und nicht nur ein Jahr Zeit, den Anspruch geltend zu machen.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:15