Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt
Details
- ID
- 20130101
- Title
- Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt
- Description
- Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.11.2013</b></p><p><b>Recht des Kindes auf Unterhalt wird gestärkt</b></p><p><b>Der Bundesrat will das Recht des Kindes auf Unterhalt unabhängig vom Zivilstand der Eltern stärken. Er hat am Freitag die Botschaft zur entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, die das Wohl des Kindes ins Zentrum stellt.</b></p><p>Die Botschaft bildet den zweiten Teil des Revisionsprojekts, mit dem der Bundesrat die elterliche Verantwortung neu regeln will. Am 21. Juni 2013 hat das Parlament eine Gesetzesrevision verabschiedet, wonach die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zur Regel wird. Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind allerdings nicht nur auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen angewiesen. Es braucht auch eine stabile und verlässliche Betreuung sowie finanzielle Sicherheit. Dieses Ziel verfolgt die nun vom Bundesrat vorgelegte Neuregelung des Unterhaltsrechts.</p><p></p><p>Das Kind kommt an erster Stelle</p><p>Der Bundesrat will im ZGB den Grundsatz verankern, dass dem Unterhalt des minderjährigen Kindes der Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten zukommt. Unabhängig vom Schicksal ihrer Beziehung sind beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Bevor sie die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung unter sich regeln, müssen sie sich an erster Stelle um die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind kümmern. Sofern die Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichen, wird im Entscheid oder im Unterhaltsvertrag festzuhalten sein, wie hoch der eigentlich geschuldete Kindesunterhaltsbeitrag wäre, der so genannte "gebührende Unterhalt". Dies wird es dem Kind vereinfachen, bei einem Einkommens- oder Vermögenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen.</p><p>Das Kind hat zudem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der eine optimale Betreuung ermöglichen soll, sei es durch die Eltern oder Dritte (Tagesmutter, Krippe). So müssen künftig auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden. Damit wird die Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter bzw. geschiedener und von Kindern unverheirateter Eltern beseitigt. Nach geltendem Recht ist nämlich die persönliche Betreuung durch einen Elternteil nur bei geschiedenen Eltern gewährleistet, da diese Betreuung über den nachehelichen Unterhalt entschädigt wird. Ein unverheirateter Elternteil muss dagegen selbst für seinen Unterhalt aufkommen, selbst wenn das Kind mit ihm im gleichen Haushalt lebt.</p><p>Die Gesetzesrevision stärkt ferner die Stellung des Kindes in familienrechtlichen Gerichtsverfahren. Das Gericht wird künftig bei Unterhaltsfragen die Eltern zu einem (gegebenenfalls unentgeltlichen) Mediationsversuch auffordern und eine Vertretung des Kindes anordnen können. Auch in Bezug auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche wird die Stellung des Kindes verbessert. Neu wird die Verjährung für alle Forderungen der Kinder gegenüber den Eltern nicht mehr ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern erst ab Volljährigkeit der Kinder zu laufen beginnen.</p><p><b></b></p><p>Inkassohilfe vereinheitlichen</p><p>Weiter will die Gesetzesrevision gewährleisten, dass das Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält. Zwar unterstützen die Kantone das Kind und die betreuende Person schon heute beim Inkasso, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Ihre Praxis ist jedoch uneinheitlich. Der Bundesrat wird deshalb eine Verordnung erlassen, um eine einheitliche und wirksame Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge sicherzustellen.</p><p></p><p>Keine Kompetenz des Bundes</p><p>Die Botschaft geht auch auf die Situation von Kindern aus Familien in bescheidenen Verhältnissen ein, wo die Trennung der Eltern ein erhebliches Armutsrisiko birgt. Die Lage dieser Kinder könnte nur dann verbessert werden, wenn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge und die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen in Form von Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussung wirksam koordiniert werden könnte. Dem Bund fehlt jedoch die entsprechende Kompetenz, da das Sozialhilferecht in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Der Bundesrat schlägt jedoch punktuelle Massnahmen vor, um die Stellung des Kindes in diesen sogenannten Mankofällen zu verbessern.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)
- Resolutions
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Date Council Text 19.06.2014 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 02.12.2014 2 Abweichung 04.03.2015 1 Abweichung 16.03.2015 2 Abweichung 17.03.2015 1 Zustimmung 20.03.2015 1 Annahme in der Schlussabstimmung 20.03.2015 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Debatte im Ständerat, 02.12.2014</b></p><p><b>Ständerat heisst neue Regeln zum Kindesunterhalt gut </b></p><p><b>(sda) Die Kinder unverheirateter Eltern sollen beim Unterhalt die gleichen Rechte haben wie jene verheirateter Eltern. Nach dem Nationalrat hat am Dienstag auch der Ständerat neue Regeln zum Kindesunterhalt gutgeheissen.</b></p><p>Kern der Vorlage sind neue Pflichten für ledige Väter: Kinder von nicht verheirateten Paaren sollen beim Unterhalt dieselben Rechte haben wie Kinder von Ehepaaren. Der Bundesrat will im Gesetz verankern, dass jeder Elternteil "nach seinen Kräften" für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgt.</p><p>Die kleine Kammer folgte mit kleinen Retuschen weitgehend dem Nationalrat. Sie nahm jedoch einen neuen Aspekt in die Vorlage auf: Vernachlässigt jemand seine Unterhaltspflichten und lässt sich sein Vorsorgeguthaben auszahlen, sollen die Inkassobehörden rechtzeitig darauf zurückgreifen können. Dies hatte auch der Bundesrat vorgeschlagen, jedoch in einer separaten Vorlage.</p><p></p><p>Geld wird beiseitegeschafft</p><p>Heute gelingt es Inkassobehörden oft nicht, Gelder zugunsten von (Ex-)Ehegattinnen, Ehegatten oder Kindern rechtzeitig zu sichern, wenn Alimentenschuldner sich Vorsorgeguthaben ihrer Pensionskasse in Kapitalform ausbezahlen lassen. Oft erfahren sie zu spät von der Auszahlung, so dass die Unterhaltspflichtigen den Betrag beiseiteschaffen können.</p><p>Künftig sollen daher die Inkassobehörden den Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen jene Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Behörden zu informieren, wenn Vorsorgekapital der gemeldeten Versicherten ausbezahlt werden soll.</p><p>Justizministerin Simonetta Sommaruga sprach sich für diese Ergänzung der Vorlage aus, auch wenn sie nur auf die zweite Säule ziele, also nur Angestellte erfasse, nicht aber Selbständige. Auch die dritte Säule einzubeziehen, wäre aber zu aufwendig.</p><p></p><p>Alternierende Obhut</p><p>Der Ständerat hat im Weiteren die Vorlage zum Kindesunterhalt um die Möglichkeit der alternierenden Obhut ergänzt, falls eine solche dem Gericht sinnvoll erscheint. Sommaruga begrüsste die Ergänzung; damit sei nicht unbedingt eine Halbe-halbe-Aufteilung gemeint. Claude Janiak (SP/BL) wies darauf hin, dass möglicherweise später auch das Scheidungsrecht deswegen zu aktualisieren sein werde.</p><p>Verzichtet hat der Ständerat hingegen auf die Festlegung eines Mindestunterhalts. Ein solcher, der dann auch zu bevorschussen wäre, wäre unfair gegenüber armen Familien, die sich ohne Staatshilfe solidarisch durchschlagen, sagte Rechtskommissionssprecher Stefan Engler (CVP/GR).</p><p></p><p>Entschädigung für betreuenden Elternteil</p><p>Heute hat fast jedes fünfte Kind unverheiratete Eltern. Ledige Mütter müssen für ihren eigenen Unterhalt selber aufkommen, während geschiedene Mütter Unterhaltszahlungen des Vaters erhalten. Für die Kinder lediger Mütter kann dies zum Beispiel bedeuten, dass sie nach der Trennung fremd betreut werden, weil die Mutter Geld verdienen muss.</p><p>Mit der Revision sollen neu beim Unterhalt die Kosten für die Betreuung berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Art Erwerbsausfallentschädigung für jenen Elternteil, welcher das Kind mehrheitlich betreut.</p><p>Auch der unverheiratete Vater muss die Mutter des Kindes finanziell unterstützen - oder die unverheiratete Mutter den Vater, wenn dieser das Kind betreut. Der Betreuungsunterhalt kommt zum finanziellen Unterhalt für das Kind hinzu.</p><p></p><p>Nationalrat wieder am Ball</p><p>Der Ständerat beschloss die Revision am Ende mit 43 Stimmen und ohne Gegenstimme. Wegen der Differenz zur Fassung, die der Nationalrat beschlossen hatte, muss dieser die Vorlage nun nochmals beraten. Der Nationalrat hatte die Vorlage als Erstrat ohne wesentliche Änderungen mit 124 gegen 53 Stimmen angenommen.</p><p>Die Neuregelung des Unterhaltsrechts ist der zweite Teil einer Zivilgesetzbuch-Revision, mit der die elterliche Verantwortung neu geregelt und das Kindeswohl ins Zentrum gestellt werden soll. Ziel ist es, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwächst. Als ersten Teil hatte das Parlament 2013 die gemeinsame elterliche Sorge beschlossen, die unabhängig vom Zivilstand zur Regel wird.</p><p>Bei der Beratung der Vorlage zum Kindesunterhalt hielten im Übrigen Rechte wie Linke fest, dass darin die Frage einer Mankoteilung nicht enthalten ist, weil die Sozialhilfe in die Kantonskompetenz fällt. Kann ein unterhaltspflichtiger Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommen, würde mit der Mankoteilung jener Betrag, der dem betreuenden Elternteil fehlt, unter den Eltern aufgeteilt.</p><p></p><p>Ständerat gegen Mankoteilung</p><p>Heute gewährleistet das Gesetz dem unterhaltspflichtigen Elternteil das Existenzminimum. Der andere Elternteil - in der Regel die Frauen - muss das Defizit tragen und bei Bedarf Sozialhilfe beantragen.</p><p>Dennoch hat der Ständerat nach der Gesetzesrevision separat eine Motion der nationalrätlichen Rechtskommission mit 19 gegen 22 Stimmen abgelehnt, die in der Bundesverfassung eine Grundlage forderte, um die Mankoteilung im Unterhaltsrecht landesweit gesetzlich zu regeln.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 04.03.2015</b></p><p><b>Alimente auch aus Vorsorgegeldern </b></p><p><b>Parlament will Unterhaltsrechte der Kinder stärken</b></p><p><b>(sda) Künftig soll es nicht mehr möglich sein, Vorsorgegelder zu verjubeln und gleichzeitig Unterhaltspflichten zu vernachlässigen. Der Nationalrat ist am Mittwoch dem Ständerat gefolgt und hat eine Regelung ins Kindesunterhaltsrecht eingebaut.</b></p><p>Die Inkassobehörden können den Pensionskassen demnach Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen werden ihrerseits verpflichtet, die Behörden umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital eines gemeldeten Versicherten ausbezahlt werden soll. So können die Inkassobehörden durchsetzen, dass die Alimente bezahlt werden, wenn Geld vorhanden ist.</p><p>Der Nationalrat hat sich mit 134 zu 54 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Regelung ausgesprochen. Dagegen stellte sich die SVP. Yves Nidegger (SVP/GE) sprach von einer unnötigen "Verstaatlichung". Viola Amherd (CVP/VS) warf der Partei eine widersprüchliche Haltung vor. Einerseits beschwere sich die SVP über steigende Sozialhilfeleistungen, andererseits wolle sie nicht verhindern, dass der Staat einspringen müsse.</p><p></p><p>Problem umfassend lösen</p><p>"Es darf nicht sein, dass Altersguthaben verjubelt und gleichzeitig geschuldete Alimente nicht bezahlt werden", sagte Amherd. Pirmin Schwander (SVP/SZ) wies den Vorwurf zurück. Die Sicherung der Vorsorgeguthaben sei tatsächlich ein Problem, aber nicht nur im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen. Jemand könne auch das Altersguthaben verjubeln und dann Ergänzungsleistungen beantragen. Das Problem müsse umfassend gelöst werden.</p><p>Aus Sicht der Mehrheit spricht dies jedoch nicht gegen die Regelung im Rahmen der Revision des Kindesunterhaltes. Margret Kiener Nellen (SP/BE) stellte fest, es gehe um das Wohl der Kinder und darum, deren Unterhaltsanspruch zu stärken. Auch Justizministerin Simonetta Sommaruga sprach sich für die Regelung aus. Werde diese abgelehnt, müsse der Staat für Unterhaltsbeiträge aufkommen - auch dann, wenn das Geld vorhanden sei.</p><p></p><p>Differenz bei alternierender Obhut</p><p>Bei der Revision des Unterhaltsrechts verbleiben dennoch Differenzen zwischen National- und Ständerat. Es geht dabei um die Frage, ob im Gesetz verankert werden soll, dass das Gericht beim Entscheid über die Obhut erstens das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, und zweitens die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüft. Bei dieser Form betreuen die Eltern die Kinder abwechselnd.</p><p>Der Ständerat hatte diese Ergänzungen ins Gesetz eingebaut. Sommaruga zeigte sich am Mittwoch einverstanden damit. Der Nationalrat dagegen will an der ursprünglichen Version festhalten. Die Mehrheit befand, es handle sich um Selbstverständlichkeiten, eine explizite Erwähnung sei unnötig.</p><p></p><p>Gericht prüft alle Möglichkeiten</p><p>Die Gerichte müssten ohnehin alle in Frage kommenden Möglichkeiten prüfen und jene wählen, die für das Kind die beste Lösung sei, lautete der Tenor im Rat. Würde die alternierende Obhut als einziges Betreuungsmodell explizit im Gesetz genannt, bekäme sie einen besonderen Status. Die Befürworter der ständerätlichen Version aus den Reihen der Grünen und der SVP machten geltend, es gehe darum, dem gemeinsamen Sorgerecht in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 16.03.2015</b></p><p><b>Ständerat will alternierende Obhut beim Kindesunterhalt </b></p><p><b>Bei der Vorlage zum Kindesunterhalt bleiben Differenzen</b></p><p><b>(sda) Der Ständerat bleibt dabei: Er will die Vorlage zum Kindesunterhalt mit der Möglichkeit einer alternierenden Obhut ergänzen. Damit bleiben in diesem Punkt Differenzen zum Nationalrat.</b></p><p>Die kleine Kammer will im Gesetz festhalten, dass das Gericht beim Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Ausserdem soll das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.</p><p>Für die Mehrheit des Nationalrats ist eine solche Ergänzung nicht nötig. Es handle sich um Selbstverständlichkeiten, die nicht explizit erwähnt werden müssten, lautete der Tenor bei der Debatte in der ersten Sessionswoche.</p><p>Auch einzelne Mitglieder des Ständerats sprachen sich am Montag für die Lösung des Nationalrats aus: "Die Fassung des Ständerats will den Richter in eine bestimmte Richtung lenken, die nicht immer dem Kindeswohl entsprechen muss", sagte Thomas Hefti (FDP/GL). Die Mehrheit der kleinen Kammer hielt aber an der Ergänzung fest, die auch vom Bundesrat unterstützt wird. Damit geht die Vorlage wieder in den Nationalrat.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 17.03.2015</b></p><p><b>Vorlage zum Kindesunterhalt bereinigt </b></p><p><b>Nationalrat akzeptiert alternierende Obhut</b></p><p><b>(sda) Der Nationalrat ist beim Kindesunterhalt auf die Linie des Ständerates eingeschwenkt: Er hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Vorlage mit der Möglichkeit einer alternierenden Obhut ergänzt wird.</b></p><p>Im Gesetz wird damit festgehalten, dass das Gericht beim Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Ausserdem soll das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.</p><p>In der ersten Sessionswoche hatte der Nationalrat diese Ergänzung noch abgelehnt. Es handle sich um Selbstverständlichkeiten, eine explizite Erwähnung sei unnötig, so der Tenor damals.</p><p>Diese Meinung vertrat Karl Vogler (CSP/OW) im Namen der vorberatenden Kommission auch am Dienstag. Es gehe nicht an, die alternierende Obhut explizit im Gesetz zu nennen und dieser damit einen besonderen Status zuzusprechen.</p><p></p><p>Gesünder und weniger verhaltensauffällig</p><p>Für die ständerätliche Fassung setzte sich unter anderem Alec von Graffenried (Grüne/BE) ein: "Kinder in einer alternierenden Obhut sind gesünder und weniger verhaltensauffällig." Der Ständerat habe zudem signalisiert, dass er an seiner Version festhalten wolle. Bleibe der Nationalrat ebenfalls stur, komme die Vorlage deshalb in die Einigungskonferenz - und dort setze sich sowieso die kleine Kammer durch.</p><p>Auch Justizministerin Simonetta Sommaruga appellierte an die Nationalräte, die Prüfung der alternierenden Obhut in die Vorlage aufzunehmen. Die vom Ständerat eingefügte Bestimmung schreibe den Gerichten nichts vor, sie verlange lediglich die Prüfung der alternierenden Obhut. "Das ist zum Wohl der Kinder."</p><p>Schliesslich schloss sich der Nationalrat mit 103 zu 71 Stimmen und 4 Enthaltungen dem Ständerat an. Damit ist die Vorlage unter Dach und bereit für die Schlussabstimmung.</p><p></p><p>Keine Nachteile aus Zivilstand</p><p>Die Neuregelung des Unterhaltsrechts ist der zweite Teil einer Zivilgesetzbuch-Revision, mit der die elterliche Verantwortung neu geregelt werden soll. Ziel ist es, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwächst - Kinder unverheirateter Eltern sollen also gegenüber heute bessergestellt werden.</p><p>Sie sollen beim Unterhalt künftig dieselben Rechte haben wie Kinder von Ehepaaren. Nach heutigem Recht muss eine ledige Mutter selber für den eigenen Unterhalt aufkommen, während eine geschiedene Mutter Anspruch auf Unterhaltszahlungen des Vaters hat. Der Betreuungsunterhalt wird neu als Anspruch des Kindes ausgestaltet.</p><p>Ausserdem ist neu im Zivilgesetzbuch verankert, dass der Unterhalt des minderjährigen Kindes Vorrang hat vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Weiter soll sichergestellt werden, dass das Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält. Der Bundesrat will deshalb eine Verordnung erlassen, um eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge zu gewährleisten.</p><p></p><p>Keine Untergrenze festgelegt</p><p>Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrats haben National- und Ständerat einen zusätzlichen Aspekt in die Vorlage aufgenommen: Behörden und Pensionskassen sollen Informationen austauschen.</p><p>So soll es nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Verzichtet hat das Parlament dafür auf die Festlegung eines Mindestunterhalts, wie es SP und Grüne verlangt hatten.</p><p>Beim ersten Teil der Zivilgesetzbuch-Revision war die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand zur Regel erklärt worden. Das gemeinsame Sorgerecht trat am 1. Juli 2014 in Kraft.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:18