Ehe für alle
Details
- ID
- 20130468
- Title
- Ehe für alle
- Description
- InitialSituation
- <p><b>Das Parlament will auf dem Wege einer Gesetzesänderung die Ehe für Personen gleichen Geschlechts öffnen. Bestimmungen, welche sich auf den Bestand einer Ehe beziehen, sollen künftig auch auf gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung finden. Zudem sollen gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare Zugang zur Samenspende in der Schweiz erhalten; die Ehefrau der Mutter soll als Mutter des Kindes gelten, wenn dieses nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 durch eine Samenspende gezeugt wurde. </b></p><p></p><p><b>Aufgrund der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare sollen keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können. Bereits vor dieser Revision eingetragene Partnerinnen und Partner dürfen allerdings weiterhin in der eingetragenen Partnerschaft leben. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, eine bereits bestehende eingetragene Partnerschaft ohne unnötige bürokratische Hürden in eine Ehe umzuwandeln. </b></p><p></p><p><b>Die vom Parlament verabschiedete Gesetzesänderung ist als sogenannte Kernvorlage ausgestaltet: Die Diskussion über die Erweiterung des Anwendungsbereichs der bestehenden Normen in den Bereichen, in denen das geltende Recht eine Unterscheidung nach dem Geschlecht der Eheleute trifft (so zum Beispiel bei den Hinterlassenenrenten) oder die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eheleute voraussetzt (so zum Beispiel beim Zugang zur Fortpflanzungsmedizin), soll im Rahmen nachfolgender Revisionen geführt werden. </b></p><p><b></b></p><p><b>Da gegen die am 18. Dezember 2020 vom Parlament verabschiedete Gesetzesänderung das Referendum ergriffen wurde, wird das Gesetz dem Volk am 26. September 2021 zur Abstimmung unterbreitet.</b></p><p></p><p>Am 5. Dezember 2013 reichte die grünliberale Fraktion die parlamentarische Initiative "Ehe für alle" mit folgendem Text ein:</p><p></p><p>"Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:</p><p></p><p>Art. 14 Recht auf Ehe, Lebensgemeinschaft (neu) und Familie</p><p></p><p>Abs. 1 </p><p>Das Recht auf Ehe, Lebensgemeinschaft (neu) und Familie ist gewährleistet.</p><p></p><p>Abs. 2 </p><p>Die gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften stehen Paaren unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer sexuellen Orientierung offen.</p><p></p><p>Art. 38 Abs. 1 erster Satz </p><p>Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, ("Heirat" streichen) gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft (neu) und Adoption. ..."</p><p></p><p>Am 20. Februar 2015 gab die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) der Initiative mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) stimmte diesem Beschluss am 1. September 2015 mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Am 16. Juni 2017 hat der Nationalrat die Frist zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Sommersession 2019 verlängert.</p><p></p><p>Am 5. Juli 2018 traf die RK-N den Grundsatzentscheid, die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts auf dem Wege der Gesetzesänderung vorzunehmen. Zudem sprach sie sich dafür aus, die Gesetzesrevision für die Öffnung des Rechtsinstituts Ehe nicht in einer einmaligen Revision, sondern in Etappen anzugehen. Die Verwaltung wurde in der Folge beauftragt, zusammen mit externen Expertinnen und Experten eine "Kernvorlage" auszuarbeiten.</p><p></p><p>Am 14. Februar 2019 stimmte die RK-N der von der Verwaltung erarbeiteten Kernvorlage zu. Weiter beschloss sie, auch eine Änderung der Bestimmungen über die Entstehung des Kindesverhältnisses im Zivilgesetzbuch als eine "die Kernvorlage ergänzende Variante" in die Vernehmlassung zu schicken. Mit dieser Änderung würde gleichgeschlechtlichen weiblichen Ehepaaren der Zugang zur Samenspende ermöglicht. Die Vernehmlassung dauerte vom 14. März bis zum 21. Juni 2019. Am 30. August 2019 hat die RK-N von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen.</p><p></p><p>Angesichts der Stellungnahmen in der Vernehmlassung hat die Mehrheit der Kommission entschieden, auf die Öffnung des Zugangs zur Samenspende für gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare zu verzichten und die Thematik der Fortpflanzungsmedizin erst in einem nachfolgenden Schritt anzugehen.</p><p></p><p>In der Folge hat die RK-N an der Sitzung vom 30. August 2019 den Erlassentwurf und den erläuternden Bericht mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet. Eine Minderheit verlangte hingegen nach wie vor die Öffnung des Zugangs zur Samenspende für gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare. Eine zweite Minderheit beantragte Nichteintreten.</p><p></p><p>Gestützt auf Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 wurden Erlassentwurf und Bericht dem Bundesrat zur Stellungnahme überwiesen. Dieser beantragte Eintreten und Zustimmung zur Vorlage der RK-N. Die Anträge der Minderheiten empfahl er hingegen zur Ablehnung. Der Bundesrat habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt für eine Beseitigung der Ungleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Paare ausgesprochen, entweder durch eine Angleichung der eingetragenen Partnerschaft an die Ehe oder durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Der Bundesrat begrüsse deshalb den klaren Entscheid der RK-N, die bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen und das Rechtsinstitut der Ehe für alle Paare zu öffnen. Der Bundesrat schloss sich auch den rechtlichen Überlegungen der RK-N an, wonach die Öffnung der Ehe auf dem Weg einer Gesetzesrevision erfolgen könne und dazu keine Revision der Bundesverfassung erforderlich sei. Auch wenn der Bundesrat das Anliegen der Minderheit betreffend die Öffnung des Zugangs zur Samenspende für weibliche Ehepaare nachvollziehen könne, sei er mit der Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass es angebracht ist, diese Frage erst in einem nächsten Schritt zu behandeln, damit die Vorlage nicht überladen wird. Zudem sei die Frage der Notwendigkeit einer Verfassungsrevision noch nicht definitiv geklärt worden. Weiter sollten die Einwände, die in der Vernehmlassung gegen die Einführung einer Mutterschaftsvermutung der Ehefrau der Mutter vorgebracht wurden, unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vertieft geprüft werden. Es stelle sich insbesondere die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Vermutung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, etwa wenn die Samenspende in einem Land durchgeführt wurde, in dem eine anonyme Spende möglich ist, oder wenn die Zeugung auf natürlichem Weg erfolgt ist. In diesem letzten Fall stelle sich zudem auch die Frage nach der rechtlichen Stellung des biologischen Vaters. Der Bundesrat sei der Ansicht, dass diese heiklen Fragen in grundsätzlicher Weise geklärt werden sollten, bevor eine neue Regelung eingeführt wird.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 20.02.2015 0 Folge geben (Erstrat) 20.02.2015 0 Folge geben (Erstrat) 01.09.2015 0 Zustimmung 01.09.2015 0 Zustimmung 16.06.2017 1 Fristverlängerung bis zur Sommersession 2019.
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- Number
- 1
- Text
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle)
- Resolutions
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Date Council Text 21.06.2019 1 Fristverlängerung 21.06.2019 0 Bis zur Sommersession 2021. 11.06.2020 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 01.12.2020 2 Abweichung 09.12.2020 1 Zustimmung 18.12.2020 2 Annahme in der Schlussabstimmung 18.12.2020 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Die Vorlage wurde im<b> Nationalrat</b> erstmals während der Sommersession 2020 beraten. Eine aus Mitgliedern der SVP- und der Mitte-Fraktion bestehende Kommissionsminderheit beantragte Nichteintreten. </p><p></p><p>Für die Vorlage sprach sich die Kommissionsmehrheit aus. Die Ehe sei nicht nur ein äusseres Zeichen, sondern auch eine rechtliche Verbindung, argumentierte der Sprecher der Kommissionsmehrheit. Es sei diskriminierend und einer liberalen Gesellschaft nicht würdig, dieses Institut homosexuellen Paaren vorzuenthalten. Die Kommissionsminderheit war jedoch der Meinung, dass der heutige verfassungsrechtliche Ehebegriff den gleichgeschlechtlichen Paaren nicht offenstehe. Es gebe heute keinen öffentlichen Diskurs, der anzeige, dass sich in der Schweiz seit der Verabschiedung der Verfassung vor gut zwanzig Jahren ein offener Begriff der Ehe herauskristallisiert habe. Deshalb müsse zuerst diese Verfassungsfrage geregelt werden. Zudem gebe es unter der Bezeichnung "eingetragene Partnerschaft" die "Ehe für alle" schon heute; die rechtlichen Unterschiede seien winzig. Der Rat folgte jedoch der Kommissionsmehrheit und trat mit 152 zu 39 Stimmen bei 4 Enthaltungen auf die Vorlage ein. Gegen das Eintreten stimmten Teile der SVP- und der Mitte-Fraktion. </p><p></p><p>In der Detailberatung stellte eine erste Minderheit, bestehend aus Mitgliedern der SVP-Fraktion, bei allen Artikeln den Antrag, das bisherige Recht beizubehalten. Eine zweite Kommissionsminderheit, bestehend aus Mitgliedern der sozialdemokratischen, der grünen, der grünliberalen und der FDP-Liberalen Fraktion, stellte wiederum den Antrag, dass zwischen dem Kind und der Ehefrau der Mutter das Kindesverhältnis kraft der Ehe mit der Mutter begründet wird oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt. </p><p></p><p>Die Sprecherin der zweiten Minderheit wies darauf hin, dass die ganze Vorlage auf der Logik basiere, dass alle Bestimmungen der Rechtsordnung, die für bestimmte Rechte und Pflichten an den Bestand der Ehe anknüpfen, künftig sowohl auf verschieden- als auch auf gleichgeschlechtliche Ehepaare Anwendung finden. Deshalb mache es Sinn, den Zugang zur Samenspende für weibliche Ehepaare zu öffnen, wie dies auch für heterosexuelle Paare gelte. </p><p></p><p>Im Namen des Bundesrates gab Bundesrätin Karin Keller-Sutter jedoch zu bedenken, dass in der Schweiz jeder Mensch Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung habe. Wie wichtig dem Gesetzgeber dieser Anspruch ist, sei daraus ersichtlich, dass die anonyme Samenspende in der Schweiz seit dem 1. Januar 2001 verboten ist. So sehe das Gesetz vor, dass Name und Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität sowie Beruf und Ausbildung des Spenders festgehalten werden müssen. Wenn das Kind 18 Jahre alt wird, könne es diese Daten einsehen. Das Problem beim Antrag der Kommissionsminderheit sei, dass er die Ausweitung der Elternschaftsvermutung nicht auf jene Fälle beschränke, in denen die Spenderdaten amtlich dokumentiert sind, sondern sie auch dann vorsehe, wenn das Kind durch Geschlechtsverkehr mit dem Samenspender, durch Privatinsemination, Becherspende oder anonyme Samenspende im Ausland gezeugt wurde. </p><p></p><p>Die Befürworterinnen und Befürworter des Minderheitsantrags konterten, dass mit einem Zugang der gleichgeschlechtlichen Paare zur Samenspende in der Schweiz das Recht auf Kenntnis der Abstammung der Kinder gleichgeschlechtlicher Paare erstmals geschützt würde und dass das Problem der Kinder, die ihre Abstammung nicht kennen, nicht nur Kinder gleichgeschlechtlicher Paare betreffe, sondern alle Kinder, denn Kuckuckskinder gebe es überall.</p><p></p><p>Der Rat lehnte schliesslich mit 146 zu 45 Stimmen bei 2 Enthaltungen den Antrag der ersten Kommissionsminderheit ab, nahm jedoch den Antrag der zweiten Minderheit mit 124 zu 72 Stimmen bei 1 Enthaltung an. Gegen den Antrag der zweiten Kommissionsminderheit stimmten die Mehrheit der Mitglieder der SVP- und der Mitte-Fraktion sowie Teile der FDP-Liberalen Fraktion. </p><p></p><p>In der Gesamtabstimmung stimmte der Nationalrat der Vorlage mit 132 zu 53 Stimmen bei 13 Enthaltungen zu.</p><p></p><p>Im <b>Ständerat</b> wurde das Gesetz während der Wintersession 2020 beraten. Das Eintreten war in der kleinen Kammer unbestritten, jedoch beantragte eine aus Mitgliedern der Mitte-, der FDP-Liberalen und der SVP-Fraktion bestehende Minderheit die Rückweisung der Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, eine Kommissionsinitiative für eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Ehe für alle einzureichen. Die Minderheit wollte, dass die Ehe für alle bei Annahme durch Volk und Stände ein explizites Fundament in der Verfassung bekommt. Die Frage, ob die Ehe als Institut für gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner geöffnet werden soll, sei von grundlegender Bedeutung und damit verfassungsrelevant. Die Befürworterinnen und Befürworter der Vorlage wiesen jedoch darauf hin, dass Artikel 14 der Bundesverfassung das Recht auf Ehe und Familie bereits gewährleiste und es daher keiner Verfassungsrevision bedürfe. Der Rückweisungsantrag wurde mit 22 zu 20 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.</p><p></p><p>Um dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung besser Rechnung zu tragen, stellte die Kommission in der Detailberatung den Antrag, die vom Nationalrat beschlossenen Bestimmungen über die Entstehung des Kindesverhältnisses dahingehend abzuändern, dass die Vermutung der Mutterschaft der Ehefrau der Mutter nur bei der Samenspende in der Schweiz und nicht generell eingeführt wird. Ausserdem soll, so der Antrag der Kommission, die Anfechtungsklage bei der Samenspende ausgeschlossen werden. Der Rat folgte diesen Anträgen und nahm die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 22 zu 15 Stimmen bei 7 Enthaltungen an. Ein Einzelantrag, der die Fragen rund um die Fortpflanzungsmedizin aus der Vorlage entfernen wollte, scheiterte. </p><p></p><p>Der Gesetzentwurf ging in der gleichen Session zurück in den <b>Nationalrat</b>. Die Kommissionsmehrheit stellte den Antrag, den vom Ständerat beschlossenen Änderungen zuzustimmen. Eine aus Mitgliedern der SVP- und der Mitte-Fraktion bestehende Kommissionsminderheit wollte hingegen die Samenspende aus der Vorlage streichen, da sie nicht verfassungskonform sei. Der Nationalrat lehnte diesen Minderheitsantrag aber mit 133 zu 57 Stimmen ab und stimmte so den Kompromissvorschlägen der kleinen Kammer zu.</p><p></p><p><b>Die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung im Nationalrat mit 136 zu 48 Stimmen bei 9 Enthaltungen und im Ständerat mit 24 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Gegen das Gesetz stimmte die Mehrheit der SVP- und der Mitte-Fraktion. </b></p><p></p><p>(Quellen: Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates; Amtliches Bulletin)</p><p></p><p><b>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 mit 64,1 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</b></p>
- Updated
- 14.11.2025 07:48