Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Details
- ID
- 20140061
- Title
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
- Description
- Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 03.09.2014</b></p><p><b>Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz</b></p><p><b>Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasst. Dadurch werden die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt. </b></p><p>Das FinfraG regelt Organisation und Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Die heute auf verschiedene Bundesgesetze verstreuten Bestimmungen werden konsistent in einem Gesetz zusammengefasst und den veränderten Markverhältnissen und internationalen Standards angepasst. Die Regeln für die Börsen entsprechen dabei weitgehend den bestehenden im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das sich in diesem Bereich bewährt hat. </p><p>Der sehr vage und im internationalen Vergleich nicht mehr aktuelle Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird durch die präziser definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des multilateralen Handelssystems und des organisierten Handelssystems ersetzt. Multilaterale Handelssysteme unterscheiden sich von Börsen dadurch, dass sie Effekten zwar zum Handel zulassen, jedoch keine Kotierung erfolgt. Sie werden analogen Regeln unterstellt wie Börsen. Organisierte Handelssysteme werden demgegenüber nicht als eigenständige Finanzmarktinfrastrukturen erfasst, sondern ihr Betrieb bleibt den Banken, Effektenhändlern, Börsen und multilateralen Handelssystemen vorbehalten. Dem Betreiber eines organisierten Handelssystems werden dabei gewisse spezifische Pflichten insbesondere betreffend Organisation und Handelstransparenz auferlegt. Mit den Transparenzvorschriften für multilaterale und organisierte Handelssysteme wird auch die Problematik der sogenannten "Dark Pools", also bislang kaum transparenter Handelsplätze, angegangen. Zudem wird mit dem FinfraG die Grundlage geschaffen, um den Hochfrequenzhandel zu regeln und nötigenfalls einzuschränken. </p><p>Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen wird zudem neu eine generelle Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme eingeführt. Es werden spezifisch auf diese Finanzmarktinfrastrukturen zugeschnittene Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten formuliert. Bis anhin konnte die FINMA zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssystem in bestimmten Fällen dem Banken- oder dem Börsengesetz unterstellen. Für Transaktionsregister bestand überhaupt keine Regelung. </p><p>Neben den aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Finanzmarktinfrastrukturen enthält das FinfraG sämtliche Regeln, welche im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten für alle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer gelten (sog. Marktverhaltensregeln). Dies sind einerseits die heute im Börsengesetz verankerten Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote sowie den Insiderhandel und die Marktmanipulation und anderseits die neuen, den internationalen Standards entsprechenden Regeln zum Derivatehandel. </p><p>Der weitaus grösste Teil des schweizerischen Derivatehandels ist heute grenzüberschreitend und findet schwergewichtig mit der EU statt. Die vorgeschlagene Derivategulierung orientiert sich daher in erster Linie am EU-Recht. Im Ergebnis sollen auch in der Schweiz künftig die drei zentralen Pflichten des Derivatehandels gelten: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei, Meldung an ein Transaktionsregister und Minderung der Risiken. Anders als in der EU sollen jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit und in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen in den USA Ausnahmen für kleinere Vertragsparteien im Finanzbereich geschaffen werden. Was die Pflicht anbetrifft, Derivatgeschäfte über eine Börse oder ein anderes Handelssystem zu handeln, so enthält der Gesetzesentwurf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Deren Inkraftsetzung soll aber erst erfolgen, wenn diese Pflicht auch in den Partnerstaaten eingeführt ist. </p><p>Mit dem FinfraG werden ausserdem die heute in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Bestimmungen zur Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz ersetzt. Diese orientiert sich an internationalen Vorgaben in diesem Bereich und sieht analog zur Regelung im Steueramtshilfegesetz die Möglichkeit einer Einschränkung des Kundenverfahrens vor, wenn die vorgängige Information des Kunden den Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde vereiteln würde. Zudem wird eine ausdrückliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien geschaffen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
- Resolutions
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Date Council Text 18.03.2015 1 Diskussion 19.03.2015 1 Fortsetzung (bis und mit Artikel 143 behandelt). 20.03.2015 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 02.06.2015 2 Abweichung 15.06.2015 1 Abweichung 16.06.2015 2 Abweichung 17.06.2015 1 Abweichung 17.06.2015 2 Zustimmung 19.06.2015 1 Annahme in der Schlussabstimmung 19.06.2015 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><b>Schweiz übernimmt Standards für Finanzmarktinfrastrukturen </b></p><p><b>17.06.2015 (sda) Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz ist unter Dach und Fach. Damit übernimmt die Schweiz internationale Standards für Börsen und andere Handelssysteme und Regeln für Markteilnehmer. Vorgesehen sind auch Positionslimiten für Warenderivate.</b></p><p>Diese sollen dazu beitragen, die Finanzmärkte zu stabilisieren. In der Finanzkrise hatte sich gezeigt, dass exzessive Spekulation mit Warenderivaten - beispielsweise Wetten auf steigende oder fallende Preise - ein Risiko für die Finanzmärkte darstellt. Zudem könnte mit Positionslimiten die Nahrungsmittelspekulation eingedämmt werden.</p><p>Eine Obergrenze für die Anzahl Derivate, die ein einzelner Marktakteur halten darf, war in der ursprünglichen Vorlage noch nicht vorgesehen. Der Ständerat nahm die Positionslimiten später ins Gesetz auf - mit dem Segen des Bundesrats. Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf erklärte die Ergänzung mit der raschen internationalen Entwicklung, die auch die Schweiz zur Regulierung zwinge.</p><p></p><p>Marktzugang sichern</p><p>Die USA haben Positionslimiten im Grundsatz beschlossen. Die EU führt solche im Rahmen der Finanzmarktrichtlinie Mifid II ein, in Kraft treten sollen diese Mitte 2017. Weil sie gleichwertige Regulierungen zur Bedingung für den Marktzugang macht, ist die Gesetzesänderung für die Schweizer Finanzdienstleister von grossem Interesse. Die Branche sprach sich daher auch für Positionslimiten aus.</p><p>Trotzdem blockierte die bürgerliche Mehrheit im Nationalrat zunächst deren Einführung. Es dürften keine Gesetze auf Vorrat gemacht werden, argumentierten die Gegner. Zudem sei keine Vernehmlassung durchgeführt worden. Die Gegner vermuteten auch, es handle sich um einen indirekten Gegenvorschlag zur Spekulationsstopp-Initiative der Juso.</p><p>Der Ständerat blieb standhaft. Er wollte eine Feuerwehrübung unter internationalem Druck vermeiden und darum dem Bundesrat die Möglichkeit einräumen, bei Bedarf Positionslimiten einzuführen. Widmer-Schlumpf versprach, die Vernehmlassung nachzuholen, wenn es soweit sei. Am Mittwoch wurden die Gegner im Nationalrat schliesslich überstimmt - mit Stichentscheid des Ratspräsidenten Stéphane Rossini (SP/VS).</p><p></p><p>Insgesamt gleichwertig</p><p>Daraufhin lenkte der Ständerat seinerseits in einem anderen umstrittenen Punkt ein: Geschäfte zwischen kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien werden nicht der Meldepflicht unterstellt. Nach Ansicht der Mehrheit stellen kleine Betriebe keine Gefahr für die Stabilität des Finanzmarkts dar. Widmer-Schlumpf geht davon aus, dass die Regulierung als Paket trotzdem als gleichwertig anerkannt wird. </p><p>Bei den Strafbestimmungen setzte sich ein Kompromiss durch: Wer beim Erwerb von Aktien die Meldepflichten fahrlässig verletzt, soll zwar mit einer Busse bis 100'000 Franken bestraft werden - aber nur, falls aktienrechtlich relevante Anteile erworben wurden. Der Ständerat wollte zunächst gar kein Strafe bei Fahrlässigkeit.</p><p>Ergänzt haben die Räte ausserdem eine Ausnahme für Derivate von Rohstoffen, die tatsächlich und nicht nur virtuell gehandelt werden. Physisch gelieferte Waren seien nicht systemrelevant, hiess es. Regeln für den Hochfrequenzhandel setzten sich hingegen nicht durch.</p><p></p><p>Reaktion auf Finanzkrise</p><p>Den Rest des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) haben die beiden Räte grösstenteils unverändert gutgeheissen. Kernstück sind Regeln für den ausserbörslichen Handel mit Finanzderivaten - Zertifikaten, Optionen, Futures oder Swaps. Deren Preis wird von den Kursschwankungen und Preiserwartungen anderer Werte abgeleitet. Derivate dienen sowohl der Absicherung gegen Risiken als auch der Spekulation.</p><p>Die Regulierung ist eine Folge der Finanzkrise. Diese hat gezeigt, dass nicht nur Banken, sondern auch Börsen die Stabilität der Finanzsysteme gefährden könnten - und die Märkte für ausserbörslich gehandelte Derivate (OTC).</p><p>In der Folge beschlossen die G-20-Staaten Pflichten für den Derivatehandel: Die Pflicht, standardisierte OTC-Derivatekontrakte über zentrale Gegenparteien abzurechnen (Abrechungspflicht), die Pflicht, sämtliche OTC-Derivatetransaktionen an Transaktionsregister zu melden (Meldepflicht), die Pflicht, standardisierte Derivate über Börsen oder andere elektronische Plattformen zu handeln (Plattformhandelspflicht) sowie die Pflicht zu höheren Kapitalhinterlegungen (Risikominderungspflicht).</p><p>Um den Schweizer Finanzdienstleistern den Zugang zum europäischen Markt zu sichern, gelten diese Pflichten künftig auch in der Schweiz. Zudem werden im FinfraG die heute auf verschiedene Gesetze verstreuten Bestimmungen über Organisation und Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen wie Börsen und andere Handelssysteme zusammengefasst.</p><p>Das Gesetz soll Anfang 2016 in Kraft gesetzt werden. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:34