SchKG. Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Details

ID
20140073
Title
SchKG. Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Description
Botschaft vom 29. Oktober 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.10.2014</b></p><p><b>Freier Marktzugang für die gewerbsmässige Gläubigervertretung</b></p><p><b>Der Bundesrat will gewerbsmässigen Gläubigervertretungen den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz gewährleisten. Er hat am Mittwoch die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verabschiedet.</b></p><p>Nach geltendem Recht können die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren, d.h. vor den Betreibungs- und Konkursämtern, vertreten darf. Nur wenige Kantone haben jedoch entsprechende Regelungen erlassen. Gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, können heute in denjenigen Kantonen, die eine entsprechende Bewilligung voraussetzen, nicht tätig werden.</p><p>Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird die kantonale Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung aufgehoben. Nach neuem Recht können sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter von Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein, insbesondere auch juristische Personen (Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen etc.). Die gleiche Regelung soll auch für die Gerichtsverfahren gelten, die unmittelbar mit der Betreibung zusammenhängen. Der freie Marktzugang wird damit gewährleistet. Diese neue Regelung entspricht der bereits heute in den meisten Kantonen geltenden Praxis. </p><p></p><p>Einfachere Verfahren dank einheitlichem Vollstreckungsraum</p><p>In der Schweiz werden jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen eingeleitet; das Betreibungsverfahren ist ein Massenverfahren. Indem ein schweizweit einheitlicher Vollstreckungsraum geschaffen wird, in welchem überall die gleichen Regeln gelten, ergibt sich ein erhebliches Einsparungspotenzial. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird die Möglichkeit, sich in allen Kantonen im Rechtsöffnungsverfahren von einem Inkassobüro und nicht mehr zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, zu spürbaren Kosteneinsparungen führen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 29. Oktober 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren)
    Resolutions
    Date Council Text
    08.06.2015 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    10.09.2015 2 Zustimmung
    25.09.2015 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    25.09.2015 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p><b>Debatte im Nationalrat, 08.06.2015</b></p><p><b>Betreibungen - Gleiche Regeln für Inkassobüros in allen Kantone </b></p><p><b>(sda) Inkassobüros und andere gewerbsmässige Gläubigervertreter sollen in allen Kantonen die gleichen Regeln antreffen, wenn sie für ihre Kunden beispielsweise Betreibungen einleiten. Der Nationalrat hat am Montag eine entsprechende Gesetzesänderung mit 105 zu 80 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen.</b></p><p>Heute können die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte vor den Betreibungs- und Konkursämtern vertreten darf. Dort, wo es solche Regeln gibt, ist die Vertretungsbefugnis in der Regel den Rechtsanwälten vorbehalten. Entsprechend hoch sind die Kosten für die Gläubiger.</p><p>Allerdings haben nur die Kantone Genf, Waadt und Tessin von der Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. In den anderen Kantonen sind sämtliche handlungsfähigen Personen zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen. Der Bundesrat hat daher vorgeschlagen, dass dies künftig in der ganzen Schweiz gelten soll. Rechtsschutzversicherungen oder Inkassobüros wären überall zur Vertretung im Verfahren der Zwangsvollstreckung berechtigt.</p><p>Dagegen leistete nur eine kleine, von zwei Genfer Anwälten angeführte Minderheit grundsätzlichen Widerstand. Es gehe nicht um die Verteidigung eines Monopols, sagte Yves Nidegger (SVP). Es gebe aber keinen Grund für eine nationale Regelung. Zudem könne es Probleme geben, wenn unqualifizierte Personen die Verfahren führten. Für die Mehrheit überwogen aber die Vorteile, insbesondere mögliche Kosteneinsparungen.</p><p>In der Schweiz werden jedes Jahr rund 2,5 Millionen Betreibungen eingeleitet. Ein einheitlicher Vollstreckungsraum, in dem Unternehmen nicht auf Rechtsanwälte zurückgreifen müssen und das gleiche Inkassounternehmen die Verfahren in allen Kantonen führen kann, hat daher erhebliches Kosteneinsparungspotenzial. Justizministerin Simonetta Sommaruga sprach von einer "Entbürokratisierungs-Vorlage".</p><p>Der Nationalrat stimmte auch einer redaktionellen Änderung der Zivilprozessordnung zu, die der Bundesrat im Rahmen der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorgeschlagen hatte. In einem Punkt wich er jedoch vom Entwurf ab: Er will den Kantonen die Möglichkeit belassen, einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten. </p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Ständerat, 10.09.2015</b></p><p><b>Betreibungen - Für Inkassobüros gelten künftig in allen Kantonen die selben Regeln </b></p><p><b>(sda) Inkassobüros und andere gewerbsmässige Gläubigervertreter sollten künftig in allen Kantonen die gleichen Regeln antreffen, wenn sie für ihre Kunden beispielsweise Betreibungen einleiten. Das hat das Parlament entschieden.</b></p><p>Nach dem Nationalrat hiess auch der Ständerat am Donnerstag eine entsprechende Gesetzesänderung gut, mit 27 zu 13 Stimmen bei einer Enthaltung. Die Vorlage ist nun bereit für die Schlussabstimmung.</p><p>Heute können die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte vor den Betreibungs- und Konkursämtern vertreten darf. Dort, wo es solche Regeln gibt, ist die Vertretungsbefugnis in der Regel den Rechtsanwälten vorbehalten. Entsprechend hoch sind die Kosten für die Gläubiger.</p><p>Allerdings haben nur die Kantone Genf, Waadt und Tessin von der Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. In den anderen Kantonen sind sämtliche handlungsfähigen Personen zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen. Künftig gilt diese Regelung in der ganzen Schweiz. Rechtsschutzversicherungen oder Inkassobüros sind damit überall zur Vertretung im Verfahren der Zwangsvollstreckung berechtigt.</p><p></p><p>"Unnötige Zusatzkosten"</p><p>Im Ständerat wehrte sich eine Minderheit angeführt von Martin Schmid (FDP/GR) gegen diese Gesetzesänderung. Die heutige Regelung habe sich bewährt, argumentierte er. Zudem könne es Probleme geben, wenn unqualifizierte Personen die Verfahren führten.</p><p>Für die Mehrheit überwogen aber die Vorteile, insbesondere mögliche Kosteneinsparungen. "Unnötige Zusatzkosten für Gläubiger wie für die Schuldner lassen sich hier vermeiden", sagte Kommissionspräsident Stefan Engler (CVP/GR).</p><p>Es handle sich um ein Massengeschäft, gab Justizministerin Simonetta Sommaruga zu bedenken. Wenn das gleiche Inkassounternehmen die Verfahren in allen Kantonen führen kann und nicht auf Rechtsanwälte zurückgreifen muss, könnten Kosten gespart werden.</p><p>Das Parlament folgte den Vorschlägen des Bundesrats, fügte aber noch eine Änderung ein: Den Kantonen wird die Möglichkeit belassen, einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten.</p><p>Zu reden gaben im Ständerat die an sich unbestrittenen redaktionellen Änderungen der Zivilprozessordnung, die der Bundesrat im Rahmen der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorgeschlagen hatte. Kommissionspräsident Stefan Engler (CVP/GR) kritisierte diese Art von "Trittbrett-Gesetzgebung". Hier sei aus demokratiepolitischen Gründen Zurückhaltung geboten, mahnte er den Bundesrat.</p>
Updated
09.04.2025 00:29

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