Einführung des Verordnungsvetos

Details

ID
20140422
Title
Einführung des Verordnungsvetos
Description
InitialSituation
<p><b>Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 22. Februar 2019</b></p><p>Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen und grundlegenden rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Gesetzes, unter Vorbehalt der Zustimmung des Volkes im Falle eines fakultativen Referendums. Der Gesetzgeber ermächtigt den Bundesrat und dessen einzelne Departemente, die weniger wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form der Verordnung zu erlassen. Indem der Gesetzgeber diese Form der Rechtsetzung delegiert, legt er die Grundlage und den Rahmen dieser "unselbstständigen" Verordnungen fest. In der Praxis kommt es aber gelegentlich vor, dass eine Verordnungsbestimmung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht oder keine genügende gesetzliche Grundlage hat. Wer delegiert, sollte die Möglichkeit haben, in einem solchen Fall zu intervenieren und seine originäre Zuständigkeit geltend zu machen. Die Bundesversammlung kann zwar heute bereits das Gesetz in der Weise ändern, dass die Verordnung entsprechend angepasst werden muss. Dieser Weg ist aber aufwändig und zeitraubend. Die Einführung des Verordnungsvetos erlaubt der Bundesversammlung ein erheblich effizienteres und schnelleres Eingreifen.</p><p>Es ist aber davon auszugehen, dass das Verordnungsveto vor allem eine präventive Wirkung entfalten wird. Das Verfahren des Verordnungsvetos soll so ausgestaltet werden, dass es in Ausnahmefällen als "Notbremse" dient. Dieses neue Instrument soll nicht dazu verwendet werden können, um den Rechtsetzungsprozess übermässig zu verzögern oder gar zu blockieren. Dieses Ziel wird erreicht, indem eine hohe Hürde für die Einreichung eines Antrages für ein Verordnungsveto errichtet wird (ein Drittel der Mitglieder eines Rates) und indem kurze Fristen für den Ablauf des Verfahrens gesetzt werden. Nur von der Mehrheit einer Kommission unterstützte Anträge gehen an den Rat. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ratsplenum entlastet. Andererseits macht sie auch die Funktion des Verordnungsvetos als "Notbremse " einer Parlamentsmehrheit gegen eine falsche Interpretation des Willens des Gesetzgebers durch Bundesrat und Verwaltung deutlich. Das Verordnungsveto soll nicht der politischen Profilierung dienen, indem ein Instrument für eine Verzögerung der Umsetzung des Willens der Mehrheit geschaffen wird.</p><p>Bei der Einführung des Verordnungsvetos müssen Ausnahmen vorgesehen werden. Ein Veto ist unzulässig gegen Verordnungen, zu deren Erlass die Bundesverfassung den Bundesrat unmittelbar ermächtigt ("selbstständige Verordnungen"). Ein Veto soll auch nicht die rechtzeitige Umsetzung einer Bestimmung der Verfassung oder eines Gesetzes verhindern können, falls der Verfassungs- oder Gesetzgeber dafür eine Frist gesetzt hat. Ebenso sind Ausnahmen vorzusehen für Verordnungen zur fristgebundenen Umsetzung völkerrechtlicher Verträge. Weitere Verordnungen müssen aus sachlichen Gründen ohne Verzug erlassen werden können; in den entsprechenden Spezialgesetzen sind dafür Ausnahmebestimmungen vorzusehen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 02.05.2019</b></p><p>Der Bundesrat beantragt dem Parlament, auf die Vorlage der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 14.422 "Einführung des Verordnungsvetos" nicht einzutreten. Das hat er an seiner Sitzung vom 1. Mai 2019 beschlossen. Aus seiner Sicht verfügt das Parlament bereits heute über ausgebaute Mitwirkungsrechte, um auf die Verordnungsgebung Einfluss zu nehmen. Das Verordnungsveto würde hingegen zu Verzögerungen und Mehraufwand bei der Verordnungsgebung und somit auch bei der Umsetzung von Gesetzen führen. Zudem sei das Verordnungsveto verfassungswidrig.<b></b></p><p>Der Bundesrat hat seine Stellungnahme zur Vorlage der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 14.422 Aeschi "Einführung des Verordnungsvetos" verabschiedet. Darin beantragt er dem Parlament, auf die Änderung des Parlamentsgesetzes nicht einzutreten. Die SPK-N begründet die Einführung des Verordnungsvetos damit, dass der Bundesrat gelegentlich den rechtlichen Spielraum beim Erlass von Verordnungen überschreite. </p><p>Dem Parlament steht heute unter anderem mit der Motion, der parlamentarischen Initiative und den Konsultationsrechten eine breite Palette von wirkungsvollen Instrumenten zur Verfügung, um auf die Verordnungsgebung des Bundesrates Einfluss nehmen zu können. Mit einem Verordnungsveto käme es hingegen zu Verzögerungen und Mehraufwand bei der Verordnungsgebung und somit auch bei der Umsetzung der Gesetzgebung. Nach Ansicht des Bundesrates verletzt das Verordnungsveto, das nur gegen Verordnungen als Ganzes ergriffen werden kann, die Gewaltenteilung und ist somit verfassungswidrig. Die Bundesverfassung hält im Artikel 182 Absatz 2 fest, dass der Bundesrat für den uneingeschränkten Erlass von Vollzugsverordnungen zuständig ist.</p><p>Für den Fall, dass das Parlament dennoch auf die Vorlage eintritt, beantragt der Bundesrat zusätzliche allgemeine und spezialgesetzliche Ausnahmen. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    16.01.2015 0 Folge geben (Erstrat)
    16.01.2015 0 Folge geben (Erstrat)
    20.08.2015 0 Keine Zustimmung
    20.08.2015 0 Keine Zustimmung
    27.04.2016 1 Folge gegeben
    25.08.2016 0 Zustimmung
    25.08.2016 0 Zustimmung
    28.09.2018 1 Fristverlängerung um zwei Jahre bis zur Herbstsession 2020.
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Einführung des Verordnungsvetos)
    Resolutions
    Date Council Text
    18.06.2019 1 Beschluss gemäss Entwurf
    25.09.2019 2 Nichteintreten
    11.03.2020 1 Eintreten
    18.06.2020 2 Nichteintreten
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 18.06.2019</b></p><p><b>Nationalrat will Vetorecht für das Parlament bei Verordnungen </b></p><p><b>Das Parlament soll das Recht erhalten, gegen Verordnungen des Bundesrates das Veto einzulegen. Der Nationalrat hat am Dienstag eine Gesetzesänderung gutgeheissen, die aus Sicht des Bundesrates die Gewaltenteilung verletzt.</b></p><p>Verordnungen regeln die Einzelheiten zur Umsetzung von Gesetzen. Während das Parlament die Gesetze erlässt, ist für Verordnungen laut Verfassung der Bundesrat zuständig.</p><p>Das Verordnungsveto soll nun verhindern, dass der Bundesrat Verordnungen erlassen kann, die nicht dem Willen des Parlaments entsprechen. Die Befürworterinnen und Befürworter sehen darin eine Art Notbremse, die auch präventive Wirkung haben soll.</p><p>Die Gesetzesänderung angestossen hatte Thomas Aeschi (SVP/ZG) mit einer parlamentarischen Initiative. Neben der SVP sprachen sich die Mehrheit der FDP- und der CVP-Fraktion sowie die GLP und die BDP dafür aus, dagegen stellten sich SP, Grüne und der Bundesrat. Auch die Kantone lehnen das Instrument ab.</p><p></p><p>Dem Bundesrat "reinschwatzen"</p><p>Die Befürworterinnen und Befürworter argumentierten, das Parlament als "Auftraggeber" müsse korrigierend eingreifen können, wenn sein Auftrag nicht erfüllt werde. Ein Drittel der Regulierungen werde über Verordnungen erlassen, gab Gregor Rutz (SVP/ZH) zu bedenken. Natürlich habe die Exekutive es nicht gerne, wenn man ihr "reinschwatze". Die Gewaltenteilung würde dadurch aber nicht geschwächt, sondern gestärkt.</p><p>Kurt Fluri (FDP/SO) nannte die Regelung der Stellenmeldepflicht als Beispiel für eine Verordnung, mit welcher der Bundesrat dem Willen des Parlaments nicht entsprochen habe. Das Parlament habe nämlich gewollt, dass die Stellenmeldepflicht für Wirtschaftsregionen gelte. Der Bundesrat aber habe die Kantone als massgebende Grösse genommen.</p><p></p><p>Positive Erfahrungen in Solothurn</p><p>Fluri wies auch auf die Erfahrungen im Kanton Solothurn hin, der ein Verordnungsveto kennt. Davon werde nur selten Gebrauch gemacht, sagte er. Von Blockadepolitik könne keine Rede sein. Auch Kommissionssprecher Matthias Jauslin (FDP/AG) befand, die Angst vor Obstruktionspolitik sei unbegründet, da die Hürden hoch seien.</p><p>Gerhard Pfister (CVP/ZG) erinnerte daran, dass die Exekutive unter der Legislative angesiedelt sei. Es gehe lediglich darum, sicherzustellen, dass die Exekutive und die Verwaltung täten, was der Souverän und die Legislative wollten.</p><p></p><p>Gewalten nicht vermischen</p><p>Die Gegnerinnen und Gegner argumentierten, mit einem Verordnungsveto werde die Gewaltenteilung geritzt oder gar verletzt. Die Gewalten würden vermischt, sagte Bundeskanzler Walter Thurnherr. Das Verordnungsveto sei ausserdem nicht nötig, da das Parlament bereits heute Möglichkeiten zum Eingreifen habe.</p><p>So könne es verlangen, konsultiert zu werden, oder im Gesetz den Spielraum festlegen. Auch könne das Parlament mit einer Motion eine Verordnungsänderung verlangen. Das habe den Vorteil, dass ein klarer Auftrag vorliege, sagte Thurnherr. Beim Veto dagegen sei es möglich, dass verschiedene Flügel aus unterschiedlichen Gründen dem Veto zustimmten. Der Bundesrat hätte dann keinen eindeutigen Auftrag.</p><p></p><p>Verzögerungen und Blockaden</p><p>Nadine Masshardt (SP/BE) warnte vor Verzögerungen und Blockaden. Für das Verordnungsveto lobbyiert hätten Interessenverbände, die sich zusätzliche Einflussmöglichkeiten erhofften, stellte sie fest. Auch Balthasar Glättli (Grüne/ZH) und Marianne Streiff (EVP/BE) befürchten, dass das Verordnungsveto zum Taktieren missbraucht wird.</p><p>Der Rat hiess die Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung aber mit 113 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen gut. In den Details folgte er seiner Kommission.</p><p></p><p>Unterschriften von einem Drittel</p><p>Demnach kann ein Drittel eines Rates einen Antrag auf ein Verordnungsveto einreichen, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Verordnung. Die zuständige Kommission des Rates muss den Antrag innert 60 Tagen behandeln.</p><p>Lehnt die Kommission den Antrag ab, ist dieser erledigt. Stimmt die Kommission zu, behandelt der Rat den Antrag in der Regel in der folgenden Session. Stimmt er zu, ist der andere Rat am Zug - in der Regel noch in derselben Session. Das Veto ist angenommen, wenn beide Räte zugestimmt haben.</p><p></p><p>Ausnahmen eng gefasst</p><p>Ausgenommen vom Vetorecht sind Verordnungen, die der Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung erlässt, etwa um auf Entwicklungen wie eine Seuche zu reagieren. Ebenfalls ausgenommen sind Verordnungen, die wegen fristgebundener rechtlicher Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen notwendig sind.</p><p>Der Bundesrat und eine linke Minderheit beantragten weitere Ausnahmen, etwa für Verordnungen zur Sperrung von Vermögenswerten. Thurnherr warnte, bei vorgängiger Veröffentlichung könnten die Betroffenen die Vermögenswerte verschieben. Der Nationalrat lehnte aber weitere Ausnahmen ab. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 25.09.2019</b></p><p><b>Ständerat spricht sich gegen Verordnungsveto aus </b></p><p><b>Der Ständerat ist gegen ein Verordnungsveto. Er hat eine Vorlage aus dem Nationalrat am Mittwoch klar abgelehnt.</b></p><p>Diese geht zurück auf eine parlamentarischen Initiative von Nationalrat Thomas Aeschi (SVP/ZG). Er will mit dem Veto verhindern, dass der Bundesrat Verordnungen erlassen kann, die nicht dem Willen des Parlaments entsprechen. Die Befürworterinnen und Befürworter sehen darin eine Art Notbremse, die auch präventive Wirkung haben soll.</p><p>Gemäss dem Entwurf kann ein Drittel eines Rates einen Antrag auf ein Verordnungsveto einreichen, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Verordnung. Die zuständige Kommission des Rates muss den Antrag innert 60 Tagen behandeln.</p><p>Lehnt die Kommission den Antrag ab, ist dieser erledigt. Stimmt die Kommission zu, behandelt der Rat den Antrag in der Regel in der folgenden Session. Stimmt er zu, ist der andere Rat am Zug - in der Regel noch in derselben Session. Das Veto ist angenommen, wenn beide Räte zugestimmt haben. Die Verordnung wäre damit vom Tisch, der Bundesrat müsste von vorne beginnen.</p><p>Ausgenommen vom Vetorecht wären Verordnungen, die der Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung erlässt. Ebenfalls ausgenommen wären Verordnungen, deren Inkraftsetzung im Gesetz zeitlich festgelegt ist oder die wegen fristgebundener rechtlicher Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen notwendig sind. Zudem hatte der Nationalrat Ausnahmen in Dutzenden von Gesetzen festgelegt.</p><p></p><p>Grundsätzliche Vorbehalte</p><p>Die vorberatene Ständeratskommission hatte zwar einst Aeschis parlamentarischer Initiative zugestimmt. Nun beantragte sie aber, die Gesetzesvorlage zur Einführung eines Verordnungsvetos abzulehnen. Einige Mitglieder hätten sich aus Gründen der Gewaltenteilung dagegen ausgesprochen, sagte Kommissionssprecher Raphaël Comte (FDP/NE). Andere hätten eine Stärkung der Rechte des Parlaments zwar begrüsst, seien aber von der Vorlage des Nationalrats nicht überzeugt.</p><p>Ein Problem sind laut Comte die Ausnahmen, ein anderes der Aufwand für Übersetzung und Publikation der erläuternden Berichte. Das wäre mit erheblichem personellem Mehraufwand verbunden, sagte er. Comte warnte auch davor, dass Geschäfte wegen eines Verordnungsvetos blockiert werden könnten. Das würde auch den Vollzug durch die Kantone behindern.</p><p>Die Kantone hätten sich deshalb klar gegen das Verordnungsveto ausgesprochen, sagte Benedikt Würth (CVP/SG), der als St. Galler Regierungsrat die Konferenz der Kantonsregierungen präsidiert. Er erinnerte zudem daran, dass eine Verordnungsänderung auch mit einer Motion initiiert werden könne.</p><p></p><p>Gewaltenteilung achten</p><p>Handlungsbedarf sieht die Kommission aber durchaus. Sie will bei einer nächsten Sitzung über die Einreichung eines Vorstosses diskutieren mit dem Ziel, dem Parlament mehr Einfluss auf die Verordnungen zu geben. Auf ein Veto will sie aber verzichten, um die Gewaltenteilung nicht zu gefährden.</p><p>Peter Föhn (SVP/SZ) setzte sich vergebens für das Verordnungsveto ein. Die notwendige Vorarbeit sei geleistet worden, sagte er. Die Hürden seien hoch, die Notbremse könnte nur in Ausnahmefällen gezogen werden.</p><p>Der Solothurner CVP-Vertreter Pirmin Bischof erinnerte daran, dass sein Kanton das Verordnungsveto eingeführt habe. Es habe sich herausgestellt, dass die Folgen relativ unspektakulär seien. Es resultiere weder administrativer Mehraufwand noch komme es zu Verzögerungen. Auf der anderen Seite habe das Verordnungsveto einige aus Sicht des Parlaments unerwünschte Verordnungen verhindert, sagte Bischof.</p><p></p><p>Verfassungswidrig</p><p>Der Bundesrat lehnt das Verordnungsveto ab. Es fehle eine verfassungsmässige Grundlage, die Gewaltenteilung werde verletzt, sagte Bundeskanzler Walter Thurnherr. Zudem sei der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen unverhältnismässig. Auch könnte in einem Rat Uneinigkeit darüber herrschen, was an einer Verordnung zu ändern sei, was zu einer Blockade führen würde.</p><p>Mit 31 zu 7 Stimmen sagte der Ständerat schliesslich klar Nein zum Verordnungsveto. Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 11.03.2020</b></p><p><b>Nationalrat beharrt auf Verordnungsveto für das Parlament </b></p><p><b>Der Nationalrat will dem Parlament das Recht verschaffen, bei bundesrätlichen Verordnungen sein Veto einzulegen. Er hat darauf beharrt, auf eine Gesetzesänderung einzutreten. Der Ständerat wollte dies bisher nicht, und auch im Nationalrat ist eine Minderheit dagegen.</b></p><p>Das Verordnungsveto soll verhindern, dass der Bundesrat Verordnungen erlassen kann, die dem Willen der Räte nicht entsprechen. Befürworter sehen darin eine Art Notbremse, die auch präventive Wirkung haben soll. Der Nationalrat hielt am Mittwoch mit 99 gegen 83 Stimmen und bei 6 Enthaltungen an seiner Position fest.</p><p></p><p>Initiative aus Ständerat kein Ersatz</p><p>Er tat dies auf Antrag der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission (SPK). Die Parlamentarische Initiative der SPK des Ständerates, die eine beschleunigte Umsetzung von Kommissionsmotionen verlangt, sei "keineswegs" ein Ersatz für das Verordnungsveto, sagte Matthias Jauslin (FDP/AG) namens der Mehrheit im Nationalrat.</p><p>Die Minderheit hielt dagegen, dass das Parlament bereits die Möglichkeit habe, auf Verordnungen einzuwirken. Auch gehe es um die Gewaltentrennung, sagte Sprecherin Nadine Masshardt (SP/BE). Das Parlament verfasse Gesetze, der Bundesrat die Verordnungen dazu.</p><p>Auch der Bundesrat lehnt das Verordnungsveto ab und wollte dem Ständerat zu folgen. Das Veto bringe wesentliche Nachteile mit sich, gab Bundeskanzler Walter Thurnherr im Rat zu bedenken. Etwa käme es beim Ausarbeiten von Verordnungen zu Verzögerungen. Auch seien die Kantone gegen diese Neuerung.</p><p></p><p>Parlamentarisches Verfahren</p><p>Den Anstoss zur Vorlage gegeben hatte Nationalrat Thomas Aeschi (SVP/ZG) mit einer 2014 eingereichten Parlamentarischen Initiative. Nun ist wieder der Ständerat am Zug. Tritt er wie im Herbst 2019 erneut nicht auf die Vorlage ein, ist das Geschäft vom Tisch.</p><p>Gemäss der vom Nationalrat im Juni 2019 beschlossenen Vorlage kann ein Drittel eines Rates einen Antrag auf ein Verordnungsveto einreichen, innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Verordnung. Die zuständige Kommission des Rates muss den Antrag innert 60 Tagen behandeln. Lehnt sie ihn ab, ist er erledigt.</p><p>Stimmt die Kommission zu, behandelt der Rat den Antrag in der Regel in der folgenden Session. Stimmt er zu, ist der andere Rat am Zug - in der Regel noch in derselben Session. Das Veto ist angenommen, wenn beide Räte zugestimmt haben.</p><p>Ausgenommen vom Vetorecht sind Verordnungen, die der Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Verfassung erlässt, etwa um auf Entwicklungen wie eine Seuche zu reagieren. Ebenfalls ausgenommen sind Verordnungen, die wegen fristgebundener rechtlicher Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen notwendig sind.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.06.2020</b></p><p><b>Ständerat kippt Idee eines Verordnungsvetos definitiv </b></p><p>Veto gegen das Verordnungsveto: Der Ständerat hat auch im zweiten Anlauf Nein gesagt zu einer Vorlage des Nationalrats, die dem Parlament das Recht verschaffen wollte, bei bundesrätlichen Verordnungen sein Veto einzulegen. Damit ist die Vorlage endgültig gescheitert.</p><p>Der Entscheid in der kleinen Kammer fiel am Donnerstag oppositionslos. Bei der ersten Beratung im Herbst 2019 war der Nichteintretensbeschluss mit einer deutlichen Mehrheit von 31 zu 7 Stimmen gefasst worden.</p>
Updated
09.04.2025 00:23

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